Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Gaiser & Friends GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Occamstraße 4, Rückgebäude, 80802 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 176375
EUID
DED2601V.HRB176375
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
864/23
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Max Liebig
Rolle
Insolvenzverwalter
Adresse
Schäfflerstraße 3, 80333 München
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
04.09.2025
Einstellungstermin
07.11.2025
Gegenstand des Unternehmens
Erbringung kosmetischer Dienstleistungen, insbesondere Erbringung aller Tätigkeiten zur kosmetischen Haarentfernung, sowie Handel mit Kosmetik-, Mode- und Assessoireprodukten.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gaiser & Friends GmbH ist ein Insolvenzverwalter bestellt. Im Verfahrensverlauf wurden die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Dr. Max Liebig sowie dessen vorläufige Tätigkeit festgesetzt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren; hierfür ist eine Widerspruchsfrist bis zum 04.09.2025 gesetzt. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO, einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, erfolgt ebenfalls im schriftlichen Verfahren. Hierfür ist eine Frist bis einschließlich 07.11.2025 für die Vorlage von Einwendungen und Anträgen vorgesehen. Eine Schlussverteilung findet mit Zustimmung des Gerichts statt, wobei eine voraussichtliche Verteilungsmasse in Höhe von 45.024,98 EUR an die Altmassegläubiger vorhanden ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 864/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gaiser & Friends GmbH, Occamstraße 4, 80802 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Gaiser Regina Barbara, geb. Gaiser
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 176375
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwäl…
1500 IN 864/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gaiser & Friends GmbH, Occamstraße 4, 80802 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Gaiser Regina Barbara, geb. Gaiser
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 176375
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte corelegal Rechtsanwälte Barth + Järkel Partnerschaft, Hotterstraße 15 / Hofstatt Quartier, 80331 München
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 03.12.2024. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 114.550,84 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 20 %. Der Zuschlag war für die Sanierungsbemühungen im vorläufigen Verfahren zu gewähren. Das Angebot zur Übernahme des Schwabinger Studios der Schuldnerin wurde zurückgezogen. Eine erfolgreiche Sanierung konnte nicht erfolgen, sodass den Bemühungen kein Mehrerlös folgten.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 03.12.2024 wird Bezug genommen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 6.610,33 EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 20 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 864/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gaiser & Friends GmbH, Occamstraße 4, 80802 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Gaiser Regina Barbara, geb. Gaiser
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 176375
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanw…
1500 IN 864/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gaiser & Friends GmbH, Occamstraße 4, 80802 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Gaiser Regina Barbara, geb. Gaiser
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 176375
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte corelegal Rechtsanwälte Barth + Järkel Partnerschaft, Hotterstraße 15 / Hofstatt Quartier, 80331 München
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 88 - 119 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 04.09.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 864/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gaiser & Friends GmbH, Occamstraße 4, 80802 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Gaiser Regina Barbara, geb. Gaiser
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 176375
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanw…
1500 IN 864/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gaiser & Friends GmbH, Occamstraße 4, 80802 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Gaiser Regina Barbara, geb. Gaiser
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 176375
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte corelegal Rechtsanwälte Barth + Järkel Partnerschaft, Hotterstraße 15 / Hofstatt Quartier, 80331 München
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 28.07.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -5 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 28.07.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -5 % gerechtfertigt. Der Insolvenzverwalter war bereits vor Eröffnung des Verfahrens als vorl. Insolvenzverwalter tätig. Durch die Bestellung trat eine Arbeitserleichterung ein, sodass ein Abschlag nach § 3 Abs.2a InsVV vorzunehmen war. Gleichwohl wurde im Eröffnungsverfahren eine Betriebsfortführung mit dem Ziel der Sanierung durchgeführt, während im eröffneten Verfahren die Liquidierung erfolgte. Daher war in der Gesamtschau ein Abschlag von 5 % gerechtfertigt, aber auch ausreichend.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für die Zustellung gem. § 4 Abs.2 InsVV waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 864/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gaiser & Friends GmbH, Occamstraße 4, 80802 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Gaiser Regina Barbara, geb. Gaiser
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 176375
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanw…
1500 IN 864/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gaiser & Friends GmbH, Occamstraße 4, 80802 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Gaiser Regina Barbara, geb. Gaiser
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 176375
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte corelegal Rechtsanwälte Barth + Järkel Partnerschaft, Hotterstraße 15 / Hofstatt Quartier, 80331 München
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 07.11.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Veröffentlichung gem. § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gaiser & Friends GmbH, Occamstr. 4, 80802 München findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Es ist voraussichtlich eine Verteilungsmasse in Höhe von EUR 45.024,98 an die Altmassegläubiger vorhanden. Zu berücksichtige…
Veröffentlichung gem. § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gaiser & Friends GmbH, Occamstr. 4, 80802 München findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Es ist voraussichtlich eine Verteilungsmasse in Höhe von EUR 45.024,98 an die Altmassegläubiger vorhanden. Zu berücksichtigen sind Altmasseforderungen in Höhe von € 110.751,13. Eine Quote für die Gläubiger mit festgestellten Forderungen im Rang des § 38 InsO ergibt sich nicht. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - München, Geschäftsnummer 1500 IN 864/23, niedergelegt.
veröffentlicht durch Amtsgericht München - Insolvenzgericht
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