Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Häusliche Kinderkrankenpflege Hotzenplotz GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 703951
EUID
DEB8535.HRB703951
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kiel
Aktenzeichen
25 IN 121/26
Phase
Vorläufige Eigenverwaltung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm
Rolle
vorläufiger Sachwalter
Adresse
Kaiserstraße 26, 24768 Rendsburg
Telefon
04331 5_800-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
07.05.2026 , 12:00 Uhr
Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans
07.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Die Häusliche Kinderkrankenpflege Hotzenplotz GmbH hat am 07.05.2026 beim Amtsgericht Kiel den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen gestellt, verbunden mit dem Antrag auf vorläufige Eigenverwaltung und einer Schutzfrist nach § 270d Abs. 1 InsO. Mit Beschluss vom selben Tag ist die vorläufige Eigenverwaltung zum 07.05.2026 um 12:00 Uhr angeordnet. Der Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm ist als vorläufiger Sachwalter bestellt. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin sind untersagt. Die Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans war ursprünglich bis zum 07.0hib.2026 gesetzt, wurde jedoch mit Beschluss vom 17.06.2026 aufgehoben. Das Antragsverfahren wird als vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren fortgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 121/26
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In dem Verfahren über den Antrag der Firma
Häusliche Kinderkrankenpflege Hotzenplotz GmbH, Linnéstraße 2, 75172 Pforzheim, vertreten durch den Geschäftsführer André Ballay
Registergericht: Registergericht Mannheim Register-Nr.: HRB 703951
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wilhelm S…
25 IN 121/26
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In dem Verfahren über den Antrag der Firma
Häusliche Kinderkrankenpflege Hotzenplotz GmbH, Linnéstraße 2, 75172 Pforzheim, vertreten durch den Geschäftsführer André Ballay
Registergericht: Registergericht Mannheim Register-Nr.: HRB 703951
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wilhelm Salim Khan Durani, Wall 55, 24103 Kiel, Gz.: 00727/23/Du
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
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die mit Beschluss vom 07.05.2026 gesetzte Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans wird aufgehoben. Das Antragsverfahren wird als vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren fortgesetzt.
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Gründe
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Das Gericht hat mit Beschluss vom 07.05.2026 eine vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und zugleich eine Frist nach Maßgabe des § 270d Abs. 1 InsO gesetzt, in der ein Insolvenzplan durch die Schuldnerin vorzulegen ist. Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz vom 15.06.2026 den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit angezeigt. Die angeordnete Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans war nach Maßgabe des § 270 die Abs. 4 Satz 2 InsO und Stellungnahme des vorläufigen Sachwalters isoliert aufzuheben und die vorläufige eigene Verwaltung war beizubehalten. Eine isolierte Aufhebung der Anordnung nach 270d Abs. 1 InsO ist möglich, sofern kein Aufhebungsgrund im Sinne des § 270e InsO besteht (s. zu den überzeugenden Argumenten: Uhlenbruck/Deppenkemper, 16. Aufl. 2025, InsO § 270d Rn. 61, beck-online; K. Schmidt InsO/Undritz, 21. Aufl. 2026, InsO § 270d Rn. 12, beck-online; a. A. BeckOK InsR/Ellers, 43. Ed. 1.2.2026, InsO § 270d Rn. 6, beck-online).
