Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ha.Ima GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Blasiusstraße 7, 54497 Morbach-Odert
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Wittlich HRB 42778
EUID
DET2408V.HRB42778
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wittlich
Aktenzeichen
7a IN 21/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Dr. Alexander Jüchser
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist
24.06.2024
Beschluss
10.02.2025
Gegenstand des Unternehmens
Hausmeisterdienste und Montagebau sowie Gartenlandschaftsbau.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ha.Ima GmbH ist anhängig. Im ersten Teil der Bekanntmachung vom 10.06.2024 wird den Gläubigern Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters gegeben. Der zweite, zeitlich spätere Teil der Bekanntmachung vom 10.02.2025 betrifft die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Alexander Jüchser. Die Berechnungsmasse beträgt 66.262,10 EUR. Es wird eine Bruchteilsvergütung in Höhe von 25 % festgesetzt, um 10 % erhöht aufgrund einer Betriebsfortführung. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Dem Verwalter wird gestattet, den Betrag der Masse zu entnehmen. Rechtsmittel können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 21/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ha.Ima GmbH, Blasiusstraße 7, 54497 Morbach (AG Wittlich, HRB 42778), vertr. d.: Dr. Clemens Nau, Schulstraße 4, 71155 Altdorf, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts ü…
7a IN 21/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ha.Ima GmbH, Blasiusstraße 7, 54497 Morbach (AG Wittlich, HRB 42778), vertr. d.: Dr. Clemens Nau, Schulstraße 4, 71155 Altdorf, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Wittlich, 10.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 21/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ha.Ima GmbH, Blasiusstraße 7, 54497 Morbach (AG Wittlich, HRB 42778), vertr. d.: Dr. Clemens Nau, Schulstraße 4, 71155 Altdorf, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Alexander Jüchser festgesetzt worden. Gemäß …
7a IN 21/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ha.Ima GmbH, Blasiusstraße 7, 54497 Morbach (AG Wittlich, HRB 42778), vertr. d.: Dr. Clemens Nau, Schulstraße 4, 71155 Altdorf, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Alexander Jüchser festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wittlich eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 10 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.05.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 66.262,10 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Es wurde ein Erhöhungsfaktor von 10 % festgesetzt, aufgrund einer Betriebsfortführung entsprechend §3 I Ziff. b) InsVV.
Die Erhöhung ist angemessen und festzusetzen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wittlich, 10.02.2025
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