Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GEBEMA Gastronomie GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Kamener Straße 178, 59077 Hamm
Handelsregister
Amtsgericht Hamm HRB 4426
EUID
DER2404.HRB4426
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
258 IN 1065/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Michael Bien
Adresse
Goethestraße 2, 59065 Hamm
Termine & Fristen
Tätigkeitsbeginn vorläufiger Verwalter
13.12.2024
Tätigkeitsende vorläufiger Verwalter
04.06.2025
Vergütungsantrag
08.10.2025
Beschlussdatum
20.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Gastronomiebetrieb und/oder der Betrieb von Tanzlokalen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren gegen die GEBEMA Gastronomie GmbH ist beim Amtsgericht Dortmund anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Michael Bien, hat sein Amt vom 13.12.2024 bis zum 04.06.2025 ausgeübt. Das Gericht hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Eine Erhöhung des Regelsatzes der Vergütung ist gerechtfertigt worden, wobei auf die Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 08.10.2025 verwiesen wird. Die Festsetzung der Auslagen erfolgte antragsgemäß unter Anwendung des vergütungsabhängigen Pauschbetrags. Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen statthaft. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 258 IN 1065/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Finanzamt Hamm, Grünstraße 2, 59065 Hamm
- Gläubiger -
gegen
die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 4426 eingetragene GEBEMA Gastronomie GmbH, Kamener Straße 178, 59077 Hamm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsfü…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 258 IN 1065/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Finanzamt Hamm, Grünstraße 2, 59065 Hamm
- Gläubiger -
gegen
die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 4426 eingetragene GEBEMA Gastronomie GmbH, Kamener Straße 178, 59077 Hamm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Werner Selimi, Königswiese 27, 45894 Gelsenkirchen
- Schuldnerin -
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Michael Bien, Goethestraße 2, 59065 Hamm wie folgt festgesetzt:
Vergütung -.- €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen -.- €
Zwischensumme -.- €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von -.- € -.- €
Endbetrag -.- €
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 13.12.2024 bis zum 04.06.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes gerechtfertigt. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters verwiesen, denen Schuldner und Gläubiger nicht entgegen getreten sind.Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 08.10.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann d. vorl. Insolvenzverwalter/in nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch -.-EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.316 eingesehen werden.
258 IN 1065/24
Amtsgericht Dortmund, 20.04.2026
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