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Insolvenzprofil
Getränke-Ring eG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.G.
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Friedberg (Hessen) GnR 751
EUID
DEM1405.GnR751
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Friedberg (Hessen)
Aktenzeichen
65 IN 216/12
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist
12.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Getränke-Ring eG mit Sitz in Butzbach sind verschiedene Beschlüsse zur Vergütung von Gläubigerausschussmitgliedern ergangen. Am 22.04.2026 wurde die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Coface Finanz GmbH, deren Stundensatz auf 200,00 EUR festgesetzt ist, bekannt gemacht. Am 28.04.2026 wurde den Gläubigern sowie dem Insolvenzverwalter eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um zur Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Ehler Ermer & Partner für Bundesverband des Deutschen Getränkefachgroßhandels e.V. Stellung zu nehmen. Am 08.06.2026 wurde die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Rechtsanwalt Wolfgang Folger festgesetzt, wobei ebenfalls ein Stundensatz von 200,00 EUR zugrunde liegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
65 IN 216/12: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Getränke-Ring eG, R.-Samesreuther-Straße 25, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), GnR 751), vertr. d.: 1. Elmar Baumert, Bahnhofstraße 6, 64653 Lorsch, (Vorstand), 2. Dipl.Kfm. Gerald Lange-Hermstädt, Mahrweg 19, 35440 Linden, (Vorstand), ist die Vergütung…
65 IN 216/12: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Getränke-Ring eG, R.-Samesreuther-Straße 25, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), GnR 751), vertr. d.: 1. Elmar Baumert, Bahnhofstraße 6, 64653 Lorsch, (Vorstand), 2. Dipl.Kfm. Gerald Lange-Hermstädt, Mahrweg 19, 35440 Linden, (Vorstand), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Coface Finanz GmbH, Isaac-Fulda-Allee 1, 55124 Mainz festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Friedberg (Hessen) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 26.02.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Coface Finanz GmbH, Isaac-Fulda-Allee 1, 55124 Mainz die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 InsVV a. F. ein Stundensatz in Höhe von 200,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 22.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
65 IN 216/12: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Getränke-Ring eG, R.-Samesreuther-Straße 25, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), GnR 751), vertr. d.: 1. Elmar Baumert, Bahnhofstraße 6, 64653 Lorsch, (Vorstand), 2. Dipl.Kfm. Gerald Lange-Hermstädt, Mahrweg 19, 35440 Linden, (Vorstand), wurde beschlossen…
65 IN 216/12: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Getränke-Ring eG, R.-Samesreuther-Straße 25, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), GnR 751), vertr. d.: 1. Elmar Baumert, Bahnhofstraße 6, 64653 Lorsch, (Vorstand), 2. Dipl.Kfm. Gerald Lange-Hermstädt, Mahrweg 19, 35440 Linden, (Vorstand), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin, dem Insolvenzverwalter, den Insolvenzgläubigern sowie den übrigen Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrags des Gläubigerausschuss-Mitglieds Ehler Ermer & Partner für Bundesverband des Deutschen Getränkefachgroßhandels e.V. Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von
2 Wochen
ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Gründe:
Das Gläubigerausschussmitglied hat beantragt, die Vergütung und Auslagen festzusetzen.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 28.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
65 IN 216/12: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Getränke-Ring eG, R.-Samesreuther-Straße 25, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), GnR 751), vertr. d.: 1. Elmar Baumert, Bahnhofstraße 6, 64653 Lorsch, (Vorstand), 2. Dipl.Kfm. Gerald Lange-Hermstädt, Mahrweg 19, 35440 Linden, (Vorstand), sind Vergütung un…
65 IN 216/12: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Getränke-Ring eG, R.-Samesreuther-Straße 25, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), GnR 751), vertr. d.: 1. Elmar Baumert, Bahnhofstraße 6, 64653 Lorsch, (Vorstand), 2. Dipl.Kfm. Gerald Lange-Hermstädt, Mahrweg 19, 35440 Linden, (Vorstand), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Herr Rechtsanwalt Wolfgang Folger für Bundesverband des Deutschen Getränkefachgroßhandels e.V. festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Friedberg (Hessen) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 27.04.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Herr Rechtsanwalt Wolfgang Folger für Bundesverband des Deutschen Getränkefachgroßhandels e.V. die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 200,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 08.06.2026
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