Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GESTALT Robotics GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 181342
EUID
DEF1103R.HRB181342
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
36 g IN 7243/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
01.02.2024 , 09:00 Uhr
Berichtstermin
14.03.2024 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
25.04.2024
Prüfungstermin
13.06.2024 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GESTALT Robotics GmbH ist am 01.02.2024 um 09:00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert worden, ihre Forderungen bis zum 25.04.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin ist für den 14.03.2024 und ein Prüfungstermin für den 13.06.2024 anberaumt worden. Im Berichtstermin wird um Zustimmung zur Veräußerung von Vermögensgegenständen an die Indus Holding AG gegen einen Mindestkaufpreis von 100.000,00 € gebeten. Die Schuldnerin firmiert nunmehr als Abwicklungsgesellschaft Gestalt Robotics mbH.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GESTALT Robotics GmbH wurde am 01.02.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini bestellt worden. Die Insolvenzforderungen waren bis zum 25.04.2024 anzumelden. Ein Be…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GESTALT Robotics GmbH wurde am 01.02.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini bestellt worden. Die Insolvenzforderungen waren bis zum 25.04.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin fand am 14.03.2024 statt, in dem unter anderem die Zustimmung zur Veräußerung von Vermögensgegenständen an die Indus Holding AG beantragt wurde. Am 23.04.2024 wurde bekanntgegeben, dass die Schuldnerin nunmehr als Abwicklungsgesellschaft Gestalt Robotics mbH firmiert. Der Prüfungstermin ist für den 13.06.2024 anberaumt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei ein Zuschlag zur Regelvergütung gewährt wurde. Das Aktenzeichen lautet 36 g IN 7243/23.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36g IN 7243/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GESTALT Robotics GmbH,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 181342
Schlesische Straße 26, 10997 Berlin,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Eugen Funk, Dr. Jens Lambrecht und Thomas Staufenbiel
- Schu…
36g IN 7243/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GESTALT Robotics GmbH,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 181342
Schlesische Straße 26, 10997 Berlin,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Eugen Funk, Dr. Jens Lambrecht und Thomas Staufenbiel
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Technologie und Robotik
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.02.2024 um 09.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Kantstraße 164, 10623 Berlin
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 25.04.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Donnerstag, 14.03.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 13.06.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 23.11.2023 beim Insolvenzgericht Charlottenburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer), die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 02.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36g IN 7243/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GESTALT Robotics GmbH, Schlesische Straße 26, Aufgang C 5. Stock, 10997 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Eugen Funk, Jens Lambrecht und Thomas Staufenbiel
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 181342
- Sch…
36g IN 7243/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GESTALT Robotics GmbH, Schlesische Straße 26, Aufgang C 5. Stock, 10997 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Eugen Funk, Jens Lambrecht und Thomas Staufenbiel
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 181342
- Schuldnerin -
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bittet der Insolvenzverwalter im Berichtstermin am Donnerstag, 14.03.2024, 10:00 Uhr, Saal 218, 2. Stock, Amtsgerichtsplatz 1, Berlin, um Zustimmung zu folgenden Punkten:
|Veräußerung der für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Vermögensgegenstände an die Indus Holding AG bzw. eine ihr nahestehende Person im Sinne des § 138 InsO zu einem bestmöglichen Kaufpreis, mindestens aber 100.000,00 €
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36g IN 7243/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GESTALT Robotics GmbH, Schlesische Straße 26, Aufgang C 5. Stock, 10997 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Eugen Funk, Jens Lambrecht und Thomas Staufenbiel
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 181342
- Sch…
36g IN 7243/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GESTALT Robotics GmbH, Schlesische Straße 26, Aufgang C 5. Stock, 10997 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Eugen Funk, Jens Lambrecht und Thomas Staufenbiel
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 181342
- Schuldnerin -
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Die Schuldnerin firmiert nunmehr als Abwicklungsgesellschaft Gestalt Robotics mbH.
Das Verfahren wird weiterhin unter dem Aktenzeichen 36 g IN 7243/23 fortgeführt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 23.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36g IN 7243/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft Gestalt Robotics mbH, Schlesische Straße 26, Aufgang C 5. Stock, 10997 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Eugen Funk, Jens Lambrecht und Thomas Staufenbiel
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Registe…
36g IN 7243/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft Gestalt Robotics mbH, Schlesische Straße 26, Aufgang C 5. Stock, 10997 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Eugen Funk, Jens Lambrecht und Thomas Staufenbiel
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 181342
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 20.11.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 11.348,77 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 67 % für die Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen.
Nach § 63 Abs. 1 S. 3 InsO ist bei der Vergütung des Insolvenzverwalters dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung im einzelnen Fall durch Abweichung vom Regelsatz Rechnung zu tragen. In § 3 Abs. 1 InsVV sind Tatbestände aufgeführt, die Anlass zur Festsetzung eines Zuschlags zur Regelvergütung geben. § 3 Abs. 2 InsVV nennt Tatbestände, die ein Zurückbleiben zum Regelsatz rechtfertigen. Beide Kataloge enthalten keine abschließenden Regelungen, sondern lassen die Berücksichtigung ungeschriebener Zuschlags- und Abschlagstatbestände zu. Hierfür muss der unbeschriebene Tatbestand vergleichbar mit den ausdrücklich geregelten Tatbeständen zu einem Missverhältnis zwischen der Regelvergütung und der tatsächlich geleisteten Tätigkeit führen (Beschluss des BGH v. 10.06.2021, IX ZB 51/19). Zur Entscheidung über Zu- und Abschläge sind auch für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zunächst die einzelnen infrage kommenden Tatbestände gem. § 3 InsVV zu prüfen; sodann ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um etwaige Überschneidungen zu berücksichtigen. § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nennt zunächst die Betriebsfortführung als Zuschlagstatbestand. Der Insolvenzverwalter macht geltend, dass er durch intensive Bemühungen in Form der Organisation, der Aufrechterhaltung und Fortführung von Aufträgen, auch mittels umfangreichen Gesprächen mit öffentlichen Fördergeldgebern um die Sanierungschancen zu wahren, der Begleitung der Insolvenzgeldvorfinanzierung für 70 Arbeitnehmer und der Anpassung der Liquiditätsplanung den Betrieb für knapp 10 Wochen fortführte. Dieser tatsächliche erhebliche Mehraufwand ist unter Berücksichtigung der vorgenommenen Vergleichsberechnung zuschlagsfähig. Darüber hinaus macht der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag für die Sanierungsbemühungen geltend. Derartige Maßnahmen, sind ein erheblicher Mehraufwand, der entsprechend ergänzend zu vergüten ist (vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV, § 3, Rn. 98). Der Zuschlag ist insoweit angemessen.
Den Erwägungen und Darlegungen des vorläufigen Insolvenzverwalters schließt sich das Gericht nach eigener, kritischer Prüfung an. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 67 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 02.01.2025
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