In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hantelmann Garten- und Landschaftsbau GmbH & Co. KG, Im Steingrund 2, 63303 Dreieich, ist die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Insolvenzverwalter Dr. Renald Metoja ist bestellt. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters sowie die darauf anfallende Umsatzsteuer sind durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden. Im Rahmen der vorläufigen Verwaltung wurde ein Massewert von 120.834,24 Euro ermittelt; für das eröffnete Verfahren wird von einer Insolvenzmasse in Höhe von 170.072,91 Euro ausgegangen. Die Gläubiger können bis zum 29.07.202ng gegen die Höhe, den Grund oder den Rang der zu prüfenden Forderungen schriftlich Widerspruch beim Insolvenzgericht Offenbach am Main erheben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 239/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hantelmann Garten- und Landschaftsbau GmbH & Co. KG, Im Steingrund 2, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRA 42398), vertr. d.: 1. Hantelmann Verwaltungs GmbH, Im Steingrund 2, 63303 Dreieich, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Axel H…
8 IN 239/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hantelmann Garten- und Landschaftsbau GmbH & Co. KG, Im Steingrund 2, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRA 42398), vertr. d.: 1. Hantelmann Verwaltungs GmbH, Im Steingrund 2, 63303 Dreieich, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Axel Hantelmann, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Absatz 1 Satz 2 InsO).
Die Verfahrensbeteiligten können bis zum 29.07.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht Offenbach am Main, Justizzentrum, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K 18), 63065 Offenbach am Main, schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Die Eintragung des Prüfungsergebnisses in die Tabelle erfolgt nach Ablauf der Widerspruchsfrist.
Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Amtsgericht Offenbach am Main, 19.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 239/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hantelmann Garten- und Landschaftsbau GmbH & Co. KG, Im Steingrund 2, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRA 42398), vertr. d.: 1. Hantelmann Verwaltungs GmbH, Im Steingrund 2, 63303 Dreieich, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr.…
Geschäftsnummer: 8 IN 239/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hantelmann Garten- und Landschaftsbau GmbH & Co. KG, Im Steingrund 2, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRA 42398), vertr. d.: 1. Hantelmann Verwaltungs GmbH, Im Steingrund 2, 63303 Dreieich, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Axel Hantelmann, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die Umsatzsteuer hieraus durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Justizzentrum Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), eingesehen werden.
Es folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten Beträge, welche durch ein dreimaliges "x" (xxx) ersetzt werden), die Gründe der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung:
werden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. xxx Euro Nettovergütung nach § 11 InsVV
(inkl. Zuschlag i.H.v. 18,31 % der Regelvergütung)
2. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. xxx Euro Auslagen zuzüglich
4. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
1. xxx Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja, c/o Eisner Rechtsanwälte GmbH, Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen, Tel.: 09343 / 62759-0, Fax: 09343 / 3833, E-Mail: kontakt@eisner-rechtsanwaelte.com, Internet: www.eisner-rechtsanwaelte.com, wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist.
Begründung:
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 S.2 InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist von den im Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters angegebenen Vermögenswerten auszugehen, die auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen. Danach beläuft sich der Wert des massezugehörigen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlegenen Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 120.834,24 EURO.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende Vergütung beträgt im Normalfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vom sog. Normalfall in einer so auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden.
