Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRA 107651
EUID
DED2601V.HRA107651
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1513 IN 380/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Schartl Oliver
Adresse
Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München
Termine & Fristen
Bestellung vorläufiger Gläubigerausschuss
18.03.2022
Antrag vorläufiger Insolvenzverwalter
19.02.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Amtsgericht München hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Oliver Schartl festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.02.2024. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 275 %, was das Gericht als gerechtfertigt ansah. Die Erhöhungstatbestände umfassen die Fortführung des Geschäftsbetriebs (50 %), die Tätigkeit eines vorläufigen Gläubigerausschusses (10 %), die Abwicklung von Massedarlehen (10 %), die Betreuung von Inhaberschuldverschreibungen/Anleihegläubigern (5 %) sowie Sanierungsbemühungen und Verkauf der Beteiligungen (175 %) und Überlegungen zum Insolvenzplan (25 %). Die Schuldnerin ist eine Holdinggesellschaft im Konzern der Green City Aktiengesellschaft, die Beteiligungen an vier Gesellschaften mit Solaranlagenprojekten hielt. Zwei Gesellschaften betrieben bereits Solaranlagen, zwei befanden sich im Entwicklungsstadium. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat umfassende Analysen, Liquiditätsplanungen und Versicherungsüberprüfungen durchgeführt. Zudem wurden Massedarlehen an Tochtergesellschaften gewährt und Inhaberschuldverschreibungen delistet. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, einen Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 380/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Green City Energy Kraftwerke GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Mühlhaus Jens
Registergericht: Amtsgericht …
1513 IN 380/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Green City Energy Kraftwerke GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Mühlhaus Jens
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 107651
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Oliver Schartl, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.02.2024 (Blatt 249/270 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 19.02.2024 (Blatt 249/251 d. A.) verwiesen.Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf welches sich seine Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens erstreckt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt
275 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 19.02.2024 (Blatt 252/268 d. A.) wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 275 % gerechtfertigt.
Im Einzelnen sind folgende Erhöhungstatbestände angefallen:
1. Fortführung des Geschäftsbetriebes (Zuschlag 50 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 19.02.2024 (Blatt 252/254 d. A.) verwiesen.
Bei der Schuldnerin handelte es sich um eine Holdinggesellschaft im Konzern der Green City Aktiengesellschaft. Die Schuldnerin hielt Beteiligungen an vier Gesellschaften, deren Gesellschaftszweck jeweils der Betrieb von Solaranlagen war. Bei zwei dieser Gesellschaften waren die entsprechenden Solaranlagen bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bereits in Betrieb. Die Projekte der beiden weiteren Gesellschaften befanden sich noch im Entwicklungsstadium. Finanziert hat die Schuldnerin ihre Projekte im Wesentlichen über die Einwerbung von Inhaberschuldverschreibungen.
Zu den Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung:
1.1 Unternehmensanalyse und Fortführungssicherung:
Unmittelbar nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung erfolgte eine umfassende Analyse der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin beziehungsweise deren Tochtergesellschaften und deren Einkleidung in die gesellschaftsrechtlichen, vertraglichen sowie faktischen Gegebenheiten des Green-City-Konzerns.
Hinsichtlich der beiden stromproduzierenden Photovoltaikgesellschaften in Deutschland und Frankreich wurden gemeinsam mit dem Abwicklungsteam der Green City Aktiengesellschaft alle notwendigen vertraglichen Voraussetzungen für eine Fortführung der technischen und kaufmännischen Betriebsführung sowie der Unternehmenssteuerung aus Sicht der Schuldnergesellschaft überprüft.
Hinsichtlich der beiden noch im Entwicklungsstadium verbliebenen Gesellschaften fand ebenfalls eine umfassende Analyse der vorgefundenen Situation statt.
1.2 Liquiditätsplanung:
Ein weiterer Schwerpunkt unmittelbar nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung lag auf der kurzfristigen Umstrukturierung der betrieblichen Liquiditätsplanung im Hinblick auf die insolvenzspezifischen Besonderheiten.
1.3 Versicherungsschutz:
Zu Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahrens wurde zudem der Versicherungsschutz bei der Schuldnerin durch den vorläufigen Insolvenzverwalter überprüft, da die wesentlichen Versicherungsverträge gebündelt über die Green City Aktiengesellschaft für den Green-City-Konzern abgeschlossen waren.
Gemäß § 3 Abs. 1b InsVV ist ein Zuschlag für die Betriebsfortführung festzusetzen, wenn die Masse durch die Betriebsfortführung nicht entsprechend größer geworden ist. Im Rahmen des hiesigen Verfahrens wurde jedoch ausweislich der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung (Blatt 272 d. A.) kein Überschuss erwirtschaftet und die Berechnungsgrundlage somit nicht erhöht.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag von 50 % ohne Reduzierung um die Vergütungserhöhung durch einen etwaigen Überschuss aus der Betriebsfortführung während der vorläufigen Insolvenzverwaltung war gerechtfertigt und daher festzusetzen.
2. Vorläufiger Gläubigerausschuss (Zuschlag 10 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 19.02.2024 (Blatt 254/257 d. A.) verwiesen.
Mit Beschluss vom 18.03.2022 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss mit drei Mitgliedern eingesetzt.
Für den zusätzlichen Zeitaufwand erschien es dem Gericht angemessen, einen Zuschlag in Höhe von 10 % festzusetzen.
