Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hanseatische Fahrzeug Manufaktur GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Pinneberg HRB 8636
EUID
DEX1321R.HRB8636
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
71 IN 178/21
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Wolfgang Bern
Rolle
Geschäftsführer (Vertretungsberechtigt)
Termine & Fristen
Prüfungstermin
19.09.2024
Prüfungstermin
17.07.2025
Schlusstermin
05.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hanseatische Fahrzeug Manufaktur GmbH ist beim Amtsgericht Pinneberg anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurden Forderungen in Höhe von 2.111.336,56 EUR festgestellt. Ein Massebestand von 27.659,83 EUR steht zur Verteilung zur Verfügung, nachdem die Kosten des Insolvenzverfahrens sowie die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin abgezogen wurden. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Gerichts niedergelegt. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO wurde durch eine schriftliche Schlussanhörung ersetzt. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände konnten bis zum 05.03.2026 eingereicht werden. Die Durchführung der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wurde zugestimmt. Zudem wurden im Verfahren nachträglich angemeldete Forderungen geprüft, wobei der Prüfungsstichtag der 17.07.2025 war.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hanseatische Fahrzeug Manufaktur GmbH ist beim Amtsgericht Pinneberg anhängig. Das Verfahren befindet sich im Stadium der Schlussverteilung. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgte in mehreren Schritten: Zuerst wurden bis zum 09.09.2024 angemeldete Forderu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hanseatische Fahrzeug Manufaktur GmbH ist beim Amtsgericht Pinneberg anhängig. Das Verfahren befindet sich im Stadium der Schlussverteilung. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgte in mehreren Schritten: Zuerst wurden bis zum 09.09.2024 angemeldete Forderungen (Tabellenblätter 40-45) geprüft, wobei der Prüfungsstichtag der 19.09.2024 war. Anschließend wurden bis zum 07.07.2025 nachträglich angemeldete Forderungen (Tabellenblatt 46) geprüft, mit einem Prüfungsstichtag am 17.07.2025. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 2.111.336,56 EUR steht ein Massebestand von 27.659,83 EUR zur Verfügung, wovon vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen sind. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Erörterung der Schlussrechnung und Einwendungen erfolgten im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten hatten Gelegenheit bis zum 05.03.2026, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände einzureichen. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung erfolgte am 05.01.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 178/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hanseatische Fahrzeug Manufaktur GmbH, Pinneberger Straße 239, 25488 Holm, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Bern
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 8636 PI
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 2.1…
71 IN 178/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hanseatische Fahrzeug Manufaktur GmbH, Pinneberger Straße 239, 25488 Holm, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Bern
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 8636 PI
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 2.111.336,56 EUR steht ein Betrag von 27.659,83 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen der Insolvenzverwalterin zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 05.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 178/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hanseatische Fahrzeug Manufaktur GmbH, Pinneberger Straße 239, 25488 Holm, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Bern
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 8636 PI
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 …
71 IN 178/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hanseatische Fahrzeug Manufaktur GmbH, Pinneberger Straße 239, 25488 Holm, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Bern
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 8636 PI
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Anhörung zum Vergütungsantrag der (vorläufigen) Insolvenzverwalterin
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 05.03.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Pinneberg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 2.111.336,56 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 27.659,83 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 05.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 178/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hanseatische Fahrzeug Manufaktur GmbH, Pinneberger Straße 239, 25488 Holm, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Bern
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 8636 PI
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 07.07.2025 nachträglich ang…
71 IN 178/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hanseatische Fahrzeug Manufaktur GmbH, Pinneberger Straße 239, 25488 Holm, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Bern
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 8636 PI
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 07.07.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 46 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 17.07.2025.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 21.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 178/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hanseatische Fahrzeug Manufaktur GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Bern, Pinneberger Straße 239, 25488 Holm
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 8636 PI
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 09.09.2024 nachträglich ang…
71 IN 178/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hanseatische Fahrzeug Manufaktur GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Bern, Pinneberger Straße 239, 25488 Holm
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 8636 PI
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 09.09.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 40-45 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 19.09.2024.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 18.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 178/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hanseatische Fahrzeug Manufaktur GmbH, Pinneberger Straße 239, 25488 Holm, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Bern
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 8636 PI
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der…
71 IN 178/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hanseatische Fahrzeug Manufaktur GmbH, Pinneberger Straße 239, 25488 Holm, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Bern
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 8636 PI
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Dr. Silke Smid-Wehdeking, Rosenstraße 3, 20095 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 24.06.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 30.932,56 EUR auszugehen.Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.03.2022 aus. Er hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§ 63 InsO, §§ 3 InsVV).Bei Beendigung des Verfahrens, mit der in Kürze zu rechnen ist, hat die Insolvenzmasse einen Wert von € 30.932,56. Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach € BETRAG (§ 2 InsVV).Damit ergibt sich eine Vergütung in Höhe von BETRAG € netto unter Berücksichtigung eines Abschlages in Höhe von 5% für die Vorbefassung während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer (§ 7 InsVV).Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 24.06.2024 verwiesen. Die Vergütung erscheint dem Gericht unter Abwägung und im Rahmen einer Gesamtschau als angemessen und nachvollziehbar.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 23.07.2026
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