Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Verfahrensfortschritt
Antrag / Prüfung
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzeröffnung
Berichte & Termine
Verwaltung eigenen Vermögens im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, insbesondere durch den Abschluss von Finanzierungsverträgen mit verbundenen Unternehmen. Die Gesellschaft ist in Bezug auf das gesellschaftseigene Vermögen zur Vornahme aller Handlungen berechtigt, die nach freiem Ermessen im Rahmen der üblichen Verwaltung des Gesellschaftvermögens zweckmäßig sind. Unter Berücksichtigung der Anlagepolitik der Gesellschaft erstreckt sich die eigene Vermögensverwaltung auf die üblichen bankmäßigen Geschäfte, insbesondere Festgeld- und Treuhandanlagen, Edelmetalle sowie Geld- und Kapitalmarktanlagen in Form von Wertpapieren und Wertrechten (z.B. Aktien, Obligationen, Notes, Geldmarktbuchforderungen), davon abgeleitete Instrumente und deren Kombinationen - Derivate, Hybride etc. - sowie Anlagefonds und andere Instrumente der kollektiven Anlage - Anteile von Anlagefonds, Unit Trusts etc-. Gegenstand des Unternehmens ist weiterhin der Erwerb und die Verwaltung von Grundbesitz, die Vermittlung von Immobilien und Wohnräumen, die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben für eigene und für fremde Rechnung (Projektentwicklung, Bauträgertätigkeit, Organisation und Betreuung von Baumaßnahmen jeglicher Art, einschließlich Projektierung, Planung, Maklertätigkeit und Vermittlung von damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen). Gegenstand des Unternehmens ist auch die gewerbliche Tätigkeit nach § 34 c). 34 d), 34 e), und 34 f) GewO.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GFE Immobilien & Handels GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Leipzig hat einen Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung anberaumt. Dieser dient der Zustimmung zum Vergleichsschluss über 6.000 Euro zur Abgeltung der streitgegenständlichen Haftungsansprüche gegenüber dem Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn Demmig. Die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO gilt auch bei Beschlussunfähigkeit als erteilt. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Originalbekanntmachung
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.