3. Massedarlehen (Zuschlag 10 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 19.02.2024 (Blatt 257 Rückseite d. A.) verwiesen.
Zur Sicherung der notwendigen Liquidität der Schuldnerin wurde im vorläufigen Insolvenzverfahren eine Massekreditvereinbarung verhandelt und abgeschlossen.
Zudem gewährte die Schuldnerin als Darlehensgeberin während der vorläufigen Insolvenzverwaltung für kurzfristig notwendige Ausgaben in den beiden Projektentwicklungsgesellschaften ihrerseits jeweils mehrere Massedarlehen an diese beiden Tochtergesellschaften.
Für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss der Massedarlehen erschien dem Gericht der beantragte Zuschlag von 10 % angemessen.
4. Inhaberschuldverschreibungen/Anleihegläubiger (Zuschlag 5 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 19.02.2024 (Blatt 257a/258 d. A.) verwiesen.
Die Schuldnerin hat Inhaberschuldverschreibungen begeben, die dem Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (SchVG) unterliegen.
4.1 Bestellung eines gemeinsamen Vertreters/Abstimmung ohne Versammlung:
Für die Anleihegläubiger dieser Anleiheschuldverschreibungen war vor Insolvenzantragstellung kein gemeinsamer Vertreter bestellt. Gemäß § 19 Abs. 2 SchVG hätte das Insolvenzgericht vor diesem Hintergrund mit Verfahrenseröffnung eine Gläubigerversammlung zum Zwecke der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger einberufen müssen.
Um angesichts der damals noch bestehenden Pandemielage und der damit zu erwartenden Kosten für eine Präsenzveranstaltung unter Einhaltung aller Hygienevorschriften einer Gläubigerversammlung in Präsenz zu vermeiden, hatte der vorläufige Insolvenzverwalter sich gemeinsam mit dem Geschäftsführer darauf verständigt, die Anleihegläubiger bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters abstimmen zu lassen.
4.2 Erstellung einer Insiderliste:
Da die Inhaberschuldverschreibungen der Schuldnerin zum Handel in dem Freiverkehr an der Börse München einbezogen waren, wurde von dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine Insiderliste nach Art. 18 MAR erstellt.
4.3 Delisting der Anleihe:
Die Inhaberschuldverschreibungen der Schuldnerin waren zum Handel in den Freiverkehr an der Börse München einbezogen. Das Handelsvolumen der Anleihe war nur sehr gering. Da mit der Börsennotierung der Anleihe nicht nur erhebliche Kosten verbunden, sondern auch diverse aufsichtsrechtliche Obliegenheiten zu erfüllen sind, hatte der vorläufige Insolvenzverwalter gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin und dem vorläufigen Gläubigerausschuss entschieden, dass die Inhaberschuldverschreibungen delisted werden sollten.
Unter Berücksichtigung der Unterstützung durch Rechtsanwälte, die ihre Tätigkeiten gegenüber der Masse in Rechnung stellten, erschien dem Gericht für die verbliebenen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters ein Zuschlag von 5 % gerechtfertigt und war daher festzusetzen.
5. Sanierungsbemühungen/Verkauf der Beteiligungen (Zuschlag 175 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 19.02.2024 (Blatt 258 Rückseite/267 d. A.) verwiesen.
Der Verlauf des vorläufigen Insolvenzverfahrens war wesentlich geprägt von den aus der vorgefundenen Green-City-Konzernstruktur resultierenden Besonderheiten vor allem gesellschafts- und steuerrechtlicher Natur. Zur Vermögenssicherung war daher nicht nur eine frühzeitige Weichenstellung im Hinblick auf die grundsätzlich in Betracht kommenden Sanierungsalternativen, sondern auch deren bereits weitgehende Umsetzung erforderlich, um drohende rechtliche beziehungsweise wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden.
Der ursprünglich aufgrund des außerordentlich hohen Arbeitsaufwands, der Vielzahl von rechtlichen Problemen und der unterschiedlichen Schwierigkeiten bei den einzelnen Gesellschaften hinsichtlich der Überlegungen zu den Sanierungsmöglichkeiten sowie den Verkauf sämtlicher Beteiligungen der Schuldnerin noch während des vorläufigen Insolvenzverfahrens beantragte Zuschlag von insgesamt 200 % wurde um 25 % gekürzt. Aufgrund der Berücksichtigung möglicher Überschneidungen mit anderen Zuschlagstatbeständen und der Unterstützung durch ein M&A-Beratungsunternehmen sowie fremde Rechtsanwälte und Steuerberater erschien dem Gericht der schließlich beantragte Zuschlag von 175 % als angemessen.
6. Überlegungen zum Insolvenzplan (Zuschlag 25 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 19.02.2024 (Blatt 257 Rückseite/268 d. A.) verwiesen.
Parallel zu den unter den Sanierungsbemühungen/Verkauf der Beteiligungen dargestellten Maßnahmen zur Sicherung der bei der Insolvenzschuldnerin vorhandenen Vermögenswerte durch Beteiligungsveräußerung wurden die Möglichkeiten zur Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens durch den vorläufigen Insolvenzverwalter eruiert.
Für die Überlegungen zum Insolvenzplanverfahren wird der beantragte Zuschlag von 25 % für gerechtfertigt gehalten und war daher festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 13.03.2024
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