Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
G.B.I. Gesellschaft für Brandschutz, Bau- und Industrieservice mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 69458
EUID
DET3104V.HRB69458
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr.
Aktenzeichen
1 IN 129/25
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Hanz
Adresse
Waffenstr. 15, 76829 Landau in der Pfalz
Telefon
06341/14 48 31
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
10.03.2026 , 15:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über das Vermögen der G.B.I. Gesellschaft für Brandschutz, Bau- und Industrieservice mbH ist am 10.03.2026 um 15.00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christian Hanz bestellt worden. Der Beschluss wird dahingehend erweitert, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt und bereits eingeleitete Maßnahmen einstweilen eingestellt werden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Rechtsmittel können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 129/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der G.B.I. Gesellschaft für Brandschutz, Bau- und Industrieservice mbH, Martin-Luther-Str. 63 - 65, 67433 Neustadt an der Weinstraße (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 69458), vertr. d.: Dominic Andrew Tanner, Glanerstr. 86, CH-8854 Siebnen/Schweiz, SCHWEIZ, …
1 IN 129/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der G.B.I. Gesellschaft für Brandschutz, Bau- und Industrieservice mbH, Martin-Luther-Str. 63 - 65, 67433 Neustadt an der Weinstraße (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 69458), vertr. d.: Dominic Andrew Tanner, Glanerstr. 86, CH-8854 Siebnen/Schweiz, SCHWEIZ, (Geschäftsführer), ist am 10.03.2026 um 15.00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christian Hanz, Waffenstr. 15, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.: 06341/14 48 31, Fax: 06341/14 48 32, E-Mail: landau@rkgp.de bestellt worden.
Der Beschluss wird dahingehend erweitert, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen einstweilen eingestellt werden-soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr. einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 01.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 129/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der G.B.I. Gesellschaft für Brandschutz, Bau- und Industrieservice mbH, Martin-Luther-Str. 63 - 65, 67433 Neustadt an der Weinstraße (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 69458), vertr. d.: Dominic Andrew Tanner, Glanerstr. 86, CH-8854 Siebnen/Schweiz, SCHWEIZ, …
1 IN 129/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der G.B.I. Gesellschaft für Brandschutz, Bau- und Industrieservice mbH, Martin-Luther-Str. 63 - 65, 67433 Neustadt an der Weinstraße (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 69458), vertr. d.: Dominic Andrew Tanner, Glanerstr. 86, CH-8854 Siebnen/Schweiz, SCHWEIZ, (Geschäftsführer), ist am 10.03.2026 um 15.00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christian Hanz, Waffenstr. 15, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.: 06341/14 48 31, Fax: 06341/14 48 32, E-Mail: landau@rkgp.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr. einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 10.03.2026
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