Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GLAS ZANGE GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Weiden i.d. OPf HRA 1017
EUID
DED3508V.HRA1017
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Weiden i.d. OPf.
Aktenzeichen
IN 73/20
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz
Adresse
Kurfürstenring 4, 92224 Amberg
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Ende
09.10.2024
Festsetzung Vergütung Antrag
19.12.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GLAS ZANGE GmbH & Co. KG sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz festgesetzt worden. Die Festsetzung erfolgte auf Basis eines Antrags vom 19.1erm 2024 unter Berücksichtigung eines Vermögenswertes in Höhe von 3.219.015,52 EUR. Der Beschluss umfasst die Genehmigung eines Zuschlags auf den Regelsatz um 84 %, begründet durch die Betriebsfortführung und eine übertragende Sanierung zur Erhaltung der Arbeitsplätze. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist die Entnahme von Beträgen aus der Insolvenzmasse gestattet.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GLAS ZANGE GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Registergericht hat die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz festgesetzt, wobei ein Vermögenswert von 3.219.015,52 EUR zugrunde gelegt wurde. Der vorläufige Verwalter darf Beträ…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GLAS ZANGE GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Registergericht hat die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz festgesetzt, wobei ein Vermögenswert von 3.219.015,52 EUR zugrunde gelegt wurde. Der vorläufige Verwalter darf Beträge aus der Insolvenzmasse entnehmen. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden die bis zum 08.11.2021 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 99-104) im schriftlichen Verfahren geprüft. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 09.10.2024 den Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; widerspruchslose Forderungen gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 73/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GLAS ZANGE GmbH & Co. KG, Oskar-von-Miller-Straße 24, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ZANGE Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Zange Dieter Theodor
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d.…
IN 73/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GLAS ZANGE GmbH & Co. KG, Oskar-von-Miller-Straße 24, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ZANGE Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Zange Dieter Theodor
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 1017
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz, Kurfürstenring 4, 92224 Amberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.12.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 3.219.015,52 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 143,67 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 19.12.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 84 % gerechtfertigt. Dieser Zuschlag resultiert im Wesentlichen aus der Betriebsfortführung und der übertragenden Sanierung verbunden mit dem Erhalt eines Großteils der Arbeitsplätze. Die weiter vorgetragenen Zuschlagstatbestände sind von der Regelvergütung abgedeckt und führen daher nicht zu einer Erhöhung der Vergütung.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weiden i.d. OPf.
Ledererstr. 9
92637 Weiden i.d. OPf.
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weiden i.d. OPf.
Ledererstr. 9
92637 Weiden i.d. OPf.
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 06.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 73/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GLAS ZANGE GmbH & Co. KG, Oskar-von-Miller-Straße 24, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ZANGE Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Zange Dieter Theodor
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d.…
IN 73/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GLAS ZANGE GmbH & Co. KG, Oskar-von-Miller-Straße 24, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ZANGE Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Zange Dieter Theodor
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 1017
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 08.11.2021 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 99-104 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 09.10.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 11.09.2024
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