Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Goldmann Metallbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Vördener Straße 111, 49565 Bramsche
Handelsregister
Amtsgericht Osnabrück HRB 211855
EUID
DEP3313.HRB211855
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bersenbrück
Aktenzeichen
9 IN 63/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Tanja Kreimer
Adresse
Markt 8, 49593 Bersenbrück
Telefon
05439/41298-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
26.05.2025 , 14:06 Uhr
Verfahrensverweisung
12.06.2025
Gegenstand des Unternehmens
Durchführung von Metall- und Schweißarbeiten und damit zusammenhängende Geschäfte, die dem Gesellschaftszweck förderlich bzw. unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Goldmann Metallbau GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Bersenbrück hat sich zunächst für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Vechta verwiesen, da der Geschäftssitz der Antragstellerin seit November 2024 in Neuenkirchen-Vörden liegt. Am 26.05.2025 hat das Gericht vorläufige Maßnahmen angeordnet, darunter die vorläufige Verwaltung des Vermögens und die Bestellung der Rechtsanwältin Anna Kuleba zur vorläufigen Insolvenzverwalterin. Aufgrund einer möglichen Interessenkollision wurde Frau Kuleba später entpflichtet und durch Rechtsanwältin Tanja Kreimer ersetzt. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wurden umfassende Ermächtigungen erteilt, unter anderem zur Fortführung des Unternehmens, zur Einziehung von Forderungen und zur Begründung von Masseverbindlichkeiten in Höhe von 6.000,00 € für Insolvenzgeld und Lohnkosten. Das Verfahren befindet sich im Stadium der vorläufigen Sicherung und Prüfung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Goldmann Metallbau GmbH, Vördener Straße 111, 49565 Bramsche (AG Osnabrück, HRB 211855),
vertreten durch:
Andreas Goldmann, Johanniterstraße 18a, 49434 Neuenkirchen-Vörden, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Duc Sang Nguy…
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Goldmann Metallbau GmbH, Vördener Straße 111, 49565 Bramsche (AG Osnabrück, HRB 211855),
vertreten durch:
Andreas Goldmann, Johanniterstraße 18a, 49434 Neuenkirchen-Vörden, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Duc Sang Nguyen, Tiergartenstraße 28a, 47533 Kleve,
vorläufige Insolvenzverwalterin:
Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Markt 8, 49593 Bersenbrück, Tel.: 05439/41298-0, Fax: 05439/41298-99,
wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin zusätzlich zu der am 26.05.2025 um 14.06.2025 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung der vorläufigen Insolvenzverwalterin die Ermächtigung zur Vornahme folgender einzelner Geschäfte mit Wirkung für die Insolvenzmasse erteilt:
* Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO in Höhe von 6.000,00 € zu Lasten der späteren Insolvenzmasse zu begründen für die Finanzierung von Insolvenzgeld, insbesondere hinsichtlich der Forderung des finanzierenden Kreditinstituts bezüglich der Zinsen, Kosten, Bearbeitungsgebühren und ähnlicher etwaiger von der Bundesagentur für Arbeit nicht erstatteter Differenzbeträge sowie für eventuell anfallende Löhne, Krankenkassenbeiträge und Lohnsteuer für Arbeitnehmer, die nicht über die Insolvenzgeldvorfinanzierung abgewickelt werden können.
Im Übrigen bleibt der Beschluss vom bestehen.
Ratermann
Richterin am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 63/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Goldmann Metallbau GmbH, Braunschweiger Straße 1A, 49434 Neuenkirchen-Vörden (AG Osnabrück, HRB 211855),
vertreten durch:
Andreas Goldmann, Johanniterstraße 18a, 49434 Neuenkirchen-Vörden, (Geschäftsführer), - Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigt…
9 IN 63/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Goldmann Metallbau GmbH, Braunschweiger Straße 1A, 49434 Neuenkirchen-Vörden (AG Osnabrück, HRB 211855),
vertreten durch:
Andreas Goldmann, Johanniterstraße 18a, 49434 Neuenkirchen-Vörden, (Geschäftsführer), - Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Duc Sang Nguyen, Tiergartenstraße 28a, 47533 Kleve,
Das Amtsgericht Bersenbrück erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren auf Antrag gem. §§ 4 InsO, 281 ZPO an das örtlich zuständige Amtsgericht Vechta.
