Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GL GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Karl-Hammerschmidt-Straße 32, 85609 Aschheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 289618
EUID
DED2601V.HRB289618
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1501 IN 905/26
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Hanns Pöllmann
Adresse
Wurzerstraße 17, 80539 München
Telefon
+49(89)23020020
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
13.05.2026 , 12:45 Uhr
Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
21.05.2026
Festsetzung Vergütung und Auslagen
30.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Innehaben eines Planungsbüros für Gebäude- und Industrietechnik sowie Ausführung von und Handel mit Elektroinstallation und Datentechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (MSR), PV-Anlagen und Brandmeldeanlagen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GL GmbH in Aschheim ist beim Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 1501 IN 905/26 anhängig. Am 13.05.2026 wurde zur Sicherung des Schuldnervermögens die Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung sowie ein Verfügungsverbot für die Schuldnerin angeordnet. Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Hanns Pöllmann aus München bestellt. Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen wurden am 21.05.2026 wieder aufgehoben. Später, am 30.06.2026, erfolgte die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß Antrag vom 03.06.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 1501 IN 905/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
GL GmbH, Karl-Hammerschmidt-Straße 32, 85609 Aschheim, vertreten durch die Geschäftsführer Geisler Thomas Mark und Lechner Claudia
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 289618…
Az.: 1501 IN 905/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
GL GmbH, Karl-Hammerschmidt-Straße 32, 85609 Aschheim, vertreten durch die Geschäftsführer Geisler Thomas Mark und Lechner Claudia
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 289618
- Schuldnerin -
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 13.05.2026 um 12:45 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Hanns Pöllmann, Wurzerstraße 17, 80539 München, Telefon: +49(89)23020020, Telefax: +49(89)230200299, Email: muc@rae-poellmann.com.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 13.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 905/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
GL GmbH, Karl-Hammerschmidt-Straße 32, 85609 Aschheim, vertreten durch die Geschäftsführer Geisler Thomas Mark und Lechner Claudia
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 289618
- Sc…
1501 IN 905/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
GL GmbH, Karl-Hammerschmidt-Straße 32, 85609 Aschheim, vertreten durch die Geschäftsführer Geisler Thomas Mark und Lechner Claudia
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 289618
- Schuldnerin -
Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 21.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 905/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
GL GmbH, Karl-Hammerschmidt-Straße 32, 85609 Aschheim, vertreten durch die Geschäftsführer Geisler Thomas Mark und Lechner Claudia
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 289618
- Sc…
1501 IN 905/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
GL GmbH, Karl-Hammerschmidt-Straße 32, 85609 Aschheim, vertreten durch die Geschäftsführer Geisler Thomas Mark und Lechner Claudia
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 289618
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Hanns Pöllmann, Wurzerstraße 17, 80539 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 03.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter war die angemessene Vergütung für die vorl. Insolvenzverwaltung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Diese berechnet sich aus einem Bruchteil von 10 % der Mindestregelvergütung nach § 2 Abs.1 InsVV in Höhe von BETRAG EUR.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.06.2026
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