Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
gernEvent GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Kurgartenstraße 37, 90762 Fürth
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Fürth HRB 12176
EUID
DED3304V.HRB12176
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 66/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
Adresse
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Telefon
+49(911)951285-0
Termine & Fristen
Eröffnung
01.04.2021 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
13.05.2021
Berichtstermin
24.06.2021 , 11:00 Uhr
Prüfungstermin
24.06.2021 , 11:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Eventkommunikation, im Besonderen die Konzeption, Beratung, Umsetzung und Durchführung von Eventmaßnahmen wie Tagungen, Kongresse, Haupt- und Investorenversammlungen, Teambuilding und Outdoorevents, Jubiläums- und Werbeveranstaltungen, Messen und PPP Events (Private Public Partnership), Sport-, Show- und Kulturveranstaltungen, Pressekonferenzen, Roadshows und andere dem jeweiligen Kommunikationszweck dienliche Veranstaltungen im In- und Ausland. Beschaffung, Veredelung und Handel von Werbemitteln, Möbeln sowie Designmöbeln und -leuchten, Standardprodukte und Sonderanfertigung. Displayentwicklung, -fertigung und Logistik, Design und Bau von Messeständen, Messelogistik und Erfolgsmessung. Verleih und Verkauf von technischer Eventausstattung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der gernEvent GmbH ist in der Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Das Amtsgericht Fürth beabsichtigt, über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zur vorläufigen Insolvenzverwaltung vom 22.07.2024 zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören. Den Beteiligten wird Gelegenheit eingeräumt, innerhalb von drei Wochen ab Veröffentlichung der Bekanntmachung Einwendungen oder Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung vorzubringen. Die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Bekanntmachung wurde am 25.07.2024 veröffentlicht.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der gernEvent GmbH ist am 01.04.2021 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 13.05.2021 anzumelden. Ein gemeinsamer Te…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der gernEvent GmbH ist am 01.04.2021 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 13.05.2021 anzumelden. Ein gemeinsamer Termin für die Berichterstattung des Verwalters, die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung sowie den Prüfungstermin ist auf den 24.06.2021 anberaumt worden. In einer späteren Bekanntmachung vom 25.07.2024 beabsichtigt das Gericht, über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zur vorläufigen Insolvenzverwaltung zu entscheiden, wobei eine Frist zur Einwendung von drei Wochen ab Veröffentlichung eingeräumt wird.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 66/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
gernEvent GmbH, Buchenring 25, 91341 Röttenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Schäfer Björn
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 12176
- Schuldnerin -
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zur vorläuf…
IN 66/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
gernEvent GmbH, Buchenring 25, 91341 Röttenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Schäfer Björn
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 12176
- Schuldnerin -
|
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zur vorläufigen Insolvenzverwaltung vom 22.07.2024 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb von 3 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 25.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 66/21
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In dem Verfahren über den Antrag d.
gernEvent GmbH, Buchenring 25, 91341 Röttenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Schäfer Björn, geboren am 29.06.1975
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 12176
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Eventkommunikation, Handel
auf Eröffnung des I…
IN 66/21
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In dem Verfahren über den Antrag d.
gernEvent GmbH, Buchenring 25, 91341 Röttenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Schäfer Björn, geboren am 29.06.1975
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 12176
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Eventkommunikation, Handel
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.04.2021 um 12.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Telefon: +49(911)951285-0
Telefax: +49(911)951285-10
Email: advo@ra-dr-beck.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 13.05.2021 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Donnerstag, 24.06.2021, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 216, 2. OG, Bäumenstr. 28, Amtsgericht Fürth
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 24.06.2021, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 216, 2. OG, Bäumenstr. 28, Amtsgericht Fürth
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 30.01.2021 beim Insolvenzgericht Fürth eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Bäumenstr. 32
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 01.04.2021
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