Gründe:
Das Amtsgericht Bersenbrück ist örtlich unzuständig.
Die Ermittlungen haben ergeben, dass die Antragstellerin ihren Geschäftssitz seit November 2024 allein in Neuenkirchen-Vörden unterhält, so dass das Amtsgericht Vechta örtlich zuständig ist.
Ratermann
Richterin am Amtsgericht
Amtsgericht Bersenbrück, 12.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Goldmann Metallbau GmbH, Vördener Straße 111, 49565 Bramsche (AG Osnabrück, HRB 211855),
vertreten durch:
Andreas Goldmann, Johanniterstraße 18a, 49434 Neuenkirchen-Vörden, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Duc Sang Nguy…
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Goldmann Metallbau GmbH, Vördener Straße 111, 49565 Bramsche (AG Osnabrück, HRB 211855),
vertreten durch:
Andreas Goldmann, Johanniterstraße 18a, 49434 Neuenkirchen-Vörden, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Duc Sang Nguyen, Tiergartenstraße 28a, 47533 Kleve,
wird die mit Beschluss vom 26.05.2025 bestellte vorläufige Verwalterin entpflichtet und stattdessen Frau Rechtsanwältin Kreimer, Markt 8, 49593 Bersenbrück zur vorläufigen Verwalterin bestellt.
G r ü n d e :
Die vorläufige Verwalterin hat mitgeteilt, dass über den Vermieter der Schuldnerin beim Amtsgericht Vechta ein Insolvenzverfahren anhängig ist, bei dem sie als Insolvenzverwalterin bestellt worden ist. Interessenkollisionen können daher von ihr nicht ausgeschlossen werden, weshalb sie wegen Befangenheit um Entpflichtung gebeten hat.
Aus diesem Grund hat das Gericht Frau Rechtsanwältin Kuleba entpflichtet und stattdessen Frau Rechtsanwältin Kreimer zur vorläufigen Verwalterin bestellt.
Der Beschluss des Amtsgerichts Bersenbrück vom 26.05.2025 bleibt im Übrigen unberührt und bestehen.
Ratermann
Richterin am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Goldmann Metallbau GmbH, Vördener Straße 111, 49565 Bramsche (AG Osnabrück, HRB 211855),
vertreten durch:
Andreas Goldmann, Johanniterstraße 18a, 49434 Neuenkirchen-Vörden, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Duc Sang Nguy…
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Goldmann Metallbau GmbH, Vördener Straße 111, 49565 Bramsche (AG Osnabrück, HRB 211855),
vertreten durch:
Andreas Goldmann, Johanniterstraße 18a, 49434 Neuenkirchen-Vörden, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Duc Sang Nguyen, Tiergartenstraße 28a, 47533 Kleve,
wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 26.05.2025 um 14.06 Uhr angeordnet:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Anna Kuleba, Kollegienwall 3 - 4, 49074 Osnabrück, Tel.: 0541/1817-0, Fax: 0541/1817-210, E-Mail: akuleba@schoofspartner.de, Internet: www.schoofspartner.de.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
4. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an diese zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, auf den Namen der Antragstellerin oder auf ihren Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter für die zukünftige Masse neue Sonderkonten zu eröffnen und über die Konten der Antragstellerin zu verfügen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird dazu ermächtigt, für die Kontoführung Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.
5. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
6. Die vorläufige Insolvenzverwalterin soll
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten
b) ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Antragstellerin fortführen; sie soll dem Insolvenzgericht anzeigen, wenn eine Einstellung des Geschäftsbetriebs erforderlich erscheint oder die Antragstellerin diesen einstellt.
7. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
8. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird zusätzlich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht (§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 2 InsO); außerdem ist zu prüfen, welche Aussichten für eine Fortführung des von der Antragstellerin betriebenen Unternehmens bestehen. Ferner soll die Sachverständige auch Angaben dazu machen, in welchem Zeitraum die materiell-rechtliche Insolvenzreife eingetreten ist und es sollen insolvenzspezifische Ansprüche dargestellt werden.
9. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin.
10. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen.
Die Anordnung ist notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Die Anordnung ist notwendig, um eine Fortführung und den Erhalt des Betriebs der Antragstellerin zu ermöglichen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bersenbrück, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Ratermann
Richterin am Amtsgericht
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