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Insolvenzprofil
Harald Elm GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Am Weiher 7, 36103 Flieden
Handelsregister
Amtsgericht Fulda HRA 5479
EUID
DEM1301.HRA5479
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fulda
Aktenzeichen
91 IN 36/14
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Harald Elm
Adresse
Wendelinusstr. 3, 36103 Flieden
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
10.09.2014
Beschluss Vergütung
11.03.2026
Fristende Widerspruch
15.05.2026
Fristende Erklärungen
13.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren der Harald Elm GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Gericht hat die Zustimmung zur Schlussverteilung nach § 196 InsO erteilt und die Prüfung noch nicht geprüfter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Frist zur Erklärung von Widersprüchen gegen verspätet angemeldete Forderungen endet am 15.05.2026. Anstelle einer Gläubigerversammlung wurde ein Schlusstermin im schriftlichen Verfahren angeordnet, der die Erörterung der Schlussrechnung, die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen umfasst. Die Frist zur Abgabe von Erklärungen und Anträgen zum Schlusstermin endet am 13.07.2026. Zudem ist die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin durch Beschluss vom 11.03.2026 festgesetzt worden. Die vorläufige Verwaltung war bereits mit Beschluss vom 10.09.2014 angeordnet worden. Der vorläufigen Verwalterin wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
91 IN 36/14:
In dem Insolvenzverfahren Harald Elm GmbH & Co. KG, Am Weiher 7, 36103 Flieden (AG Fulda, HRA 5479), vertr. d.: 1. Harald Elm Verwaltungs-GmbH, Am Weiher 7, 36103 Flieden, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Harald Elm, als Endvertreter der Harald Elm GmbH & Co. KG, Wendelinusstr. 3, 36…
91 IN 36/14:
In dem Insolvenzverfahren Harald Elm GmbH & Co. KG, Am Weiher 7, 36103 Flieden (AG Fulda, HRA 5479), vertr. d.: 1. Harald Elm Verwaltungs-GmbH, Am Weiher 7, 36103 Flieden, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Harald Elm, als Endvertreter der Harald Elm GmbH & Co. KG, Wendelinusstr. 3, 36103 Flieden, (Geschäftsführer), ist
1. Zustimmung zur Schlussverteilung nach § 196 InsO erteilt worden,
2. Prüfung noch nicht geprüfter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet worden, § 177 Abs. 1 InsO. Frist zur Erklärung von Widersprüchen gegen verspätet angemeldete und noch zu prüfende Forderungen ist gesetzt worden bis 15.05.2026. Danach bei Gericht eingehende Widersprüche werden nicht mehr berücksichtigt mit den Folgen des § 178 Abs. 1 InsO.
3. anstelle einer abschließenden Gläubigerversammlung die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren zu folgenden Gegenständen angeordnet worden:
a) Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin, § 197 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO.
b) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, § 197 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO.
c) Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, die aufgrund des kurzfristigen Eingangs der Anmeldung nicht mehr vor dem Schlusstermin geprüft werden können; Forderungsanmeldungen, die später als zwei Wochen vor Ablauf der Frist für das schriftliche Schlussterminverfahren eingehen, werden nicht mehr geprüft.
Hinweis: Die im Schlusstermin zu prüfenden Forderungen werden nicht in das Schlussverzeichnis eingestellt, selbst wenn diese Forderungen im Schlusstermin festgestellt werden; diese Forderungen nehmen an etwaigen Verteilungen der baren Insolvenzmasse nicht teil.
Frist zur Abgabe von Erklärungen und Anträgen ist gesetzt zum 13.07.2026.
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 11.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aktenzeichen: 91 IN 36/14
In dem Insolvenzverfahren Harald Elm GmbH & Co. KG, Am Weiher 7, 36103 Flieden (AG Fulda, HRA 5479), vertr. d.: 1. Harald Elm Verwaltungs-GmbH, Am Weiher 7, 36103 Flieden, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Harald Elm, als Endvertreter der Harald Elm GmbH & Co. KG, Wendeli…
Aktenzeichen: 91 IN 36/14
In dem Insolvenzverfahren Harald Elm GmbH & Co. KG, Am Weiher 7, 36103 Flieden (AG Fulda, HRA 5479), vertr. d.: 1. Harald Elm Verwaltungs-GmbH, Am Weiher 7, 36103 Flieden, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Harald Elm, als Endvertreter der Harald Elm GmbH & Co. KG, Wendelinusstr. 3, 36103 Flieden, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin zzgl. Der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 11.03.2026 festgesetzt worden.
