Über das Vermögen der Gomez-Bernal GmbH ist am 01.08.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Holger Lessing bestellt worden. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 30.09.2025 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Berichts- und Prüfungstermin ist mit der Gläubigerversammlung am 31.10.2025 um 11:00 Uhr verbunden. In dieser Versammlung werden die angemeldeten Forderungen geprüft und über verschiedene Anträge, darunter die Bestellung des Insolvenzverwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie die Verwertung der Insolvenzmasse, beschlossen. Die Insolvenztabelle wird innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums zwischen Ablauf der Anmeldefrist und dem Terminstag in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 74/25 De: Über das Vermögen der Gomez-Bernal GmbH vertr.d.d. GF Domingo Gomez-Bernal, In der Au 8, 61440 Oberursel (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 3427), ist am 01.08.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Holger Lessing, Schöne Aussicht 6, 61348 Bad Hom…
61 IN 74/25 De: Über das Vermögen der Gomez-Bernal GmbH vertr.d.d. GF Domingo Gomez-Bernal, In der Au 8, 61440 Oberursel (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 3427), ist am 01.08.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Holger Lessing, Schöne Aussicht 6, 61348 Bad Homburg v.d.Höhe, Tel.: 06172/88696-10, Fax: 06172/88696-50, E-Mail: office@ra-lessing.de, Internet: office@ra-lessing.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 30.09.2025,
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Der Berichts- und der Prüfungstermin werden gemäß § 29 Abs. 2 InsO verbunden. Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Termin abgehalten: am Freitag, 31.10.2025, 11:00 Uhr, Raum 105, 1. OG, Amtsgerichtsgebäude, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden und zur Beschlussfassung über:
Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
Anträge über:
die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Schließung des Geschäftsbetriebs, Rechtsstreite mit erheblichem Streitwert abhängig zu machen oder aufzunehmen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abzulehnen oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits einen Vergleich oder eine Schiedsvertrag zu schließen.
Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
§ 157 InsO (Unternehmensfortführung oder Stilllegung) § 162 InsO (Betriebsveräußerung)
§ 271 InsO (Entscheidung über Eigenverwaltung)
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (01.07.2025) und dem Terminstag (Freitag, 31.10.2025, 11:00 Uhr, Raum 105, 1. OG, Amtsgerichtsgebäude, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind fol-gende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden
spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung
des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die
Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs
Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 01.08.2025
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