Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Gallus, Andrea
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Fulda HRA 5793
EUID
DEM1301.HRA5793
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fulda
Aktenzeichen
92 IN 97/22
Phase
Restschuldbefreiungsverfahren
Termine & Fristen
Schlusstermin
03.03.2026
Fristende Erklärungen
15.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren gegen Andrea Gallus, Inhaberin der Andrea Gallus Business Services e.K., ist eröffnet und befindet sich in der Phase der Wohlverhaltensperiode. Anstelle einer abschließenden Gläubigerversammlung ist zum Ablauf der dreijährigen Frist für die Wohlverhaltensperiode am 03.03.2026 die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet worden, da eine Schlussrechnung noch nicht möglich ist. Gegenstand des Schlusstermins ist die Anhörung zum Restschuldbefreiungsantrag der Schuldnerin sowie die Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO. Die Frist zur Abgabe schriftlicher Erklärungen und Anträge endet am 15.05.2026. Erklärungen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, sind unzulässig. Eine Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers ist auch nach Fristablauf unter bestimmten Voraussetzungen (§ 297a InsO) möglich. Das Amtsgericht Fulda hat die Entscheidung am 08.04.2026 erlassen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
92 IN 97/22:
In dem Insolvenzverfahren Andrea Gallus geb. Gallus, geb. am 21.12.1961, Josef-Schwank-Str. 6 A, 36043 Fulda, davor wohnhaft: Buchenweg 6, 63755 Alzenau; Inhaberin Andrea Gallus Business Services e.K., Königstr. 84, 36037 Fulda (AG Fulda, HRA 5793), ist anstelle einer abschließenden Gläubigerversammlung zu…
92 IN 97/22:
In dem Insolvenzverfahren Andrea Gallus geb. Gallus, geb. am 21.12.1961, Josef-Schwank-Str. 6 A, 36043 Fulda, davor wohnhaft: Buchenweg 6, 63755 Alzenau; Inhaberin Andrea Gallus Business Services e.K., Königstr. 84, 36037 Fulda (AG Fulda, HRA 5793), ist anstelle einer abschließenden Gläubigerversammlung zum Ablauf der dreijährigen Frist für die Wohlverhaltensperiode am 03.03.2026 zur Anhörung der Insolvenzgläubiger zum Restschuldbefreiungsantrag der Schuldnerin die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren i. S. der §§ 287 Abs. 4, 290 InsO angeordnet worden, § 5 Abs. 2 InsO (BGH, Beschluss v. 03.12.2009 - IX ZB 247/08), nachdem eine Schlussrechnung noch nicht möglich ist.
Gegenstand des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren ist:
> Anhörung zum Restschuldbefreiungsantrag der Schuldnerin, § 287 Abs. 4 InsO und Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung aus den Gründen des § 290 InsO.
Frist
> zur Abgabe schriftlicher Erklärungen zu vorstehend bezeichnetem Gegenstand des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren sowie zur Stellung schriftlicher Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO
ist bestimmt worden zum 15.05.2026.
Erklärungen, Widersprüche und Anträge, die nach diesem Zeitpunkt bei Gericht eingehen, sind grundsätzlich unzulässig und werden nicht mehr berücksichtigt.
Hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 InsO durch einen Insolvenzgläubiger kann dieser unter den Voraussetzungen des § 297a InsO allerdings auch nach der gesetzten Frist für das angeordnete schriftliche Schlussterminverfahren oder im Falle des § 211 InsO nach der Einstellung zulässig sein. Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Falle des § 211 InsO nach der Einstellung herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat. Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist. Er ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen des § 297a Abs. 1 S. 1 und 2 InsO vorliegen und dass der Gläubiger bis zu dem gemäß § 297a Abs. 1 S. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt keine Kenntnis von ihnen hatte. § 296 Abs. 3 InsO gilt entsprechend.
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 08.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 92 IN 97/22 Insolvenzverfahren Andrea Gallus geb. Gallus, geb. am 21.12.1961, Josef-Schwank-Str. 6 A, 36043 Fulda, davor wohnhaft: Buchenweg 6, 63755 Alzenau; Inhaberin Andrea Gallus Business Services e.K., Königstr. 84, 36037 Fulda (AG Fulda, HRA 5793),: Der Schuldnerin ist nach Ablauf der Wohlverhalten…
Geschäfts-Nr.: 92 IN 97/22 Insolvenzverfahren Andrea Gallus geb. Gallus, geb. am 21.12.1961, Josef-Schwank-Str. 6 A, 36043 Fulda, davor wohnhaft: Buchenweg 6, 63755 Alzenau; Inhaberin Andrea Gallus Business Services e.K., Königstr. 84, 36037 Fulda (AG Fulda, HRA 5793),: Der Schuldnerin ist nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode nach § 300 InsO Restschuldbefreiung für die vor Insolvenzeröffnung am 03.03.2023 begründeten Insolvenzforderungen erteilt worden. Die in § 302 InsO bezeichneten Verbindlichkeiten ebenso wie Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 03.03.2023 entstanden sind (sog. Neuforderungen), bleiben von der Erteilung der Restschuldbefreiung unberührt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach § 300 Abs. 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda
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