Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Gebrüder Schmidt KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
KG
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Michelswies 9, 55743 Idar-Oberstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bad Kreuznach HRA 10535
EUID
DET2101V.HRA10535
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 27/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jens Lieser
Termine & Fristen
Betriebsfortführung Beginn
14.07.2023
Besichtigungstermin
25.07.2023
Betriebsfortführung Ende
01.10.2023
Vergütungsantrag
02.07.2025
Bekanntmachungsdatum
10.07.2025
Beschluss Festsetzung Vergütung
25.08.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gebrüder Schmidt KG ist anhängig. Im vorläufigen Insolvenzverfahren wurde Rechtsanwalt Jens Lieser als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldnerbetrieb wurde vom 14.07.2023 bis zum 01.10.2023 fortgeführt, wobei Liquiditätsplanung, Überwachung von Zahlungseingängen, Beschaffung von Waren und Leistungen sowie Verhandlungen mit Factoring-Gesellschaften, der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich und internationalen Großkunden durchgeführt wurden. Parallel dazu wurde ein Investoren- und M&A-Prozess durch die Concentro Management AG begleitet, wobei elf Besichtigungstermine stattfanden. Zudem wurden Arbeitnehmerthemen bearbeitet, einschließlich der Insolvenzgeldvorfinanzierung für Juni bis August 2023, der Rücknahme eines Kurzarbeitsantrags und Kündigungen unter Beteiligung des Betriebsrats. Ein Gläubigerausschuss konstituierte sich im vorläufigen Verfahren. Am 02.07.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat mit Beschluss vom 25.08.2025 die Vergütung und Auslagen festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, den Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Berechnungsmasse belief sich auf 3.554.304,17 EUR. Ein Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit in Höhe von 1.411.813,16 EUR wurde ermittelt, was zu einem angepassten Zuschlag von 29,11 % führte. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 27/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gebrüder Schmidt KG, Metall- und Kunststoffwarenfabrik, Michelswies 9, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRA 10535), vertr. d.: Eva Dorothee Schmidt, als pers.haft. Gesellschafterin d Gebr. Schmidt KG, Gartenstraße 18, 55626 Bundenbach, (persönlich haft…
10 IN 27/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gebrüder Schmidt KG, Metall- und Kunststoffwarenfabrik, Michelswies 9, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRA 10535), vertr. d.: Eva Dorothee Schmidt, als pers.haft. Gesellschafterin d Gebr. Schmidt KG, Gartenstraße 18, 55626 Bundenbach, (persönlich haftende Gesellschafterin), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 10.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 27/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gebrüder Schmidt KG, Metall- und Kunststoffwarenfabrik, Michelswies 9, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRA 10535), vertr. d.: Eva Dorothee Schmidt, als pers.haft. Gesellschafterin d Gebr. Schmidt KG, Gartenstraße 18, 55626 Bundenbach, (persönlich haft…
10 IN 27/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gebrüder Schmidt KG, Metall- und Kunststoffwarenfabrik, Michelswies 9, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRA 10535), vertr. d.: Eva Dorothee Schmidt, als pers.haft. Gesellschafterin d Gebr. Schmidt KG, Gartenstraße 18, 55626 Bundenbach, (persönlich haftende Gesellschafterin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jens Lieser festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 150 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 02.07.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 3.554.304,17 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1.
a) Betriebsfortführung
Der schuldnerische Betrieb wurde vom 14.07.2023 bis zum 01.10.2023 von dem vorläufigen Insolvenzverwalter fortgeführt.
Während dieser Zeit war wöchentlich eine Liquiditätsplanung mit integrierter Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Hierzu bediente sich der vorläufige Insolvenzverwalter einer externen Firma, die auch zuvor die Insolvenzschuldnerin beriet.
Weiterhin wurden Zahlungseingänge überwacht und Wareneingang sowie Leistungen bei Dienstleistern und Lieferanten beschafft.
Es wurden zahlreiche Gespräche mit der Factoring-Gesellschaft geführt werden, um durch den Forderungsverkauf Liquidität herzustellen. Hierbei waren insbesondere die jeweiligen Konditionen zu verhandeln.
