Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GFR Gesellschaft für Recycling mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Kiel HRB 9492
EUID
DEX1517R.HRB9492
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kiel / Amtsgericht Norderstedt
Aktenzeichen
66 IN 156/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Carsten Krage
Adresse
Wall 55, 24103 Kiel
Termine & Fristen
Antragstellung Vergütungsfestsetzung
05.06.2025
Antragstellung Vergütungsfestsetzung
02.03.2026
Antragstellung Vergütungsfestsetzung
16.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GFR Gesellschaft für Recycling mbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Kiel, während die Beschlussfassung und Rechtsbehelfe beim Amtsgericht Norderstedt behandelt werden. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Carsten Krage hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Dieser Antrag stützt sich auf Daten vom 05.06.2025, 02.03.2026 und 16.04.2026. Die Vergütung wurde unter Berücksichtigung einer Massemehrung von 3.648.244,23 EUR, eines Zuschlags für die Betriebsfortführung (reduziert auf 68 %) sowie eines Zuschlags für die Sanierung und Abschlägen für Synergieeffekte festgesetzt. Die Regelvergütung beträgt 30.127,84 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, einen Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Über die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen (Beschwerde oder Erinnerung) innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung wird belehrt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
66 IN 156/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GFR Gesellschaft für Recycling mbH, Siebenstücken 10, 24558 Henstedt-Ulzburg, vertreten durch den Geschäftsführer Udo Stehr
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 9492 KI
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorlä…
66 IN 156/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GFR Gesellschaft für Recycling mbH, Siebenstücken 10, 24558 Henstedt-Ulzburg, vertreten durch den Geschäftsführer Udo Stehr
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 9492 KI
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Carsten Krage, Wall 55, 24103 Kiel, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 05.06.2025, 02.03.2026 und 16.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 3.648.244,23 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 30.127,84 EUR festzusetzen.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 78 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.06.2025, 02.03.2026 und 16.04.2026 wird Bezug genommen.
Die Betriebsfortführung rechtfertigt einen Zuschlag von 70 %. Aufgrund der Vergütungserhöhung durch die Massemehrung wird dieser auf 68 % reduziert. Dieser Zuschlag berücksichtigt die Betreuung der Lieferanten, die Ergänzungsvereinbarung zum Factoring, den Forderungseinzug, die Bearbeitung der Angelegenheiten der 28 Arbeitnehmer und die Verhandlungen zum Absonderungsrecht aus der Globalzession.
Für die gelungene Sanierung kann ein Zuschlag in Höhe von 40 % angesetzt werden, der jedoch aufgrund der teilweisen Delegation an einen M&A-Dienstleister um 10 % gekürzt wird.
Des Weiteren ist ein Abschlag in Höhe von 20 % wegen der Synergieeffekte durch die gleichzeitige Bearbeitung des Verfahrens über das Vermögen der GFR Entsorgung GmbH vorzunehmen.
In der Gesamtschau war ein Übersteigen des Regelsatzes um 78 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Norderstedt
Rathausallee 80
22846 Norderstedt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Norderstedt
Rathausallee 80
22846 Norderstedt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Norderstedt - Insolvenzgericht - 06.05.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.