Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Gemmer GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Marie-Curie-Straße 20, 27711 Osterholz-Scharmbeck
Handelsregister
Amtsgericht Walsrode HRB 120704
EUID
DEP2716.HRB120704
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Verden (Aller)
Aktenzeichen
11 IN 84/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Malte Köster
Termine & Fristen
Beschluss Schlussverteilung
29.04.2024
Festsetzung Vergütung
31.05.2024
Stichtag Schlusstermin
24.06.2024
Gegenstand des Unternehmens
die Herstellung von Maschinen sowie deren Vertrieb und die Arbeitnehmerüberlassung
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemmer GmbH, Anlagenbau, ist anhängig. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Malte Köster hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt, welche durch das Amtsgericht Verden (Aller) mit Beschluss vom 31.05.2024 erfolgt ist. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung beträgt 773.557,24 EUR. Es wurden Zuschläge für Arbeitnehmersachverhalten, Bauinsolvenz, Forderungseinzug und Auslandsbezug sowie ein Abschlag für die Tätigkeit als vorläufiger Verwalter berücksichtigt. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt und die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben. Der Stichtag für den Schlusstermin und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist der 24.06.2024. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis sowie Anträge auf Wechsel in das mündliche Verfahren schriftlich bei Gericht eingehen. Der verfügbare Massebestand beträgt 380.734,56 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen in Höhe von 434.633,69 EUR sind zu berücksichtigen. Die ergänzte Insolvenztabelle und Anmeldungen werden eine Woche vor dem Stichtag zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 84/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemmer GmbH, Anlagenbau, Marie-Curie-Straße 20, 27711 Osterholz-Scharmbeck (AG Walsrode, HRB 120704), vertr. d.: 1. Hendrik Gemmer, Altendammer Straße 11, 27711 Osterholz-Scharmbeck, (Geschäftsführer), 2. Marco Taggruber, Fuchstal 7, 27711 Osterholz-Scharmbec…
11 IN 84/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemmer GmbH, Anlagenbau, Marie-Curie-Straße 20, 27711 Osterholz-Scharmbeck (AG Walsrode, HRB 120704), vertr. d.: 1. Hendrik Gemmer, Altendammer Straße 11, 27711 Osterholz-Scharmbeck, (Geschäftsführer), 2. Marco Taggruber, Fuchstal 7, 27711 Osterholz-Scharmbeck, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Es wird die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO). Ein Wechsel in das mündliche Verfahren ist auf Wunsch eines Beteiligten jederzeit möglich.
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 24.06.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Anträge auf Wechsel in das mündliche Verfahren
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 29.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 84/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemmer GmbH, Marie-Curie-
Straße 20, 27711 Osterholz-Scharmbeck, soll mit gerichtlicher Genehmigung die
Schlussverteilung stattfinden. Der verfügbare Massebestand beträgt 380.734,56 € abzüglich
noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten…
11 IN 84/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemmer GmbH, Marie-Curie-
Straße 20, 27711 Osterholz-Scharmbeck, soll mit gerichtlicher Genehmigung die
Schlussverteilung stattfinden. Der verfügbare Massebestand beträgt 380.734,56 € abzüglich
noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Sodann
sind Insolvenzforderungen in Höhe von 434.633,69 € zu berücksichtigen. Das Schlussverzeichnis
liegt für die Beteiligten aus auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Verden,
Az.: 11 IN 84/19.
Amtsgericht Verden (Aller), 30.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 84/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemmer GmbH, Anlagenbau, Marie-Curie-Straße 20, 27711 Osterholz-Scharmbeck (AG Walsrode, HRB 120704), vertr. d.: 1. Hendrik Gemmer, Altendammer Straße 11, 27711 Osterholz-Scharmbeck, (Geschäftsführer), 2. Marco Taggruber, Fuchstal 7, 27711 Osterholz-Scharmbec…
11 IN 84/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemmer GmbH, Anlagenbau, Marie-Curie-Straße 20, 27711 Osterholz-Scharmbeck (AG Walsrode, HRB 120704), vertr. d.: 1. Hendrik Gemmer, Altendammer Straße 11, 27711 Osterholz-Scharmbeck, (Geschäftsführer), 2. Marco Taggruber, Fuchstal 7, 27711 Osterholz-Scharmbeck, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich festgesetzter Vorschuss 42.000 € netto
und Kappung Feststellungskosten 772,01 €
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 12.04.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Die Beteiligten wurden über das Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zu dem Antrag angehört und es wurde Gelegenheit gegeben, den Antrag einzusehen und eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 766.333,62 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 7.223,62 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 773.557,24 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 101.229,95 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 3.088,03 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV ist die Regelvergütung um EUR zu erhöhen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
§ 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben beispielhaft durch Zu- und Abschlagstatbestände. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand.
Das Insolvenzgericht hat bei der Festsetzung der Vergütung die in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt
(BGH, Beschluss vom 29.04.2021, IX ZB 58/19, NZI 2021, 744 Rn. 10, beck-online).
Vorliegend hat der Insolvenzverwalter Zuschläge geltend gemacht für den Mehraufwand für die Bearbeitung von Arbeitnehmersachverhalten in Höhe von 30%, Schwierigkeiten für die Bauinsolvenz und den Forderungseinzug in Höhe von 15% und den Auslandsbezug in Höhe von 10% sowie einen Abschlag in Höhe von 5% wegen der Erleichterungen aufgrund der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Die Zuschläge wurden ausführlich und nachvollziehbar begründet, insoweit wird zur Meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Antrag Bezug genommen.
Zudem darf laut Rechtsprechung des BGH, Beschluss vom 22.07.2021,
AZ: IX ZB 85/19 die Mehrvergütung für die Verwertung von Absonderungsrechten vorliegend nur in Höhe von 50% um Zuschläge erhöht werden, weshalb hier die Hälfte der Mehrvergütung in Höhe von 772,01 € in Abzug zu bringen waren.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 31.05.2024
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