Aufhebungsgründe nach Maßgabe des § 270e InsO sind derzeit nicht gegeben. Die Erreichung des Eigenverwaltungsziels, insbesondere eine angestrebte Sanierung hat sich bislang noch nicht als aussichtslos erwiesen. Die Abwicklung des bereits angegangen Verkaufsprozesses wird fortgeführt und entspricht letztlich auch den Gläubigerinteressen im vorliegenden Falle.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kiel
Deliusstraße 22
24114 Kiel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 17.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 121/26
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Amtsgericht Kiel
Beschluss
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In dem Verfahren über den Antrag der Firma
Häusliche Kinderkrankenpflege Hotzenplotz GmbH, Linnéstraße 2, 75172 Pforzheim, vertreten durch den Geschäftsführer André Ballay
Registergericht: Registergericht Mannheim Register-Nr.: HRB 703951
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächt…
25 IN 121/26
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Amtsgericht Kiel
Beschluss
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In dem Verfahren über den Antrag der Firma
Häusliche Kinderkrankenpflege Hotzenplotz GmbH, Linnéstraße 2, 75172 Pforzheim, vertreten durch den Geschäftsführer André Ballay
Registergericht: Registergericht Mannheim Register-Nr.: HRB 703951
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wilhelm Salim Khan Durani, Wall 55, 24103 Kiel, Gz.: 00727/23/Du
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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hat das Amtsgericht Kiel am 07.05.2026 durch den Richter am Amtsgericht Dr. Laue beschlossen:
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Zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 07.05.2026 um 12:00 Uhr vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, § 270b Absatz 1 Satz 1 InsO.
1. Zum vorläufigen Sachwalter wird
Herr Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm
Kaiserstraße 26, 24768 Rendsburg
Telefon: 04331 5800-0, Fax: 04331 5800-99
bestellt.
2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§§ 21 Absatz 2 Nummer 3, 270c Absatz 3 InsO).
3. Die Schuldnerin erhält Gelegenheit zur Vorlage eines Insolvenzplans gemäß § 270d Absatz 1 InsO bis zum
07.08.2026.
4. Es wird angeordnet, dass zur Sicherheit abgetretene Forderungen oder Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet, eingezogen oder ausgesondert werden dürfen (§§ 21 Absatz 2 Nummer 5, 270c Absatz 3 Satz 1 InsO).
Die entsprechenden Gegenstände oder Forderungen können zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bzw. bis zu ihrer endgültigen Feststellung seitens des vorläufigen Sachwalters eingesetzt werden.
5. Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Sie ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 2 Satz 1 und 3, 22 Absatz 3 InsO).
6. Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von dem vorläufigen Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur von dem vorläufigen Sachwalter geleistet werden (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 2 InsO).
7. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 3 Satz 1 InsO); ggf. ist gemäß § 274 Absatz 3 Satz 2 InsO zu verfahren.
8. Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die künftige Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, jedoch nur zu dem Zweck der künftigen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger.
9. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll Sie nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 1 InsO).
10. Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, binnen 8 Wochen sachverständig zu prüfen, ob ein für die Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.
11. Der vorläufige Sachwalter wird gemäß § 270c Absatz 1 InsO beauftragt Bericht zu erstatten über
a. die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint;
b. die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung;
c. das Bestehen von Haftungsansprüchen der Schuldnerin gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
12. Die Schuldnerin hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen (§ 270c Absatz 2 InsO).
13. Die Schuldnerin oder der vorläufige Sachwalter haben dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen (§ 270d Absatz 4 Satz 1 InsO).
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Gründe:
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Am 07.05.2026 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit den Anträgen auf Eigenverwaltung und Schutzfrist des § 270d Absatz 1 InsO.
Das Amtsgericht Kiel ist aufgrund eines Gruppengerichtsstands nach § 3a InsO örtlich zuständig (Beschluss AG Kiel vom 06.05.2026, Az.: 25 IE 1/26). Die Schuldnerin ist Gruppengesellschaft der Kidizeit-Gruppe.
In ihrem Antrag hat die Schuldnerin den Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung dargetan. Weiter wurde dargelegt, dass Zahlungsunfähigkeit bislang nicht gegeben und die vorgesehene Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Hierzu wurde eine entsprechende Bescheinigung gemäß § 270d Absatz 1 InsO vorgelegt. Die Bescheinigung ist nicht zu beanstanden.
Es war daher eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans zu bestimmen und ein vorläufiger Sachwalter zu bestellen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kiel
Deliusstraße 22
24114 Kiel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Kiel, 17.06.2026
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