Weiterhin wurde mit der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich sowie drei international tätigen Großkunden verhandelt. Der Abschluss von Vereinbarungen mit den Kunden war hoch komplex, alle Parteien waren anwaltlich vertreten und es fanden wöchentlich Videokonferenzen statt. Mit den internationalen Großkunden wurde ausschließlich in englischer Sprache kommuniziert. Zusätzlich fanden mehrere Ortstermine statt.
Diese Tätigkeiten rechtfertigen grundsätzlich einen Zuschlag in Höhe von 75 %, der durch die vorzunehmende Vergleichsberechnung (siehe unten) auf 50 % zu reduzieren ist.
b) Investorensuche / M&A-Prozess
Für die Durchführung eines Investorenprozesses wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter die Concentro Management AG beauftragt. Am 25.07.2023 wurde den Beratern vor Ort ein Überblick über das schuldnerische Unternehmen sowie die Schwestergesellschaft gegeben. Durch das Büro des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden Unterlagen zur Einstellung in den virtuellen und physischen Datenraum zur Verfügung gestellt. Es wurde sich mit den Beratern über die Liste möglicher Interessenten abgestimmt und mit Interessenten, die vor Insolvenzantragstellung schon bekannt waren, in Kontakt getreten.
Vor Ort fanden schließlich elf Besichtigungstermine mit unterschiedlichen Parteien statt. Viele Gespräche führte der vorläufige Insolvenzverwalter trotz der beauftragten Gesellschaft selbst durch.
Dieser Mehraufwand rechtfertigt den beantragten Zuschlag in Höhe von 40 %.
c) Arbeitnehmerthemen
Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung beschäftigte die Schuldnerin 151 Arbeitnehmer.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte bei der zuständigen Agentur für Arbeit die Zustimmung der Insolvenzgeldvorfinanzierung für die Monate Juni, Juli und August 2023 und fand mit der Sparkasse Koblenz das finanzierende Kreditinstitut. Die Vereinbarung für die Insolvenzgeldvorfinanzierung musste dem Betriebsrat zur Zustimmung vorgelegt werden.
Wegen des noch länger andauernden Investorenprozesses musste der Insolvenzgeldzeitraum rolliert werden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat weiterhin den noch von der Schuldnerin gestellten Antrag auf Kurzarbeit mit Zustimmung des Betriebsrats zurückgenommen. Der Betriebsrat war fortlaufend über den Fortgang der Betriebsfortführung zu informieren. Es wurden zusätzlich weitere Vereinbarungen mit dem Betriebsrat geschlossen sowie eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen, wozu der Betriebsrat ebenfalls anzuhören war.
Dieser Mehraufwand rechtfertigt den beantragten Zuschlag in Höhe von 40 %.
d) Gläubigerausschuss
Bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren konstituierte sich ein Gläubigerausschuss. Für die erste Sitzung dessen legte der vorläufige Insolvenzverwalter verschiedene Angebote zur Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung und für die Kassenprüfung vor. Im Antragsverfahren fanden insgesamt drei Gläubigerausschusssitzungen statt, in denen die Gläubigerausschussmitglieder durch den vorläufigen Insolvenzverwalter über den Verfahrensstand informiert wurden. Die einzelnen Termine wurden unter Vorlage von Präsentationen vorbereitet und die Schriftführung wurde ebenfalls durch den vorläufigen Insolvenzverwalter übernommen.
Dieser Mehraufwand rechtfertigt den beantragten Zuschlag in Höhe von 10 %.
e) Vielzahl an Gläubigern
An dem Insolvenzverfahren sind insgesamt 207 Gläubiger beteiligt. Bereits im Antragsverfahren führte dies zu einem hohen Aufkommen an telefonischen Rückfragen, Anfragen per E-Mail oder per Post.
Aufgrund des großen öffentlichen Interesses wurden durch das Büro des vorläufigen Insolvenzverwalter Pressemitteilungen verfasst sowie Presseanfragen beantwortet.
Dieser Mehraufwand rechtfertigt den beantragten Zuschlag in Höhe von 10 %.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 1.411.813,16 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 75 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 29,11 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 25.08.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.