Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Gebrüder Würfel Transporte OHG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
OHG
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRA 10170
EUID
DEX1721R.HRA10170
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schwarzenbek, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 56/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
01.08.2024 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
11.09.2024
Berichtstermin
25.10.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
25.10.2024 , 10:00 Uhr
Gläubigerversammlung Vergleich
15.08.2025 , 10:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gebrüder Würfel Transporte OHG ist anhängig. Am 21.05.2024 hat das Amtsgericht Schwarzenbek die Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung sowie die Beschränkung der Verfügungsrechte des Schuldners angeordnet und Rechtsanwalt Marc Schaumann zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Eine Berichtigung des Beschlusses vom 21.05.2024 erfolgte am 24.05.2024 zur Klarstellung der Einziehungsbefugnisse. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung betreffend Ansprüche gemäß § 93 InsO gegen die persönlich haftenden Gesellschafter festgesetzt. Der ursprünglich für den 08.08.2025 angesetzte Termin wurde am 11.07.2025 auf den 15.08.2025 verlegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gebrüder Würfel Transporte OHG ist am 01.08.2024 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Marc Schaumann bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 11.09.2024 bei dem Insolvenzv…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gebrüder Würfel Transporte OHG ist am 01.08.2024 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Marc Schaumann bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 11.09.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Ein gemeinsamer Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung und Prüfungstermin sind auf den 25.10.2024 anberaumt worden. Zudem ist ein Termin zur Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung betreffend Ansprüche gegen die persönlich haftenden Gesellschafter ursprünglich für den 08.08.2025 bestimmt und später auf den 15.08.2025 verlegt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 56/24
Beschluss:
In dem Verfahren über den Antrag
der Heimat Krankenkasse
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Gebrüder Würfel Transporte OHG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Frank Würfel und Jens-Peter Würfel,
Uhlenhorst 28, 21493 Schwarzenbek
Zur Sicherung des Schuld…
1 IN 56/24
Beschluss:
In dem Verfahren über den Antrag
der Heimat Krankenkasse
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Gebrüder Würfel Transporte OHG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Frank Würfel und Jens-Peter Würfel,
Uhlenhorst 28, 21493 Schwarzenbek
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
|wird am 21.05.2024 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Marc Schaumann, Lauenburger Straße 15, 21493 Schwarzenbek, Telefon: 04151 84040, Telefax: 04151 840430.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
|werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt und einstweilen eingestellt.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwarzenbek, Insolvenzgericht, 21.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Verfahren über den Antrag
der Heimat Krankenkasse
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Gebrüder Würfel Transporte OHG, Uhlenhorst 28, 21493 Schwarzenbek, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Frank Würfel und Jens-Peter Würfel
Der Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vo…
In dem Verfahren über den Antrag
der Heimat Krankenkasse
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Gebrüder Würfel Transporte OHG, Uhlenhorst 28, 21493 Schwarzenbek, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Frank Würfel und Jens-Peter Würfel
Der Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 21.05.2024 wird
im Tenor wie folgt berichtigt und ergänzt:
1. Es wird gemäß Paragraf 21 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 Insolvenzordnung angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
2. Unter dieser Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenstehenden. Der Insolvenzverwalter wird insoweit ermächtigt Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen.
|
Gründe:
|
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.
|
Amtsgericht Schwarzenbek, 24.05.2024, Insolvenzgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 56/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gebrüder Würfel Transporte OHG, Uhlenhorst 28, 21493 Schwarzenbek, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Frank Würfel und Jens-Peter Würfel
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 10170
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Termin zur Be…
1 IN 56/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gebrüder Würfel Transporte OHG, Uhlenhorst 28, 21493 Schwarzenbek, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Frank Würfel und Jens-Peter Würfel
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 10170
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung betreffend die Ansprüche gemäß § 93 InsO gegen die persönlich haftenden Gesellschafter Jens-Peter Würfel und Frank Würfel
wird bestimmt auf
Freitag, 08.08.2025, 10:30 Uhr
Sitzungssaal 4, Amtsgericht Schwarzenbek, Möllner Straße 20, 21493 Schwarzenbek
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 03.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 56/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gebrüder Würfel Transporte OHG, Uhlenhorst 28, 21493 Schwarzenbek, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Frank Würfel und Jens-Peter Würfel
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 10170
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Termin zur Be…
1 IN 56/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gebrüder Würfel Transporte OHG, Uhlenhorst 28, 21493 Schwarzenbek, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Frank Würfel und Jens-Peter Würfel
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 10170
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung betreffend die Ansprüche gemäß § 93 InsO gegen die persönlich haftenden Gesellschafter Jens-Peter Würfel und Frank Würfel
wird verlegt vom 08.08.2025, 10:30 Uhr auf
Freitag, 15.08.2025, 10:30 Uhr
Sitzungssaal 4, Amtsgericht Schwarzenbek, Möllner Straße 20, 21493 Schwarzenbek
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 11.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 56/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gebrüder Würfel Transporte OHG, Uhlenhorst 28, 21493 Schwarzenbek, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Frank Würfel und Jens-Peter Würfel
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 10170
- Schuldnerin -
1. Das Insolvenzverfahren üb…
1 IN 56/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gebrüder Würfel Transporte OHG, Uhlenhorst 28, 21493 Schwarzenbek, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Frank Würfel und Jens-Peter Würfel
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 10170
- Schuldnerin -
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.08.2024 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Marc Schaumann
Lauenburger Straße 15, 21493 Schwarzenbek
Telefon: 04151 84040
Telefax: 04151 840430
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 11.09.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Freitag, 25.10.2024, 10.00 Uhr,
Amtsgerichts Schwarzenbek, Saal 1
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Freitag, 25.10.2024, 10.00 Uhr,
Amtsgerichts Schwarzenbek, Saal 1
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 31.07.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.