Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Günther-Bau GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Industriestr. 27, 95346 Stadtsteinach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bayreuth HRA 2791
EUID
DED4301V.HRA2791
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 117/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz
Adresse
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Telefon
+49 (911) 7660080
E-Mail
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
01.03.2024
Bestellung Sonderinsolvenzverwalter
15.10.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Günther-Bau GmbH & Co. Handels KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Bayreuth. Im Rahmen des Verfahrens wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Über die Vergütung dieses vorläufigen Insolvenzverwalters wurde durch Beschluss des Gerichts entschieden. Die Vergütung wurde gemäß § 21 InsO und § 11 InsVV festgesetzt, wobei der genaue Betrag im Text mit xxx Euro angegeben ist. Als Bemessungsgrundlage dient die Vermögensmasse. Der Beschluss erging am 01.03.2024. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Günther-Bau GmbH & Co. Handels KG ist beim Amtsgericht Bayreuth unter dem Aktenzeichen IN 117/23 anhängig. Im ersten Teil der Bekanntmachung vom 01.03.2024 wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei der Betrag als xxx Euro angegeben ist. Der vo…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Günther-Bau GmbH & Co. Handels KG ist beim Amtsgericht Bayreuth unter dem Aktenzeichen IN 117/23 anhängig. Im ersten Teil der Bekanntmachung vom 01.03.2024 wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei der Betrag als xxx Euro angegeben ist. Der vorläufige Verwalter erhält eine Regelvergütung gemäß § 21 InsO und § 11 InsVV. Im zweiten Teil der Bekanntmachung vom 15.10.2024 wird Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Sein Aufgabengebiet umfasst die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba im Verfahren IN 116/23 angemeldeten Forderung. In diesem Bereich hat er allein die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters. Gegen beide Entscheidungen kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde bzw. Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 117/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Günther-Bau GmbH & Co. Handels KG, Industriestraße 27, 95346 Stadtsteinach, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Günther-Bau Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRA 2791
- Schuldnerin -
Verfah…
IN 117/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Günther-Bau GmbH & Co. Handels KG, Industriestraße 27, 95346 Stadtsteinach, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Günther-Bau Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRA 2791
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte F.E.L.S Rechtsanwälte, Dr. Fleischmann, Dr. Scheder, Dr. Mronz, Dr. Petrick PartGmbB, Löhestraße 11 / Rathenaustraße 30, 95444 Bayreuth, Gz.: 06049F23/W/sm
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Beschluss:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird festgesetzt auf xxx Euro.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält auf seinen Antrag hin eine Vergütung gemäß §3 21,63 InsO und 11 InsVV, die einem angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters entspricht. Als Bemessungsgrundlage gilt die Vermögensmasse, auf die sich seine Tätigkeit erstreckt hat.
Dauer und Umfang der Tätigkeit sind zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Berechnungsgrundlage und der Berechnung wird auf den Vergütungsantrag vom 27.2.2024 verwiesen.
Es handelt sich um die Regelvergütung (Vergütung: xxx Euro, Umsatzsteuer xxx Euro, Auslagen xxx Euro, Umsatzsteuer xxx Euro).
Der Betrag darf der Masse entnommen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 01.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 117/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Günther-Bau GmbH & Co. Handels KG, Industriestraße 27, 95346 Stadtsteinach, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Günther-Bau Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRA 2791
- Schuldnerin -
Verfah…
IN 117/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Günther-Bau GmbH & Co. Handels KG, Industriestraße 27, 95346 Stadtsteinach, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Günther-Bau Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRA 2791
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte F.E.L.S Rechtsanwälte PartG mbB, Löhestraße 11, 95444 Bayreuth, Gz.: 06049F23/W/sm
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1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Telefon: +49 (911) 7660080
Telefax: +49 (911) 7660081400
Email: nuernberg@schwartz.in
2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Günther-Bau Verwaltungs-GmbH IN 116/23 angemeldeten Forderung.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 15.10.2024
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