Aufhebung des VerfahrensMecklenburg-VorpommernHRB 9714
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Insolvenzprofil
Green Day GmbH
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2Erfasst
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3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
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Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Am Fasanenholz 4, 18147 Rostock
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Rostock HRB 9714
EUID
DEN1206V.HRB9714
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
61 IN 169/09
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Aufhebung
29.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Genehmigungsfreie Speditionsgeschäfte, Vermietung von Nutzfahrzeugen aller Art
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Green Day GmbH, Hansestraße 9, 18182 Bentwisch, vertreten durch die Geschäftsführerin Alena Lüdemann, ist beim Amtsgericht Rostock (HRB 9714) anhängig. Das Verfahren ist nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden. Gegen den Beschluss zur Aufhebung steht den Beteiligten die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG zu. Die Frist zur Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Die Erinnerung ist beim Amtsgericht Rostock, Zochstraße 13, 18057 Rostock, einzureichen. Die Bekanntgabe des Beschlusses erfolgte am 29.05.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 169/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Green Day GmbH, Hansestraße 9, 18182 Bentwisch, vertreten durch die Geschäftsführerin Alena Lüdemann
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 9714
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Rech…
61 IN 169/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Green Day GmbH, Hansestraße 9, 18182 Bentwisch, vertreten durch die Geschäftsführerin Alena Lüdemann
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 9714
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 29.05.2026
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