Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Geiger Pool Verwaltung GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRA 705315
EUID
DEB8536.HRA705315
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
8 IN 760/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
16.02.2024 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
12.04.2024
Prüfungstermin
03.05.2024
Widerspruchsfrist
22.05.2026
Einwendungsfrist
04.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Geiger Pool Verwaltung GmbH & Co. KG ist am 16.02.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zur Insolvenzverwalterin ist die Rechtsanwältin Fricka Poetzl bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert worden, ihre Forderungen bis zum 12.04.2024 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Das Verfahren wird bis auf Weiteres im schriftlichen Verfahren nach § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt. Der Prüfungsstichtag ist der 03.05.2024; bis zu diesem Datum können Widersprüche gegen Forderungen eingelegt werden. Die Forderungstabelle wird spätestens am 19.04.2024 zur Einsicht niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist gelten nicht angefochtene Forderungen als festgestellt. In einer späteren Bekanntmachung vom 15.04.2026 wird für nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen eine neue Widerspruchsfrist bis zum 22.05.2026 festgesetzt. Das Verfahren ist weiterhin anhängig.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Geiger Pool Verwaltung GmbH & Co. KG ist am 16.02.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zur Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Fricka Poetzl bestellt. Die Insolvenzforderungen waren bis zum 12.04.2024 bei der Insolvenzverwalter…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Geiger Pool Verwaltung GmbH & Co. KG ist am 16.02.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zur Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Fricka Poetzl bestellt. Die Insolvenzforderungen waren bis zum 12.04.2024 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Der Prüfungstermin ist am 03.05.2024. Das Verfahren wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist gelten die Forderungen als festgestellt, sofern kein Widerspruch erhoben wurde. In einer späteren Bekanntmachung vom 30.06.2026 wird über die Zustimmung zur Nichtverfolgung eines Anspruchs aus Geschäftsführerhaftung gegen den ehemaligen Liquidator Herrn Reichel beschlossen. Die Beteiligten hatten bis zum 04.08.2026 Gelegenheit, Einwendungen zu erheben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 760/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Geiger Pool Verwaltung GmbH & Co. KG, Kleinmattweg 17, 79424 Auggen, vertreten durch den Liquidator Michael Andreas Geiger
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 705315
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemel…
8 IN 760/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Geiger Pool Verwaltung GmbH & Co. KG, Kleinmattweg 17, 79424 Auggen, vertreten durch den Liquidator Michael Andreas Geiger
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 705315
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 22.05.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 15.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 760/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Geiger Pool Verwaltung GmbH & Co. KG, Kleinmattweg 17, 79424 Auggen, vertreten durch den Liquidator Michael Andreas Geiger
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRA 705315
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldn…
8 IN 760/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Geiger Pool Verwaltung GmbH & Co. KG, Kleinmattweg 17, 79424 Auggen, vertreten durch den Liquidator Michael Andreas Geiger
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRA 705315
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 16.02.2024 um 12.00 Uhr eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Fricka Poetzl
Kaiser-Joseph-Straße 263, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 26828
Telefax: 0761 2923635
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 12.04.2024 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 03.05.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden.
Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 03.05.2024, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 19.04.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 16.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 760/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Geiger Pool Verwaltung GmbH & Co. KG, Kleinmattweg 17, 79424 Auggen, vertreten durch den Liquidator Michael Andreas Geiger
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRA 705315
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages der Insolvenzverwalterin wird zur…
8 IN 760/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Geiger Pool Verwaltung GmbH & Co. KG, Kleinmattweg 17, 79424 Auggen, vertreten durch den Liquidator Michael Andreas Geiger
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRA 705315
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages der Insolvenzverwalterin wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Zustimmung nach § 160 II Nr. 3 InsO zur Nichtverfolgung des gegen den ehemaligen Liquidator der Schuldnerin Herrn Reichel festgestellten Anspruch aus Geschäftsführerhaftung nach § 15b InsO.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 04.08.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Freiburg im Breisgau, Kaiser-Joseph-Straße 257a, 79098 Freiburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 30.06.2026
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