Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
frübis fine advertising GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Goethestraße 14, 68161 Mannheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 9102
EUID
DEB8535.HRB9102
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mannheim
Aktenzeichen
2 IN 1201/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael Martin Bauer
Adresse
O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim
Telefon
0621 53392264
Termine & Fristen
Eröffnung
25.04.2023
Forderungsanmeldefrist
26.02.2025
Widerspruchsfrist
26.03.2025
Schlusstermin
30.06.2025
Einwendungsfrist
23.09.2025
Einwendungsfrist
16.12.2025
Aufhebung
07.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb einer Agentur für Werbung, Marketingberatung, Verkaufsförderung und die Projektentwicklung auf diesen Gebieten sowie alle hiermit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der frübis fine advertising GmbH ist der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michael Martin Bauer bestellt. Die angemeldeten und festgestellten Insolvenzforderungen belaufen sich auf insgesamt 5.424,85 Euro. Ein Betrag von 2.152,64 Euro steht zur Ausschüttung zur Verfügung, wobei eine nachrangige Forderung gemäß § 39 InsO in Höhe von 33.600,00 Euro keine Zuteilung erhält. Der Schlusstermin vom 05.05.2025 wurde aufgrund einer fehlerhaften Veröffentlichung aufgehoben. Die Durchführung des Schlusstermins erfolgt im schriftlichen Verfahren; Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sind bis einschließlich 23.09.2025 vorzulegen. Ein weiterer Beschluss vom 29.07.2025 hob den durch das Amtsgericht Mannheim am 29.07.2025 bestimmten Schlusstermin erneut auf, wobei eine neue Frist für Einwendungen bis zum 16.12.2025 gesetzt wurde. Das Insolvenzverfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der frübis fine advertising GmbH ist am 25.04.2023 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michael Martin Bauer hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen. Im Januar 2025 wurden Insolvenzgläubiger zur Anmeldung nachrangiger Forderungen aufgefordert, wobei di…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der frübis fine advertising GmbH ist am 25.04.2023 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michael Martin Bauer hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen. Im Januar 2025 wurden Insolvenzgläubiger zur Anmeldung nachrangiger Forderungen aufgefordert, wobei die Frist bis zum 26.02.2025 lief. Die Prüfung der Forderungen erfolgte im schriftlichen Verfahren. Ursprünglich war ein Schlusstermin für den 30.06.2025 angesetzt, dieser wurde jedoch aufgrund fehlerhafter Veröffentlichung aufgehoben. Ein neuer Termin zur Erörterung der Schlussrechnung und Erhebung von Einwendungen wurde auf den 23.09.2025 festgelegt, welcher ebenfalls wegen fehlerhafter Veröffentlichung aufgehoben wurde. Die letzte Frist zur Einreichung von Einwendungen endete am 16.12.2025. Es wurden mehrere Verteilungsverzeichnisse bekanntgegeben, wobei die verfügbare Ausschüttungssumme zwischen 2.152,64 Euro und 2.226,05 Euro variierte. Auf nachrangige Forderungen erfolgte keine Zuteilung. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 1201/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
frübis fine advertising GmbH, Goethestraße 14, 68161 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Bernward Frübis
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 9102
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des I…
2 IN 1201/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
frübis fine advertising GmbH, Goethestraße 14, 68161 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Bernward Frübis
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 9102
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Martin Bauer, O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 27.03.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 13.276,27 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 05.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 1201/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
frübis fine advertising GmbH, Goethestraße 14, 68161 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Bernward Frübis
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 9102
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 In…
2 IN 1201/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
frübis fine advertising GmbH, Goethestraße 14, 68161 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Bernward Frübis
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 9102
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 30.06.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Mannheim erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 05.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der frübis fine advertising GmbH, Goethestr.14, 68161 Mannheim, vertr. d. d. GF Bernward Frübis, geb. am 25.04.1958, Registergericht: AG MA, HRB 9102, Az.: 2 IN 1201/23, Amtsgericht Mannheim betragen die angemeldeten und festgestellten Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO ins…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der frübis fine advertising GmbH, Goethestr.14, 68161 Mannheim, vertr. d. d. GF Bernward Frübis, geb. am 25.04.1958, Registergericht: AG MA, HRB 9102, Az.: 2 IN 1201/23, Amtsgericht Mannheim betragen die angemeldeten und festgestellten Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO insgesamt 5.424,85 Euro.
Vorbehaltlich weiterer Massekosten und Masseschulden steht zur Ausschüttung auf die Insolvenzforderungen ein Betrag in Höhe von 2.226,05 Euro zur Verfügung.
