Erbringung von Friseuerleistungen sowie das Betreiben eines Barbershops
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fyonka Barber Shop GmbH wurde vom Amtsgericht Dresden eingeleitet. Am 20.04.2026 ist Dr. Nils Freudenberg zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Es sind vorläufige Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 und 3 InsO angeordnet worden, darunter ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt für Verfügungen der Schuldnerin über die Masse sowie eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Der vorläufige Verwalter ist zur Entgegennahme von Bankguthaben ermächtigt. Später, mit Beschluss vom 08.05.2026, ist die vorläufige Insolvenzverwaltung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 502/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Fyonka Barber Shop GmbH, Wallstraße 15, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 41737
vertreten durch den Geschäftsführer Mohammad Afreet
- wurde am 20.04.2026 um 08:46 Uhr Dr. Nils Freudenberg,…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 502/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Fyonka Barber Shop GmbH, Wallstraße 15, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 41737
vertreten durch den Geschäftsführer Mohammad Afreet
- wurde am 20.04.2026 um 08:46 Uhr Dr. Nils Freudenberg, Caspar-David-Friedrich-Straße 6, 01219 Dresden, Telefon geschäftlich 0351 47782 31, Telefax 0351 47782 44, Website www.tiefenbacher.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 502/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Fyonka Barber Shop GmbH, Wallstraße 15, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 41737
vertreten durch den Geschäftsführer Mohammad Afreet
- wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Beschluss…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 502/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Fyonka Barber Shop GmbH, Wallstraße 15, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 41737
vertreten durch den Geschäftsführer Mohammad Afreet
- wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Beschluss vom 08.05.2026 aufgehoben.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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