Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fulminant Energie GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Daimlerstr. 2, 85748 Garching b. München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 198598
EUID
DED2601V.HRB198598
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
3020/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Axel Bierbach
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München
Termine & Fristen
Verhandlungstermin
09.12.2025 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit und der Vertrieb von Strom und Gas.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fulminant Energie GmbH, Garching, ist der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Axel Bierbach bestellt. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden. Im Rahmen des Verfahrens wurde ein Vermögenswert von 13.199.069,13 EUR als Grundlage für die Festsetzung zugrunde gelegt. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung ist auf den 09.12.2025 anberaumt. In dieser Versammlung soll über die Erteilung der Zustimmung zum Abschluss eines Vergleichs mit der Bayerngas Energy GmbH entschieden werden, welcher eine Zahlung von insgesamt 7,0 Mio. Euro sowie die Feststellung von Forderungen in Höhe von rund 431.000,00 Euro zur Insolvenztabelle vorsieht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 3020/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fulminant Energie GmbH, Daimlerstraße 2, 85748 Garching, vertreten durch die Geschäftsführer Pförtner Wulf und Sobik Jürgen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 198598
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattend…
1507 IN 3020/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fulminant Energie GmbH, Daimlerstraße 2, 85748 Garching, vertreten durch die Geschäftsführer Pförtner Wulf und Sobik Jürgen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 198598
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Bierbach, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vormals vorläufigen Insolvenzverwalters vom 20.09.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 13.199.069,13 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 120 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 20.09.2023 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 120 % gerechtfertigt.
Bei der Schuldnerin handelte es sich um einen Strom- und Gaslieferanten mit Kundschaft in Deutschland und Österreich. Unter erheblichem Zeitdruck war ein geordneter Marktaustritt zu planen und umzusetzen, was aufgrund des Umstandes, dass es bislang in Deutschland und Österreich keinen geordneten Marktaustritt eines insolventen Energielieferanten gab, umfangreicher Prüfung der Konsequenzen der geplanten Maßnahmen bedurfte. Letztlich konnte der geordnete Marktaustritt für alle Beteiligten erfolgreich durchgeführt werden, wodurch Schäden weitestgehend vermieden werden konnten, was letztlich zu einer höheren Befriedigungsquote führen wird.
Für den immensen hiermit verbundenen Aufwand war dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zuschlag in Höhe von 50 % zu gewähren.
Aufgrund der Vielzahl von Kunden in Deutschland und Österreich war es erforderlich, eine klare Kommunikation mit den Kunden zu gewährleisten und diese möglichst zeitnah und umfangreich zu informieren. Dies erfolgte durch die Einrichtung einer Homepage sowie entsprechenden E-Mail-Verkehr. Zudem mussten Presseanfragen beantwortet werden.
Für die Erschwernisse im Bereich der Kommunikation mit den Beteiligten wird ein weiterer Zuschlag in Höhe von 20 % als gerechtfertigt erachtet und wurde entsprechend festgesetzt.
Vorliegend befand sich ein Teil der Kundschaft sowie eine Niederlassung der Schuldnerin in Österreich, weshalb diesbezüglich auch österreichisches Recht angewendet werden musste. Für diese Tätigkeiten mit Auslandsbezug war ein weiterer Zuschlag in Höhe von 15 % zu gewähren.
Vorliegend wurde versucht, die Kunden sowohl in Deutschland als auch in Österreich an einen anderen Energieversorger zu vermitteln, und hierfür Provisionen für die Masse zu erreichen. Dies hatte unter erheblichem Zeitdruck zu erfolgen und gelang letztlich zumindest für den deutschen Raum. Für den hierfür aufgebrachten Mehraufwand wird ein weiterer Zuschlag in Höhe von 15 % als angemessen erachtet.
Die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH erklärte sich bereit, die bei ihr eingekauften Energiemengen noch vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wieder zurückzunehmen, jedoch nur dann und insoweit, wenn sich ein korrespondierender Abnehmer findet. Die betreffenden Energiemengen wurden deshalb durch die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH über einen virtuellen Handelsplatz am Markt angeboten. Im Rahmen von Telefonkonferenzen zwischen einem Mitarbeiter der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, einem der Geschäftsführer der Schuldnerin sowie dem vorläufigen Insolvenzverwalter und zwei seiner anwaltlichen Mitarbeiter, in denen sich die angebotenen Preise teilweise im Sekundentakt änderten und diese Angebote in Echtzeit geprüft werden mussten, wurde jeweils innerhalb kürzester Zeit entschieden, ob und zu welchem Preis verkauft wird. Zwar handelte es sich formell um den Preis zwischen der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH und dem jeweiligen Dritten, jedoch handelte es sich zugleich um den Preis, den die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH der Insolvenzmasse zu zahlen bereit war.
Für diese unter hohem Zeitdruck ausgeführten Tätigkeiten war ein weiterer Zuschlag in Höhe von 30 % zu gewähren.
In der Gesamtschau wird der insgesamt beantragte Zuschlag in Höhe von 120 % dem aufgebrachten Mehraufwand in diesem Verfahren gerecht und war entsprechend zu gewähren.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 03.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 3020/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fulminant Energie GmbH, Daimlerstraße 2, 85748 Garching, vertreten durch die Geschäftsführer Pförtner Wulf und Sobik Jürgen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 198598
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Besch…
1507 IN 3020/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fulminant Energie GmbH, Daimlerstraße 2, 85748 Garching, vertreten durch die Geschäftsführer Pförtner Wulf und Sobik Jürgen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 198598
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
1. Erteilung der Zustimmung zum Abschluss eines Vergleichs mit der Bayerngas Energy GmbH zur endgültigen Erledigung und Abgeltung von Ansprüchen gem. § 104 InsO (und ggf. aller weiteren potenziellen Ansprüche gegen die Bayerngas Energy GmbH) gegen Zahlung eines Vergleichsbetrags von insgesamt € 7,0 Mio.
2. Erteilung der Zustimmung zum Abschluss eines Vergleichs mit der Bayerngas Energy GmbH, nach dem Forderungen der Bayerngas Energy GmbH in Höhe von rd.
€ 431.000,00 zur Insolvenztabelle festgestellt werden.
wird bestimmt auf
Dienstag, 09.12.2025, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.11.2025
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