Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Global Floor GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Dorfstr. 71, 27639 Wurster Nordseeküste
Handelsregister
Amtsgericht Tostedt HRA 203464
EUID
DEP2613.HRA203464
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Cuxhaven
Aktenzeichen
12 IN 26/20
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Malte Köster
Kanzlei
WILLMERKÖSTER
Adresse
Katharinenstr. 5, 28195 Bremen
Telefon
0421/3227390
E-Mail
Termine & Fristen
Stichtag zur Forderungsprüfung
11.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Global Floor GmbH & Co. KG ist der Insolvenzverwalter Dr. Malte Köster bestellt. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Der Stichtag für den Schlusstermin und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist der 11.1erm 2025. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie gegen das Schlussverzeichnis und Anträge bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände schriftlich beim Gericht eingegangen sein. Der verfügbare Massebestand beträgt 158.339,07 EUR (vor Abzug der Massekosten und -verbindlichkeiten), während die Insolvenzforderungen in Höhe von 972.847,46 EUR zu berücksichtigen sind. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind bereits festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 26/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Global Floor GmbH & Co. KG, Dorfstr. 71, 27639 Wurster Nordseeküste, vertr. d. d. Global Floor Verwaltungs-GmbH, vertr. d. Michael Träger (AG Tostedt, HRA 203464), vertr. d.: Michael Daniel Träger, Südersteinstraße 28, 27472 Cuxhaven, (Geschäftsführer), wurde…
12 IN 26/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Global Floor GmbH & Co. KG, Dorfstr. 71, 27639 Wurster Nordseeküste, vertr. d. d. Global Floor Verwaltungs-GmbH, vertr. d. Michael Träger (AG Tostedt, HRA 203464), vertr. d.: Michael Daniel Träger, Südersteinstraße 28, 27472 Cuxhaven, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Cuxhaven, 14.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 26/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Global Floor GmbH & Co. KG, Dorfstr. 71, 27639 Wurster Nordseeküste, vertr. d. d. Global Floor Verwaltungs-GmbH, vertr. d. Michael Träger (AG Tostedt, HRA 203464), vertr. d.: Michael Daniel Träger, Südersteinstraße 28, 27472 Cuxhaven, (Geschäftsführer), wurde…
12 IN 26/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Global Floor GmbH & Co. KG, Dorfstr. 71, 27639 Wurster Nordseeküste, vertr. d. d. Global Floor Verwaltungs-GmbH, vertr. d. Michael Träger (AG Tostedt, HRA 203464), vertr. d.: Michael Daniel Träger, Südersteinstraße 28, 27472 Cuxhaven, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 11.12.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 14.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 26/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Global Floor GmbH & Co. KG, Dorfstr. 71, 27639 Wurster Nordseeküste, vertr. d. d. Global Floor Verwaltungs-GmbH, vertr. d. Michael Träger (AG Tostedt, HRA 203464), vertr. d.: Michael Daniel Träger, Südersteinstraße 28, 27472 Cuxhaven, (Geschäftsführer), soll …
12 IN 26/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Global Floor GmbH & Co. KG, Dorfstr. 71, 27639 Wurster Nordseeküste, vertr. d. d. Global Floor Verwaltungs-GmbH, vertr. d. Michael Träger (AG Tostedt, HRA 203464), vertr. d.: Michael Daniel Träger, Südersteinstraße 28, 27472 Cuxhaven, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Cuxhaven zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, WILLMERKÖSTER, Katharinenstr. 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421/3227390, Fax: 0421/322739200, E-Mail: bremen@willmerkoester.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 158.339,07 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 972.847,46 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Cuxhaven, 15.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 26/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Global Floor GmbH & Co. KG, Dorfstr. 71, 27639 Wurster Nordseeküste, vertr. d. d. Global Floor Verwaltungs-GmbH, vertr. d. Michael Träger (AG Tostedt, HRA 203464), vertr. d.: Michael Daniel Träger, Poststraße 10 a, 27474 Cuxhaven, (Geschäftsführer), sind die …
12 IN 26/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Global Floor GmbH & Co. KG, Dorfstr. 71, 27639 Wurster Nordseeküste, vertr. d. d. Global Floor Verwaltungs-GmbH, vertr. d. Michael Träger (AG Tostedt, HRA 203464), vertr. d.: Michael Daniel Träger, Poststraße 10 a, 27474 Cuxhaven, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschüsse, Abzug wg. Kappung auf 50% Feststellungskosten
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 23.06.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 206.870,71 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters 5.602,56 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 212.473,28 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 11.110,83 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 281,66 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV darf der Mehrbetrag 50 % des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten der Feststellung in die Masse geflossen ist. Als Mehrbetrag sind daher 140,83 EUR anzusetzen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
1. Es wurde ein Zuschlag von 50 % gewährt, da keine ordnungsgemäße Finanz- und Lohnbuchhaltung vorlag und der Geschäftsführer der Schuldnerin aufgrund wiederholter Erkrankung und mangelnder Kenntnisse über die kaufmännischen Abläufe der Schuldnerin auch im eröffneten Verfahren nur sehr eingeschränkt zur Verfügung stand. Der letzte Jahresabschluss datierte zum 31.12.2017. Die Schuldnerunterlagen waren vollständig ungeordnet. Die Unternehmensdokumentation befand sich in einem desolaten Zustand. Informationen mussten von dritter Seite, z. B. den beteiligten Krankenkassen, Arbeitnehmern, dem Finanzamt und den Kreditinstituten beschafft werden. Da nahezu keine Debitorenbuchhaltung existierte, waren Unterlagen zu einzelnen Bauvorhaben nicht auffindbar. Ein weiterer erheblicher Ermittlungsaufwand ergab sich im Zusammenhang mit der Prüfung von Anfechtungsansprüchen. Insofern führte der Insolvenzverwalter einen umfangreichen Schriftverkehr mit den beteiligten Banken und setzte sich mit dem Hauptzollamt und der zuständigen Gerichtsvollzieherverteilerstelle in Verbindung. Die vorangegangenen Insolvenzanträge wurden geprüft. Um Insolvenzgeldanträge für die Arbeitnehmer erstellen zu können, waren eigene Recherchen erforderlich. In diesem Zusammenhang wurden Auskünfte bei der ehemaligen Steuerberaterin der Schuldnerin eingeholt. Die so entstandene Mehrarbeit für den Insolvenzverwalter gegenüber einem Regelverfahren rechtfertigt den beantragten Zuschlag und ist angemessen. Eine Kürzung aufgrund der vorangegangenen vorläufigen Verwaltung ist nicht angezeigt, da die Schwierigkeiten sich im eröffneten Verfahren fortsetzten und keine Arbeitserleichterung eingetreten ist.
IV.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 10.11.2025
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