Einstellung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 732420
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Insolvenzprofil
Glücksplätze UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 732420
EUID
DEB8536.HRB732420
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
8 IN 667/25
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Christina Lohse
Rolle
vorläufige Insolvenzverwalterin
Adresse
Kaiser Joseph Straße 271, 79098 Freiburg i.Br.
Telefon
0761/2117 50 0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
29.10.2025 , 10:45 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über den Antrag der Glücksplätze UG (haftungsbeschränkt) wurden am 29.10.2025 Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet und Rechtsanwältin Christina Lohse als vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt. In der Folge wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin sowie der Antrag der Techniker Krankenkasse mangels Masse abgewiesen. Die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen wurden am 05.01.2026 aufgehoben und am 18.02.2026 erneut bestätigt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 1/26 In dem Verfahren über den Antrag d.
Glücksplätze UG (haftungsbeschränkt), Weihermattstraße 10 A, 79295 Sulzburg, vertreten durch den Geschäftsführer Jan Stephan Naß
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 732420 - Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigen…
8 IN 1/26 In dem Verfahren über den Antrag d.
Glücksplätze UG (haftungsbeschränkt), Weihermattstraße 10 A, 79295 Sulzburg, vertreten durch den Geschäftsführer Jan Stephan Naß
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 732420 - Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau Kaiser-Joseph-Straße 257a 79098 Freiburg
einzulegen.
zustellen (Postzustellungsauftrag)8 IN 1/26 - 2 Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 20.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 667/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Glücksplätze UG (haftungsbeschränkt), Weihermattstraße 10 A, 79295 Sulzburg, vertreten durch den Geschäftsführer Jan Stephan Naß
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 732420
- Schu…
8 IN 667/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Glücksplätze UG (haftungsbeschränkt), Weihermattstraße 10 A, 79295 Sulzburg, vertreten durch den Geschäftsführer Jan Stephan Naß
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 732420
- Schuldnerin -
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Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden vollständig aufgehoben.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 18.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 667/25
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In dem Verfahren über den Antrag
der Techniker Krankenkasse, vertreten durch d. Vorstand, Habichtstraße 28, 22305 Hamburg, Gz.: B564003O2F5
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Glücksplätze UG (haftungsbeschränkt), Weihermattstraße 10 A, 79295 Sulzburg…
8 IN 667/25
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In dem Verfahren über den Antrag
der Techniker Krankenkasse, vertreten durch d. Vorstand, Habichtstraße 28, 22305 Hamburg, Gz.: B564003O2F5
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Glücksplätze UG (haftungsbeschränkt), Weihermattstraße 10 A, 79295 Sulzburg, vertreten durch den Geschäftsführer Jan Stephan Naß
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 732420
- Schuldnerin -
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"Die Vergütung und die Auslagen der Rechtsanwältin Christina Lohse, Kaiser Joseph Straße 271, 79098 Freiburg i.Br., für die Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin werden gegen die Schuldnerin wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
xxx
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
xxx
Vergütung insgesamt
xxx
Auslagen
xxx
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
xxx
Auslagen insgesamt
xxx
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
xxx
in Worten:
xxx
Die Entnahme aus der Masse wird genehmigt.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 08.01.2026.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von xxx EUR beträgt die Vergütung xxx EUR (Mindestvergütung gem. § 2 Abs. 2 InsVV).
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 09.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 667/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Glücksplätze UG (haftungsbeschränkt), Weihermattstraße 10 A, 79295 Sulzburg, vertreten durch den Geschäftsführer Jan Stephan Naß
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 732420
- Schu…
8 IN 667/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Glücksplätze UG (haftungsbeschränkt), Weihermattstraße 10 A, 79295 Sulzburg, vertreten durch den Geschäftsführer Jan Stephan Naß
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 732420
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die mit Beschluss vom 29.10.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 05.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 667/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Glücksplätze UG (haftungsbeschränkt), Weihermattstraße 10 A, 79295 Sulzburg, vertreten durch den Geschäftsführer Jan Stephan Naß
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 732420
- Schu…
8 IN 667/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Glücksplätze UG (haftungsbeschränkt), Weihermattstraße 10 A, 79295 Sulzburg, vertreten durch den Geschäftsführer Jan Stephan Naß
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 732420
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Straße 257a
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 05.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 667/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Glücksplätze UG (haftungsbeschränkt), Weihermattstraße 10 A, 79295 Sulzburg, vertreten durch den Geschäftsführer Jan Stephan Naß
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 732420
- Schu…
8 IN 667/25
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Glücksplätze UG (haftungsbeschränkt), Weihermattstraße 10 A, 79295 Sulzburg, vertreten durch den Geschäftsführer Jan Stephan Naß
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 732420
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 29.10.2025 um 10:45 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin Christina Lohse
Kaiser Joseph Straße 271, 79098 Freiburg i.Br.
Telefon: 0761/2117 50 0, Fax: 0761/2117 50 50
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht die allgemeine Vertreterin der Schuldnerin. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf ihren Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Sie wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden der vorläufigen Insolvenzverwalterin gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird die vorläufige Insolvenzverwalterin beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihr Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie dieser auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihr alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Straße 257a
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 29.10.2025
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