Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GKG Abwicklungsgesellschaft mbH (früher: Gerhard Kurz elektrotechnischer Gerätebau GmbH)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Industriestr. 20, 75382 Althengstett
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 330662
EUID
DEB8534.HRB330662
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
23 IN 121/16
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Martin Mucha
Adresse
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Telefon
0711 96689-0
Termine & Fristen
Eröffnung
01.07.2016
Forderungsanmeldefrist
08.05.2025
Widerspruchsfrist
05.06.2025
Einwendungsfrist
24.11.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und. der Vertrieb von sowie der Handel mit elektrischen und elektronischen Geräten jeder Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GKG Abwicklungsgesellschaft mbH (ehemals Gerhard Kurz elektrotechnischer Gerätebau GmbH) ist am 01.07.2016 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter Martin Mucha ist bestellt. Im bisherigen Verfahrensverlauf wurden die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters sowie des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Forderungen gemäß § 38 InsO in Höhe von 1.670.787,65 EUR sind bereits vollständig bedient. Für Nachrangforderungen gemäß § 39 InsO steht ein Massebestand von 503.286,48 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Die Durchführung des Schlusstermins sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Gläubiger haben die Gelegenheit bis einschließlich 24.11.2025, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzulegen oder Forderungsanmeldungen zu widersprechen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
23 IN 121/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GKG Abwicklungsgesellschaft mbH (früher: Gerhard Kurz elektrotechnischer Gerätebau GmbH), Industriestraße 20, 75382 Althengstett, vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Grupp
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 330662
…
23 IN 121/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GKG Abwicklungsgesellschaft mbH (früher: Gerhard Kurz elektrotechnischer Gerätebau GmbH), Industriestraße 20, 75382 Althengstett, vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Grupp
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 330662
- Schuldnerin -
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Die festgestellten Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO in Höhe von 1.670.787,65 EUR wurden bereits vollständig bedient. Für die Nachrangforderungen gem. § 39 InsO i.H.v. 236.269,44 EUR steht ein Betrag von 503.286,48 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 04.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
23 IN 121/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GKG Abwicklungsgesellschaft mbH (früher: Gerhard Kurz elektrotechnischer Gerätebau GmbH), Industriestraße 20, 75382 Althengstett, vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Grupp
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 330662
…
23 IN 121/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GKG Abwicklungsgesellschaft mbH (früher: Gerhard Kurz elektrotechnischer Gerätebau GmbH), Industriestraße 20, 75382 Althengstett, vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Grupp
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 330662
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 24.11.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen gem. § 38 InsO in einer Gesamthöhe von 1.670.787,65 € zu berücksichtigen, die bereits vollständig bedient wurde, sowie Nachrangforderungen gem. § 39 InsO, denen ein Massebestand von 503.286,48 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
Die Belege zur Rechnungslegung befinden sich beim Insolvenzverwalter, die Forderungsanmeldungen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung hinsichtlich der Zustimmung zur Schlussverteilung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 04.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
23 IN 121/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GKG Abwicklungsgesellschaft mbH (früher: Gerhard Kurz elektrotechnischer Gerätebau GmbH), Industriestraße 20, 75382 Althengstett, vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Grupp
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 330662
…
23 IN 121/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GKG Abwicklungsgesellschaft mbH (früher: Gerhard Kurz elektrotechnischer Gerätebau GmbH), Industriestraße 20, 75382 Althengstett, vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Grupp
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 330662
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Mucha, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 27.03.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.701.630,08 EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 72.021,93 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 70 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 27.03.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 70 % gerechtfertigt.
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde über die Insolvenzeröffnung hinaus fortgeführt, teilweise bis zu vier Monate. Hierbei fungierte der Insolvenzverwalter als Arbeitgeber und bearbeitete abschließend die Insolvenzgeldvorfinanzierung. Ebenso rechtfertigen die besonderen Bemühungen um eine übertragende Sanierung sowie die erfolgreiche Veräußerung des Geschäftsbetriebes weitere Zuschläge. In der Gesamtschau -auch unter Berücksichtigung, dass der Insolvenzverwalter bereits als vorläufiger Verwalter tätig war- sind Zuschläge von 70 % angemessen und berechtigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 04.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
23 IN 121/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GKG Abwicklungsgesellschaft mbH (früher: Gerhard Kurz elektrotechnischer Gerätebau GmbH), Industriestraße 20, 75382 Althengstett, vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Grupp
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 330662
…
23 IN 121/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GKG Abwicklungsgesellschaft mbH (früher: Gerhard Kurz elektrotechnischer Gerätebau GmbH), Industriestraße 20, 75382 Althengstett, vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Grupp
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 330662
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwalt Martin Mucha, Reinsburgstraße 27 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorl. Insolvenzverwalters vom 22.09.2016.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 3.539.961,84 EUR auszugehen.
Der vorl. Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 110 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.09.2016 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 110 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 13.04.2017
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
23 IN 121/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GKG Abwicklungsgesellschaft mbH (früher: Gerhard Kurz elektrotechnischer Gerätebau GmbH), Industriestraße 20, 75382 Althengstett, vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Grupp
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 330662
…
23 IN 121/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GKG Abwicklungsgesellschaft mbH (früher: Gerhard Kurz elektrotechnischer Gerätebau GmbH), Industriestraße 20, 75382 Althengstett, vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Grupp
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 330662
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. In dem am 01.07.2016 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 08.05.2025 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Martin Mucha
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Telefon: 0711 96689-0
Telefax: 0711 96689-39
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner erhalten Gelegenheit bis 05.06.2025, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 17.05.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
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Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 27.03.2025
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