Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
G+G electronic GmbH Mittweida
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 9481
EUID
DEU1206.HRB9481
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
15 IN 1370/15
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg
Termine & Fristen
Anordnung Nachtragsverteilung
17.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G+G electronic GmbH Mittweida ist beim Amtsgericht Chemnitz anhängig. Das Gericht hat am 17.04.2026 die Vornahme einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO angeordnet. Als Vermögensgegenstand für diese Verteilung wird eine Nachtragsquote in Höhe von 276,53 EUR aus dem Konkursverfahren der Grundig Austria GmbH genannt. Mit der Durchführung der Nachtragsverteilung ist Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg beauftragt worden. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Erinnerung binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung offen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 15 IN 1370/15
In dem eingestellten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G+G electronic GmbH Mittweida, Industrieweg 7, 09648 Mittweida, Amtsgericht Chemnitz , HRB 9481
vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Hertzsch
ergeht am 17.04.2026 nachfolgende Entsche…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 15 IN 1370/15
In dem eingestellten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G+G electronic GmbH Mittweida, Industrieweg 7, 09648 Mittweida, Amtsgericht Chemnitz , HRB 9481
vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Hertzsch
ergeht am 17.04.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Die Vornahme der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO wird für folgende Vermögensgegenstände angeordnet:
|Nachtragsquote in Höhe von 276,53 EUR aus dem Konkursverfahren der Grundig Austria GmbH für die hiesige Schuldnerin
2. Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg, wird mit der Durchführung der Nachtragsverteilung beauftragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.