Der Insolvenzverwalter hat vorliegend für die Betriebsfortführung des schuldnerischen Kleinunternehmens von etwas mehr als einem Monat einen Zuschlag von 20 % der Regelvergütung geltend gemacht. Der Zuschlag ist der Art nach gewährungsfähig und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Insolvenzverwalter hat zudem im Rahmen einer notwendigen Vergleichsberechnung berücksichtigt, daß durch die Betriebsfortführung bedingt eine Massemehrung und dadurch bereits eine anteilige Mehrvergütung generiert wurde. Er hat nachvollziehbar dargelegt, daß sich dementsprechend der Zuschlag von 20 % auf einen Zuschlag von 18,31 % reduziert, und im Ergebnis diesen gekürzten Zuschlag angesetzt. Auf den Vergütungsantrag vom 13.09.2024 wird insoweit vollumfanglich Bezug genommen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate
15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt. In vorliegendem Fall waren zwei angefangene Monate zu berücksichtigen.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 300,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 19.06.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 239/18
In dem Insolvenzverfahren Hantelmann Garten- und Landschaftsbau GmbH & Co. KG, Im Steingrund 2, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRA 42398), vertr. d.: 1. Hantelmann Verwaltungs GmbH, Im Steingrund 2, 63303 Dreieich, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Axel Hantelm…
Geschäftsnummer: 8 IN 239/18
In dem Insolvenzverfahren Hantelmann Garten- und Landschaftsbau GmbH & Co. KG, Im Steingrund 2, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRA 42398), vertr. d.: 1. Hantelmann Verwaltungs GmbH, Im Steingrund 2, 63303 Dreieich, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Axel Hantelmann, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und die Auslagen der Insolvenzverwalterin bzw. des Insolvenzverwalters sowie die Umsatzsteuer hieraus durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Justizzentrum Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), eingesehen werden.
Es folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten Beträge, welche durch ein dreimaliges "x" (xxx) ersetzt werden), die Gründe der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung:
werden die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. xxx Euro Nettovergütung nach InsVV
Inkl. 10 % Zuschlag gem. § 3 InsVV
2. xxx Euro Umsatzsteuer auf 1. in Höhe von 19%
3. xxx Euro Auslagen zuzüglich
4. xxx Euro Auslagen für Zustellungen
5. xxx Euro Umsatzsteuer auf 3. und 4. in Höhe von 19%
1. xxx Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja, c/o Eisner Rechtsanwälte GmbH, Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen, Tel.: 09343 / 62759-0, Fax: 09343 / 3833, E-Mail: kontakt@eisner-rechtsanwaelte.com, Internet: www.eisner-rechtsanwaelte.com wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter erhält für die von ihm ausgeübte Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Diese richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist gem. § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 InsVV.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Durch Abweichung vom Regelsatz kann dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung in Form von Zu- und Abschlägen gem. § 3 InsVV Rechnung getragen werden.
In vorliegendem Verfahren wurde ein Zuschlag für den Altforderungseinzug wegen diverser Mängeleinreden und der damit verbundenen erschwerten Forderungseinziehung in Höhe von 10 % der Regelvergütung geltend gemacht. Gegen diesen Zuschlag bestanden weder der Art noch der Höhe nach Bedenken. Zu näheren Begründung wird vollumfanglich auf den Vergütungsantrag Bezug genommen.
Im vorliegenden Verfahren wurde bei der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters von einer Insolvenzmasse in Höhe von 170.072,91 Euro ausgegangen.
Dem Antrag auf Festsetzung der Vergütung war stattzugeben. Auf den Vergütungsantrag wird Bezug genommen.
Die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter hat weiterhin Anspruch auf Auslagenersatz nach § 8 InsVV. Die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter kann anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,- Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 InsVV). In vorliegendem Fall sind sieben angefangene Tätigkeitsjahre zu berücksichtigen, wobei auf den Zeitpunkt des Schlußberichts abzustellen ist, weshalb hier der maximale Pauschsatz von 30 % anzusetzen ist.
Auslagen für gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragene Zustellungen waren, soweit beantragt, gesondert festzusetzen (Beschluss des BGH vom 21.03.2013, IX ZB 209/10).
In vorliegendem Verfahren wurden Auslagen für insgesamt 94 Zustellungen geltend gemacht. Gegen einen Satz von 2,80 Euro je Zustellung bestanden keine Einwendungen.
Zusätzlich zur Vergütung und Auslagen war gemäß § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 300,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 19.06.2026.
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