Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Green City Aktiengesellschaft
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Bayern
Adresse
Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 195009
EUID
DED2601V.HRB195009
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1513 IN 152/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Henrik Brandenburg
Rolle
Sonderinsolvenzverwalter
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist
22.02.2024
Widerspruchsfrist
29.09.2025
Gegenstand des Unternehmens
lnitiierung und Förderung ökologischer Projekte, insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energien, durch Tätigkeiten jeder Art, insbesondere durch Herstellung, Kauf, Verkauf und Betrieb von Erzeugnissen und Anlagen sowie deren Vermittlung oder durch Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Green City Aktiengesellschaft, ansässig in München, sind verschiedene Verfahrensschritte dokumentiert. Der Sonderinsolvenzverwalter Rechtsanwalt Henrik Brandenburg ist für die Prüfung von Forderungsanmeldungen bestellt. Im Rahmen des Verfahrens findet eine Abschlagszahlung in Höhe von 20 % statt, wobei Insolvenzforderungen in Höhe von 64.676.680,67 EUR zu berücksichtigen sind. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren für die Tabellenblattnummern 267-285 sowie 286-291. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, bis zum 29.09.2025 Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen zu erheben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 152/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die Vorstände Mühlhaus Jens und von der Heyden Heike
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 195009
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der nachträglich angem…
1513 IN 152/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die Vorstände Mühlhaus Jens und von der Heyden Heike
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 195009
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 267-285 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 22.02.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 152/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die Vorstände Mühlhaus Jens und von der Heyden Heike
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 195009
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der nachträglich angem…
1513 IN 152/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die Vorstände Mühlhaus Jens und von der Heyden Heike
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 195009
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 286 - 291 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 29.09.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Veröffentlichung gem. § 188 InsO
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München findet mit Zustimmung des Gerichts und mit Genehmigung des Gläubigerausschusses eine Abschlagszahlung in Höhe von 20 % statt. Zu berücksichtigen sind Insolvenzforderungen…
Veröffentlichung gem. § 188 InsO
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München findet mit Zustimmung des Gerichts und mit Genehmigung des Gläubigerausschusses eine Abschlagszahlung in Höhe von 20 % statt. Zu berücksichtigen sind Insolvenzforderungen inkl. Forderungen die für den Ausfall festgestellt wurden in Höhe von 64.676.680,67 EUR. Das Verteilungsverzeichnis ist bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - Az. 1513 IN 152/22 niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 152/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München,
vertreten durch die Vorstände
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 195009
- Schuldnerin -
|
wurde die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Henrik Brande…
1513 IN 152/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München,
vertreten durch die Vorstände
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 195009
- Schuldnerin -
|
wurde die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Henrik Brandenburg festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Sonderinsolvenzverwalters.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 14.07.2022 wurde Rechtsanwalt Henrik Brandenburg zum Sonderinsolvenzverwalter hinsichtlich der Prüfung der Forderungsanmeldungen der Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG bestellt.
Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bemisst sich in entsprechender Anwendung der §§ 63 ff InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 11). Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich durchzusetzen, ist die Vergütung nicht höher festzusetzen, als sie nach § 5 InsVV beansprucht werden könnte, wenn der Sonderinsolvenzverwalter nach dieser Vorschrift für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu vergüten wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, WM 2015, 1024 Rn. 6 mwN). Sie ist jedoch nur dann unmittelbar nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu berechnen, wenn die vom Sonderinsolvenzverwalter übernommene Aufgabe gemäß § 5 Abs. 1 InsVV angemessener Weise einem Rechtsanwalt zu übertragen war (vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2020 - IX ZB 29/18, juris, Rn 7). Dieser Fall ist hier gegeben, da komplexe tatsächliche und rechtliche Sachverhalte zu prüfen waren.
Ist der Auftrag an den Sonderinsolvenzverwalter - wie hier - auf die Prüfung angemeldeter Forderung beschränkt, ist der Gegenstandswert für die zu berechnende Geschäftsgebühr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses zu bestimmen. Dieses Interesse ist bei der Prüfung einer zur Tabelle angemeldeten Forderung in der Regel mit der zu erwartenden Befriedigungsquote gleichzusetzen (vgl. Graeber/Graeber, InsVV, 3. Aufl., vor § 1 Rn. 44a; ders., ZInsO 2008, 847, 848; HambKomm-InsO/Frind, 7. Aufl., § 56 Rn. 124; aA BeckOK-InsO/Budnik, 2020, § 5 InsVV Rn. 14; Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, vor § 1 InsVV Rn. 73; Stoffler, EWiR 2015, 517, 518; vgl. auch Lorenz/Klanke/Lorenz, Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 3. Aufl., vor § 1 InsVV Rn. 29 f). Gegenstand der Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters war hier die Prüfung von Forderungsanmeldungen i.H.v. BETRAG EUR und i.H.v. BETRAG EUR, mithin i.H.v. insgesamt BETRAG EUR. Im vorliegenden Verfahren wurde eine Quote von 25 % prognostiziert. Dies entspricht vorliegend einem Gegenstandswert von BETRAG EUR. Gründe für ein abweichendes wirtschaftliches Interesse sind hier weder geltend gemacht worden, noch aus der Akte ersichtlich.
Bei der Bestimmung der Vergütung, die der Sonderinsolvenzverwalter unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 InsVV für die Prüfung einer angemeldeten Forderung beanspruchen könnte, ist von einer Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG auszugehen (BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, WM 2015, 1024 Rn. 9). Der Ansatz der 1,3-fachen Regelgebühr entspricht dem Antrag und ist aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der Forderungsprüfung nicht zu beanstanden.
Daraus errechnet sich bei einem Gegenstandswert von BETRAG EUR eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR, von welcher die bereits mit Beschluss vom 04.05.2023 festgesetzte Vergütung i.H.v. BETRAG EUR in Abzug zu bringen war. Es wurde daher antragsgemäß eine Vergütung i.H.v. BETRAG EUR festgesetzt. Die Umsatzsteuer war antragsgemäß in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.03.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.