Das Verteilungsverzeichnis liegt zur Einsichtnahme für die Verfahrensbeteiligten bei dem Amtsgericht Mannheim, Bismarckstraße 14, 68159 Mannheim aus.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 12.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der frübis fine advertising GmbH, Goethestr.14, 68161 Mannheim, vertr. d. d. GF Bernward Frübis, geb. am 25.04.1958, Registergericht: AG MA, HRB 9102, Az.: 2 IN 1201/23, Amtsgericht Mannheim betragen die angemeldeten und festgestellten Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO ins…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der frübis fine advertising GmbH, Goethestr.14, 68161 Mannheim, vertr. d. d. GF Bernward Frübis, geb. am 25.04.1958, Registergericht: AG MA, HRB 9102, Az.: 2 IN 1201/23, Amtsgericht Mannheim betragen die angemeldeten und festgestellten Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO insgesamt 5.424,85 Euro.
Vorbehaltlich weiterer Massekosten und Masseschulden steht zur Ausschüttung auf die Insolvenzforderungen ein Betrag in Höhe von 2.226,05 Euro zur Verfügung.
Auf die nachrangig angemeldete und festgestellte Forderung des § 39 InsO erfolgt keine Zuteilung.
Das Verteilungsverzeichnis liegt zur Einsichtnahme für die Verfahrensbeteiligten bei dem Amtsgericht Mannheim, Bismarckstraße 14, 68159 Mannheim aus.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 31.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 1201/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
frübis fine advertising GmbH, Goethestraße 14, 68161 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Bernward Frübis
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 9102
- Schuldnerin -
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1. Der durch Beschluss des Amtsgerichts Mannheim…
2 IN 1201/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
frübis fine advertising GmbH, Goethestraße 14, 68161 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Bernward Frübis
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 9102
- Schuldnerin -
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1. Der durch Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 05.05.2025 bestimmte Schlusstermin wird aufgehoben, da die Veröffentlichung gem. § 188 InsO fehlerhaft erfolgte.
2. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 23.09.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Mannheim erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
3. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 29.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 1201/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
frübis fine advertising GmbH, Goethestraße 14, 68161 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Bernward Frübis
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 9102
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Sc…
2 IN 1201/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
frübis fine advertising GmbH, Goethestraße 14, 68161 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Bernward Frübis
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 9102
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 07.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 1201/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
frübis fine advertising GmbH, Goethestraße 14, 68161 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Bernward Frübis
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 9102
- Schuldnerin -
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1. Der durch Beschluss des Amtsgerichts Mannheim…
2 IN 1201/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
frübis fine advertising GmbH, Goethestraße 14, 68161 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Bernward Frübis
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 9102
- Schuldnerin -
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1. Der durch Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 29.07.2025 bestimmte Schlusstermin wird aufgehoben, da die Veröffentlichung gem. § 188 InsO fehlerhaft erfolgte.
2. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 16.12.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Mannheim erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 21.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der frübis fine advertising GmbH, Goethestr.14, 68161 Mannheim, vertr. d. d. GF Bernward Frübis, geb. am 25.04.1958, Registergericht: AG MA, HRB 9102, Az.: 2 IN 1201/23, Amtsgericht Mannheim betragen die angemeldeten und festgestellten Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO ins…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der frübis fine advertising GmbH, Goethestr.14, 68161 Mannheim, vertr. d. d. GF Bernward Frübis, geb. am 25.04.1958, Registergericht: AG MA, HRB 9102, Az.: 2 IN 1201/23, Amtsgericht Mannheim betragen die angemeldeten und festgestellten Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO insgesamt 5.424,85 Euro.
Vorbehaltlich weiterer Massekosten und Masseschulden steht zur Ausschüttung auf die Insolvenzforderungen des § 38 InsO ein Betrag in Höhe von 2.152,64 Euro zur Verfügung.
Auf die nachrangig angemeldete und festgestellte Forderung des § 39 InsO in Höhe von 33.600,00 Euro erfolgt keine Zuteilung.
Das Verteilungsverzeichnis liegt zur Einsichtnahme für die Verfahrensbeteiligten bei dem Amtsgericht Mannheim, Bismarckstraße 14, 68159 Mannheim aus.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 18.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 1201/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
frübis fine advertising GmbH,
Goethestraße 14, 68161 Mannheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Bernward Frübis
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 9102
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. In dem am 25.04.2023 eröffneten …
2 IN 1201/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
frübis fine advertising GmbH,
Goethestraße 14, 68161 Mannheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Bernward Frübis
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 9102
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. In dem am 25.04.2023 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 26.02.2025 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Michael Bauer
O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim
Telefon: 0621 53392264
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner erhalten Gelegenheit bis 26.03.2025, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 07.03.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
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Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 29.01.2025
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