Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GemLog Gesellschaft für medizinische und pharmazeutische Logistik mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Güntzstr. 31, 01069 Dresden
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 19452
EUID
DEU1104.HRB19452
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
564 IN 312/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Katrin Hahn
Rolle
vorläufige Insolvenzverwalterin
Termine & Fristen
Eröffnung
01.06.2023
Beschlussfassung Gläubigerversammlung
28.04.2025 , 11:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
GMP-Beratung (Herstellung für Human- und Veterinärarzneimittel); Verhandlungen mit Landesbehörden für Pharmaaufsicht; Mithilfe bei Planung, Bau, Überwachung des Baufortschritts und Abnahme von Reinräumen; Erstellung der Gesamtdokumentation nach Annex 1 und 15, EU-GMP-Leitfaden; Qualifizierung von Reinräumen inklusive mikrobiologische Untersuchungen; Qualifizierung von Sicherheitswerkbänken, Kühlmöbeln, CO2-Inkubatoren, Autoklaven, Zentrifugen, Lyophilisatoren und anderen Geräten; Hygienemessung nach VDI 6022; Reinraumwartung- und Service; Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems; Unterstützung bei CE-Zulassung von Medizinprodukten und bei der Zertifizierung nach ISO 9000 und ISO 13485; Betreuung bei Akkreditierung von medizinischen Laboratorien nach DIN EN ISO 17025; Technischer und pharmazeutischer Gerichtsgutachter in rechtlichen Streitfällen/Schadensgutachten in Reinen Bereichen; Sachkundige Person (Qualified Person, QP) nach § 15 AMG für "Start Ups" oder als Vertretung des Stelleninhabers; Vorbereitung von Beratungen mit den Bundesbehörden hinsichtlich der Planung von klinischen Studien; Bearbeitung von Zulassungsanträgen; Transportüberwachung von temperaturempfindlichen Produkten z.B. während eines Fluges (GDP); Kundenspezifische GMP-Schulungen vor Ort; Vertrieb von Reinraumprodukten und Geräten Vermittlung von Reinraumkapazität
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GemLog Gesellschaft für medizinische und pharmazeutische mbH ist am 01.06.2023 eröffnet worden. Die Rechtsanwältin Katrin Hahn war vorläufige Insolvenzverwalterin im Eröffnungsverfahren; ihre Tätigkeit endete mit der Verfahrenseröffnung. Das Gericht hat die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt, basierend auf einem schuldnerischen Vermögen von 19.791,49 EUR sowie einem Zuschlag von 5 Prozent aufgrund der Betriebsfortführung. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur Klageerhebung nach §133 Abs. 1 InsO i.V.m. § 141 InsO gegen den Freistaat Sachsen über einen Betrag von 150.835,97 EUR zzgl. Zinsen aus Insolvenzanfechtung wurde auf den 28.04.2025 anberaumt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 312/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GemLog Gesellschaft für medizinische und pharmazeutische Logistik mbH, Güntzstraße 31, 01069 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 19452
vertreten durch den Geschäftsführer Udo Schwuléra
Die Vergütung der vor…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 312/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GemLog Gesellschaft für medizinische und pharmazeutische Logistik mbH, Güntzstraße 31, 01069 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 19452
vertreten durch den Geschäftsführer Udo Schwuléra
Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird festgesetzt.
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin und nunmehr Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihr verwalteten Masse zu entnehmen.
Gründe:
Rechtsanwältin Katrin Hahn als Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 13.04.2023 zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.06.2023.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 03.02.2026 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von 19.791,49 EUR zugrunde zu legen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV .
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent, mithin .......... EUR.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von 5 Prozent.
Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 03.02.2026 verwiesen.
Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.
Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von 5 Prozent, mithin in Höhe von ......... EUR, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag aufgrund der Betriebsfortführung unter Berücksichtigung des Überschusses aus der Betriebsfortführung angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von der vorläufigen Insolvenzverwalterin zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Die offensichtlichen Rechenfehler bei der Bestimmung der Gesamtsumme wurde von Amts wegen berichtigt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 312/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GemLog Gesellschaft für medizinische und pharmazeutische Logistik mbH, Güntzstraße 31, 01069 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 19452
vertreten durch den Geschäftsführer Udo Schwuléra
- wurde Termin zur Be…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 312/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GemLog Gesellschaft für medizinische und pharmazeutische Logistik mbH, Güntzstraße 31, 01069 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 19452
vertreten durch den Geschäftsführer Udo Schwuléra
- wurde Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Zustimmung zur Klageerhebung nach §133 Abs. 1 InsO i.V.m. § 141 InsO über einen Betrag von 150.835,97 EUR zzgl. Zinsen aus Insolvenzanfechtung gegen den Freistaat Sachsen, vertreten durch das Landesamt für Finanzen und Steuern beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf: Montag, 28.04.2025, 11:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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