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Insolvenzprofil
Glas- und Bauelemente Holding GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Thouretstraße 2, 70173 Stuttgart
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 763665
EUID
DEB8534.HRB763665
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 16/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
17.01.2025 , 15:16 Uhr
Eröffnung
01.07.2025 , 16:05 Uhr
Forderungsanmeldefrist
15.08.2025
Prüfungstermin
15.09.2025
Gegenstand des Unternehmens
Halten und Verwalten von Beteilligungen an anderen Unternehmen, insbesondere im Geschäftsbereich der Herstellung und des Vertriebs von Glas- und Edelstahlprodukten, u.a. von Vordächern, Duschen, Trennwänden, Brüstungen, Windschutzsystemen und Schiebetüren.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Detmold hat am 01.07.2025 um 16:05 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Glas- und Bauelemente Holding GmbH eröffnet. Das Verfahren ist aufgrund des am 17.01.2025 eingegangenen Antrags der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stefan Meyer ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen der Insolvenzgläubiger endet am 15.08.2025. Auf die Durchführung eines Berichtstermins ist verzichtet worden. Der Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 15.09.2025. Dieser Termin ist zugleich der Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Datum können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu verschiedenen Punkten einreichen. Die Tabelle mit den Forderungen wird ab dem 25.08.2025 zur Einsicht niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am 15.09.2025 bei Gericht eingehen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Glas- und Bauelemente Holding GmbH ist am 01.07.2025 um 16:05 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte auf Antrag der Schuldnerin, der am 17.01.2025 bei Gericht eingegangen war. Am selben Tag, dem 17.01.2025, waren bereits vorlä…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Glas- und Bauelemente Holding GmbH ist am 01.07.2025 um 16:05 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte auf Antrag der Schuldnerin, der am 17.01.2025 bei Gericht eingegangen war. Am selben Tag, dem 17.01.2025, waren bereits vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Stefan Meyer zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit dem Eröffnungsbeschluss ist derselbe Rechtsanwalt Stefan Meyer als endgültiger Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen der Insolvenzgläubiger endet am 15.08.2025. Der Stichtag für den Prüfungstermin sowie die erste Gläubigerversammlung ist der 15.09.2025. Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird verzichtet. Die Forderungsliste und Anmeldeunterlagen werden ab dem 25.08.2025 zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 16/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 763665 eingetragenen Glas- und Bauelemente Holding GmbH, Thouretstraße 2, 70173 Stuttgart, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frau Margit Müller und Herrn Dr.-Ing. Bernd Bergschneider…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 16/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 763665 eingetragenen Glas- und Bauelemente Holding GmbH, Thouretstraße 2, 70173 Stuttgart, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frau Margit Müller und Herrn Dr.-Ing. Bernd Bergschneider
Geschäftszweig: Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbesondere im Geschäftsbereich der Herstellung und des Vertriebs von Glas- und Edelstahlprodukten pp.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.07.2025, um 16:05 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 17.01.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 15.08.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 15.09.2025.
Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 25.08.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
10 IN 16/25
Detmold, 01.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 16/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 763665 eingetragenen Glas- und Bauelemente Holding GmbH, Thouretstraße 2, 70173 Stuttgart, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Margit Müll…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 16/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 763665 eingetragenen Glas- und Bauelemente Holding GmbH, Thouretstraße 2, 70173 Stuttgart, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Margit Müller, und Herrn Dr.-Ing. Bernd Bergschneider,
Geschäftszweig: Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbes. im Geschäftsbereich der Herstellung und des Vertriebs von Glas- u. Edelstahlprodukten, pp.
ist am 17.01.2025, um 15:16 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
10 IN 16/25
Amtsgericht Detmold, 17.01.2025
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