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Insolvenzprofil
Gonciar MDA UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Augsburg HRB 32403
EUID
DED2102V.HRB32403
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 346/26
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Dr. Jochen Zaremba
Rolle
Sachverständiger
Termine & Fristen
Gutachtensdatum
01.06.2026
Beschluss Masseunzulänglichkeit
16.06.2026
Frist zur Vorschusszahlung
30.06.2026
Abweisung mangels Masse
09.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Finanzamt Augsburg-Land hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gonciar MDA UG (haftungsbeschlänkt) gestellt. Das Amtsgericht Augsburg hat am 16.06.2026 beschlossen, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, das schuldnerische Vermögen jedoch voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Die Entscheidung basiert insbesondere auf einem Gutachten des Sachverständigen Dr. Jochen Zaremba vom 01.06.2026. Die Verfahrensbeteiligten haben die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses die Bereitschaft zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 3.600,00 € anzuzeigen. Wird der Vorschuss nicht fristgerecht geleistet, wird der Antrag mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgewiesen.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Amtsgericht Augsburg hat über den Antrag des Finanzamts Augsburg-Land auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gonciar MDA UG (haftungsbeschränkt) entschieden. Zunächst wurde am 16.06.2026 festgestellt, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, das schuldnerische Vermögen jedoch voraussichtlich nic…
Das Amtsgericht Augsburg hat über den Antrag des Finanzamts Augsburg-Land auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gonciar MDA UG (haftungsbeschränkt) entschieden. Zunächst wurde am 16.06.2026 festgestellt, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, das schuldnerische Vermögen jedoch voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Das Gericht setzte eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Anzeige der Bereitschaft zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 3.600,00 €. Als Begründung diente ein Gutachten des Sachverständigen Dr. Jochen Zaremba vom 01.06.2026. Da dieser Vorschuss nicht geleistet wurde, hat das Gericht den Antrag mangels Masse mit Beschluss vom 09.07.2026 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: IN 346/26
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In dem Verfahren über den Antrag
des Finanzamts Augsburg-Land, Sieglindenstraße 19, 86152 Augsburg, Gz.: 9102/127/70103 - VO20 - 113/26 Ins
- Antragstellender Gläubiger -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Gonciar MDA UG (haftungsbeschränkt), Germanenstraße 4, 86343 Königsbrunn,…
Az.: IN 346/26
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In dem Verfahren über den Antrag
des Finanzamts Augsburg-Land, Sieglindenstraße 19, 86152 Augsburg, Gz.: 9102/127/70103 - VO20 - 113/26 Ins
- Antragstellender Gläubiger -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Gonciar MDA UG (haftungsbeschränkt), Germanenstraße 4, 86343 Königsbrunn, vertreten durch die Geschäftsführer Gonciar Alexandr, - unbekannten Aufenthalts -, Gonciar Dinu, - unbekannten Aufenthalts - und Gonciar Mihail, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 32403
- Schuldnerin -
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erlässt das Amtsgericht Augsburg am 16.06.2026 folgenden
Beschluss
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Nach den Feststellungen des Gerichts liegt zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.
Die Verfahrensbeteiligten erhalten hiermit die Möglichkeit, innerhalb von
zwei Wochen
ab Zustellung dieses Beschlusses die Bereitschaft zur Zahlung eines Vorschusses zur Deckung der Verfahrenskosten in Höhe von
3.600,00 €
anzuzeigen.
Nach Eingang der Zahlungsbereitschaft erfolgt Rechnungsstellung über die Landesjustizkasse Bamberg.
Wird der Vorschuss nicht innerhalb der Frist geleistet, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen, § 26 Abs. 1 InsO.
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Gründe:
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Dass das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten d. vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dr. Jochen Zaremba vom 01.06.2026.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Augsburg, den 16.06.2026
Amtsgericht Augsburg
Insolvenzgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 346/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Gonciar MDA UG (haftungsbeschränkt), Germanenstraße 4, 86343 Königsbrunn, vertreten durch die Geschäftsführer Gonciar Alexandr, - unbekannten Aufenthalts -, Gonciar Dinu, - unbekannten Aufenthalts - und Gonciar Mihai…
IN 346/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Gonciar MDA UG (haftungsbeschränkt), Germanenstraße 4, 86343 Königsbrunn, vertreten durch die Geschäftsführer Gonciar Alexandr, - unbekannten Aufenthalts -, Gonciar Dinu, - unbekannten Aufenthalts - und Gonciar Mihail, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 32403
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Der Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 09.07.2026
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