Aufhebung des VerfahrensSchleswig-HolsteinHRB 14236
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Insolvenzprofil
GLB GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Pinneberg HRB 14236
EUID
DEX1321R.HRB14236
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
71 IN 248/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann
Adresse
Ballindamm 38, 20095 Hamburg
Telefon
040 8222873-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
21.11.2025 , 08:55 Uhr
Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
05.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GLB GmbH ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen des Amtsgerichts Pinneberg. Zunächst wurde am 21.11.2025 um 08:55 Uhr zur Sicherung des Schuldnervermögens die Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung sowie die Zustimmungsbedürftigkeit von Verfügungen der Schuldnerin gemäß § 21 InsO angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann aus Hamburg bestellt. Später, am 05.06.2026, wird mitgeteilt, dass die antragstellende Gläubigerin am 10.12.2025 die Hauptsache für erledigt erklärt hat. Infolge dieser Erklärung werden die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen sowie die Zustimmungsbedürftigkeit von Verfügungen aufgehoben. Das Verfahren ist somit in der Phase der Aufhebung der vorläufigen Maßnahmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 248/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
GLB GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Garstedter Weg 20, 25474 Hasloh
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 14236 PI
- Schuldnerin -
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Nachdem die antragstellende Gläubigerin am 10.12.20…
71 IN 248/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
GLB GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Garstedter Weg 20, 25474 Hasloh
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 14236 PI
- Schuldnerin -
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Nachdem die antragstellende Gläubigerin am 10.12.2025 die Hauptsache für erledigt erklärt hat, werden die mit Beschluss vom 21.11.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO und die mit Beschluss vom 21.11.2025 angeordnete Zustimmungsbedürftigkeit von Verfügungen der Schuldnerin gem. § 21 InsO aufgehoben.
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 05.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 248/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
GLB GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Garstedter Weg 20, 25474 Hasloh
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 14236 PI
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor…
71 IN 248/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
GLB GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Garstedter Weg 20, 25474 Hasloh
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 14236 PI
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 21.11.2025 um 08:55 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann, Ballindamm 38, 20095 Hamburg, Telefon: 040 8222873-0, Telefax: 040 8222873-29.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 21.11.2025
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