Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Gnass Werkzeugmaschinen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 13904
EUID
DEG1207.HRB13904
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 320/18
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Schlusstermin
25.04.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Gnass Werkzeugmaschinen GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter ist bestellt und seine Vergütung wurde festgesetzt. Im Verteilungsverzeichnis sind Forderungen der Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO in Höhe von 796.255,91 € berücksichtigt. Der in der Schlussrechnung ausgewiesene Massebestand beträgt 44.723,41 €. Aus diesen Geldern müssen noch die Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 54 InsO bezahlt werden. Die Gläubiger bestrittener Forderungen und absonderungsberechtigte Gläubiger wurden auf die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 189 Absatz 1 InsO hingewiesen. Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat der Schlussverteilung zugestimmt. Der Stichtag, der dem Schlusstermin (§ 197 InsO) entspricht, ist der 25.04.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt können Gläubiger Schriftsätze zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, zur Erörterung der Schlussrechnung und zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis einreichen. Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, können bis zum Stichtag schriftlich Anträge zur Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Verwalters liegen zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus. Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung steht das Rechtsmittel der befristeten Erinnerung zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 320/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma Gnass Werkzeugmaschinen GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 13904), Ring der Freundschaft 56, 15517 Fürstenwalde/Spree, eingetragener Sitz: Thomas-Edison-Straße 1, 15517 Fürstenwalde/Spree, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rainer…
3 IN 320/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma Gnass Werkzeugmaschinen GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 13904), Ring der Freundschaft 56, 15517 Fürstenwalde/Spree, eingetragener Sitz: Thomas-Edison-Straße 1, 15517 Fürstenwalde/Spree, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rainer Gnass, OT Klingenberg, Wittumhalde 14, 74081 Heilbronn sind in dem Verteilungsverzeichnis Forderungen der Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO in Höhe von 796.255,91 € berücksichtigt. Der in der Schlussrechnung ausgewiesene Massebestand beträgt 44.723,41 €. Aus diesen Geldern müssen noch die Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 54 InsO bezahlt werden. Die Gläubiger bestrittener Forderungen und absonderungsberechtigte Gläubiger werden auf die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 189 Absatz 1 InsO hingewiesen.
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 20. März 2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 320/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Gnass Werkzeugmaschinen GmbH, Ring der Freundschaft 56, 15517 Fürstenwalde/Spree ist die Vergütung des Verwalters festgesetzt worden.
Die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zuzüglich der Kosten für die übertragenden Zustellun…
3 IN 320/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Gnass Werkzeugmaschinen GmbH, Ring der Freundschaft 56, 15517 Fürstenwalde/Spree ist die Vergütung des Verwalters festgesetzt worden.
Die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zuzüglich der Kosten für die übertragenden Zustellungen des Insolvenzverwalters wurden auf Grund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 56.473,97€ nebst der gesetzlichen Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV festgesetzt.
Die von dem Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge wurden in Höhe von % für festgesetzt.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) eingesehen werden.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, wenn der Beschwerdewert 200,00 € übersteigt, im Übrigen die befristete Erinnerung gegeben. Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung ist durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift binnen einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde / Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, eingelegt werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 320/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma Gnass Werkzeugmaschinen GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 13904), Ring der Freundschaft 56, 15517 Fürstenwalde/Spree, eingetragener Sitz: Thomas-Edison-Straße 1, 15517 Fürstenwalde/Spree, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rainer…
3 IN 320/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma Gnass Werkzeugmaschinen GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 13904), Ring der Freundschaft 56, 15517 Fürstenwalde/Spree, eingetragener Sitz: Thomas-Edison-Straße 1, 15517 Fürstenwalde/Spree, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rainer Gnass, OT Klingenberg, Wittumhalde 14, 74081 Heilbronn wird der Schlussverteilung zugestimmt. Stichtag, der dem Schlusstermin (§ 197 InsO) entspricht, ist der 25.04.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Schriftsätze betreffend die
- Prüfung eventuell nachträglich angemeldeter Forderungen,
- Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters,
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und zur
einreichen.
Bis zum Stichtag können Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, schriftlich Anträge zur Versagung der Restschuldbefreiung stellen.
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Verwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) aus.
Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung ist das Rechtsmittel der befristeten Erinnerung gegeben. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 20. März 2024
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