Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Grund-Bau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ingolstadt HRB 6015
EUID
DED5701V.HRB6015
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ingolstadt
Aktenzeichen
1 IN 96/18
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Marc-André Kuhne
Adresse
Herzogstraße 60, 80803 München
Termine & Fristen
Aufhebung
16.09.2024
Bekanntmachung
04.05.2026
Bekanntmachung
06.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grund-Bau GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Armin Fries, ist am 16.09.2024 aufgehoben worden. Im Anschluss daran wird auf Antrag des Insolvenzverwalters eine Nachtragsverteilung angeordnet. Die verfügbare Masse beträgt 320,14 EUR, die zur Verteilung an Forderungen im Rang des § 38 InsO in Höhe von 62.722,69 EUR bestimmt sind. Die Durchführung der Nachtragsverteilung ist dem bisherigen Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, übertragen worden. Seine Vergütung für diese Maßnahme ist bereits festgesetzt. Das Schlussverzeichnis ist bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ingolstadt niedergelegt. Gegen die Entscheidung zur Nachtragsverteilung können Rechtsbehelfe eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 96/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grund-Bau GmbH, Reiterkasernstraße 2, 85049 Ingolstadt, findet mit Zustimmung des Gerichts die Nachtragsverteilung statt.
Verfügbar sind 320,14 EUR Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind Forderungen im Rang des § 38 InsO in Höhe von 62.722,69 EUR.
Das Schlus…
1 IN 96/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grund-Bau GmbH, Reiterkasernstraße 2, 85049 Ingolstadt, findet mit Zustimmung des Gerichts die Nachtragsverteilung statt.
Verfügbar sind 320,14 EUR Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind Forderungen im Rang des § 38 InsO in Höhe von 62.722,69 EUR.
Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ingolstadt, Abteilung für Insolvenzsachen, unter der Geschäftsnummer 1 IN 96/18 niedergelegt.
Ingolstadt, den 06.05.2026
Amtsgericht Ingolstadt, Abteilung für Insolvenzsachen
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 96/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Grund-Bau GmbH, Reiterkasernstraße 2, 85049 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Fries Armin
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 6015
- Schuldnerin -
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In dem am 16.09.2024 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag des In…
1 IN 96/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Grund-Bau GmbH, Reiterkasernstraße 2, 85049 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Fries Armin
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 6015
- Schuldnerin -
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In dem am 16.09.2024 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Insolvenzverwalters die Nachtragsverteilung des zur Masse geflossene Betrages in Höhe von EUR 363,38 € (Quote aus der vorinstanzlich angemeldeten Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Haus 100 Massivhaus GmbH - AG Aachen, Az.: 91 IN 294/14) angeordnet.
Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Marc-André Kuhne,
Herzogstraße 60, 80803 München,
übertragen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung der Nachtragsverteilung wurde festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
oder bei dem
Landgericht Ingolstadt
Auf der Schanz 37
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 04.05.2026
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