Berichts- und PrüfungsterminNordrhein-WestfalenHRB 4753
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Insolvenzprofil
Gerhardi Kunststofftechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Schlittenbacher Straße 2, 58511 Lüdenscheid
Handelsregister
Amtsgericht Iserlohn HRB 4753
EUID
DER2604.HRB4753
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hagen
Aktenzeichen
109 IN 147/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
12.03.2025
Berichtstermin
02.04.2025 , 11:30 Uhr
Prüfungstermin
02.04.2025 , 11:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die Fabrikation von Metallwaren aller Art, die Fabrikation von Halb- und Fertigwaren aus Kunststoffen sowie der Handel und die Weiterverarbeitung mit den genannten Erzeugnissen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gerhardi Kunststofftechnik GmbH ist beim Amtsgericht Hagen unter dem Aktenzeichen 109 IN 147/24 anhängig. Der Schuldner ist im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB4753 eingetragen. Gesetzlich vertreten wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer Huberty Christoph, Thomas Dinter, Peter Jusko, Nikolas Jan Otto Schwarzelmüller-Krumbach und Torsten Tomaszewski. Dr. Jan-Philipp Hoos ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Verfahren werden Vergütungen für Mitglieder des Gläubigerausschusses festgesetzt. Eine Festsetzung erging am 27.02.2026 für Martin Düllmann basierend auf einem Stundensatz von xx € und 42 Stunden Zeitaufwand. Eine weitere Festsetzung erging am 04.11.2025 für die Commerzbank AG basierend auf einem Stundensatz von xx € und 17 Stunden Zeitaufwand. Die Vergütung der Ausschussmitglieder erfolgt gemäß § 73 InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Rechtsmittel gegen die Festsetzungen sind innerhalb von zwei Wochen möglich.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gerhardi Kunststofftechnik GmbH ist am 28.01.2025 um 08:15 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte auf Antrag der Schuldnerin, dessen Eingang am 25.11.2024 bei Gericht nachgewiesen ist. Zum Insolvenzverwalter ist Dr. Jan-Philip…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gerhardi Kunststofftechnik GmbH ist am 28.01.2025 um 08:15 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte auf Antrag der Schuldnerin, dessen Eingang am 25.11.2024 bei Gericht nachgewiesen ist. Zum Insolvenzverwalter ist Dr. Jan-Philipp Hoos ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 12.03.2025 anzumelden. Ein gemeinsamer Termin für die Gläubigerversammlung (Berichtstermin) und den Prüfungstermin der angemeldeten Forderungen ist am Mittwoch, dem 02.04.2025 um 11:30 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Hagen angesetzt. In diesem Rahmen sollen unter anderem die Person des Insolvenzverwalters bestätigt sowie der Gläubigerausschuss eingesetzt werden. Zudem sind Vergütungen für Mitglieder des Gläubigerausschusses, darunter Martin Düllmann und die Commerzbank AG, durch Beschlüsse festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 109 IN 147/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB4753 eingetragenen Gerhardi Kunststofftechnik GmbH, Schlittenbacher Str. 2, 58511 Lüdenscheid, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Huberty Christoph, Herr…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 109 IN 147/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB4753 eingetragenen Gerhardi Kunststofftechnik GmbH, Schlittenbacher Str. 2, 58511 Lüdenscheid, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Huberty Christoph, Herrn Thomas Dinter, Herrn Peter Jusko, Herrn Nikolas Jan Otto Schwarzelmüller-Krumbach und Herrn Torsten Tomaszewski
Insolvenzverwalter: Dr. Jan-Philipp Hoos, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Martin Düllmann, Hagenerstr. 75, 58642 Iserlohn wie folgt festgesetzt.
Vergütung xx €
Auslagen xx €
Zwischensumme xx€
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xx €
Endbetrag xx €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 250 je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von xx € angemessen ist. Für 42 Stunden des näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xx €.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hagen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes xx EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von xx EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, Zimmer Nr. 294 eingesehen werden.
109 IN 147/24
Amtsgericht Hagen, 27.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 109 IN 147/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB4753 eingetragenen Gerhardi Kunststofftechnik GmbH, Schlittenbacher Str. 2, 58511 Lüdenscheid, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Huberty Christoph, Herr…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 109 IN 147/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB4753 eingetragenen Gerhardi Kunststofftechnik GmbH, Schlittenbacher Str. 2, 58511 Lüdenscheid, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Huberty Christoph, Herrn Thomas Dinter, Herrn Peter Jusko, Herrn Nikolas Jan Otto Schwarzelmüller-Krumbach und Herrn Torsten Tomaszewski
Insolvenzverwalter: Dr. Jan-Philipp Hoos, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Commerzbank AG, Postfach , 60261 Frankfurt am Main wie folgt festgesetzt.
Vergütung xx €
Auslagen xx €
Zwischensumme xx €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xx €
Endbetrag xx €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 175 je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von xx € angemessen ist. Für 17 Stunden Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xx €.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2; 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hagen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, Zimmer Nr. 294 eingesehen werden.
109 IN 147/24
Amtsgericht Hagen, 04.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 109 IN 147/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB4753 eingetragenen Gerhardi Kunststofftechnik GmbH, Schlittenbacher Str. 2, 58511 Lüdenscheid, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Huberty Christoph, Herrn Thomas Dinter, Herrn Pet…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 109 IN 147/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB4753 eingetragenen Gerhardi Kunststofftechnik GmbH, Schlittenbacher Str. 2, 58511 Lüdenscheid, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Huberty Christoph, Herrn Thomas Dinter, Herrn Peter Jusko, Herrn Nikolas Jan Otto Schwarzelmüller-Krumbach und Herrn Torsten Tomaszewski
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 28.01.2025, um 08:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 25.11.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Dr. Jan-Philipp Hoos, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 12.03.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Mittwoch, 02.04.2025, 11:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, 3. Etage, Sitzungssaal 363.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 19.03.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, Zimmer Nr. 294 niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldnerin und an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
109 IN 147/24
Hagen, 28.01.2025
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