Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
G.F. Autowelt Frechen Verwaltungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Ahrstraße 66/68, 53945 Blankenheim
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 84582
EUID
DER3306.HRB84582
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aachen
Aktenzeichen
93 IN 212/25
Phase
Antragsverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Mark Boddenberg
Rolle
Sachverständiger
Adresse
Lagerstr. 3 a, 52351 Düren
Termine & Fristen
Antragstellung
01.10.2025
Gutachtenerstellung
09.01.2026
Beschluss
11.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
der An- und Verkauf von Fahrzeugen aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Aachen hat den am 01.10.2025 von der G.F. Autowelt Frechen Verwaltungs GmbH gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Nach Feststellung des Gerichts liegt zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch reicht das Vermögen der Schuldnerin voraussichtlich nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Dies stützt sich auf ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Dr. Mark Boddenberg vom 09.01.2026. Ein ausreichender Kostenvorschuss wurde nicht geleistet, und eine Stundung der Kosten erfolgte nicht. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Gegen den Beschluss steht der Schuldnerin das Recht zur sofortigen Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 93 IN 212/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 84582 eingetragenen G.F. Autowelt Frechen Verwaltungs GmbH, Ahrstr. 66/68, 53945 Blankenheim, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Georg Fassold,
Ge…
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 93 IN 212/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 84582 eingetragenen G.F. Autowelt Frechen Verwaltungs GmbH, Ahrstr. 66/68, 53945 Blankenheim, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Georg Fassold,
Geschäftszweig: An- und Verkauf von Fahrzeuge aller Art
wird der am 01.10.2025 eingegangene Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt bei der Schuldnerin zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Rechtsanwalt Dr. Mark Boddenberg, Lagerstr. 3 a, 52351 Düren vom 09.01.2026.
Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden.
Auch sind der Schuldnerin die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht gestundet worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58, §§ 23, 29 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Amtsgericht Aachen, 11.02.2026
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