Der Insolvenzverwalterin wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung ist mit Beschluss vom 10.09.2014 angeordnet worden. Dabei ist nach §§ 21, 22 InsO folgendes angeordnet worden:
* Zustimmungsvorbehalt.
* Sicherung und Erhaltung des Vermögens.
* Einziehung von Forderungen und Bankguthaben.
* Unternehmensfortführung.
* Prüfung der Frage und der Verfahrenskostendeckung.
* Zustellungsauftrag nach § 8 Abs. 3 InsO.
Mit Antrag vom 12.03.2025 begehrt die vorläufige Verwalterin die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der vorläufigen Insolvenzverwaltung, wie vorstehend festgesetzt, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der vorläufige Verwalter legt seinem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 714.951,60 €, einen Berechnungswert von 0,00 €, den angemessenen Bruchteil i. S. des § 63 Abs. 3 S. 2 InsO sowie Zuschläge gemäß § 3 InsVV mit zusammen 37,46 % zugrunde.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags (Bl. Eingang vom 12.03.2025 SB v)) wird hiermit Bezug genommen.
Die Schuldnerin ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden. Eine Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben worden.
Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.
Die Tätigkeit in der vorläufigen Verwaltung wird gemäß § 63 Abs. 3 InsO besonders vergütet. Bei der Festsetzung der Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach §§ 10, 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 16 ff. zu § 11; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 230; Eickmann, Kommentar zur InsVV, Rn. 6 ff. zu § 11).
Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770
Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083
Das Insolvenzgericht geht dabei von den von Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 3. Aufl., Rn 21 ff. zu § 11 InsVV bezeichneten Kriterien eines Normalfalles aus.
1. Qualitative Kriterien:
Mit der Begründung des Gesetzgebers zur InsVV (hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., S. 45 sowie Rn. 21 zu § 11 InsVV) ist hierfür von der Tätigkeit des "starken" vorläufigen Verwalters mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis i. S. des § 22 Abs. 1 InsO als dem regulären Fall der vorläufigen Verwaltung auszugehen, so dass sich daraus folgende Kriterien ergeben:
a) Inbesitznahme des schuldnerischen Vermögens
(Inbesitznahme "...an einem Ort durch tatsächliches Erscheinen bei einem kooperativen Schuldner und die Sicherung der Vermögensmasse..."),
b) Verwaltung des Vermögens und Vorbereitung der darauf gerichteten Verzeichnisse
("...faktische Vermögenspflege und Sicherung der Masse sowie die Erledigung laufender notwendiger Aufgaben in bezug auf diese Masse..."),
c) Inventarisierung und Bewertung des Vermögens
("...Ermittlung und ggf. körperliche Aufnahme der wesentlichen Vermögensgegenstände..." und deren Bewertung),
d) Sicherung des Vermögens gegen Gefährdung
("...Abschluss von Versicherungen, Einziehung von Forderungen"),
e) "Entscheidung über die Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten..."
(Wahrnehmung von Prozesshandlungen gehört nicht mehr zum Normalfall),
f) Durchsetzung der Auskunftserteilung des kooperativen Schuldners,
g) Feststellung der Massedeckung im Falle der Verfahrenseröffnung.
2. Quantitative Kriterien:
a) Umsatz des Unternehmens bis zu 1,5 Mio. EURO,
b) Dauer der vorläufigen Verwaltung zwischen 4 und 6 Wochen,
c) weniger als 20 Arbeitnehmer,
d) eine Betriebsstätte,
e) Forderungen gegen bis zu 100 Schuldner".
Sind alle diese Kriterien erfüllt, so wird damit eine Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem Bruchteil von 25% des einfachen Satzes nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO ausgelöst. Abweichungen von dem typisierten Normalfall sind mit einem höheren oder niedrigeren Vergütungssatz zu korrigieren (vgl. Begründung des § 11 InsVV i. d. F. v. 21.12.2006 in ZInsO 2007, 27 (S. 29).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nach § 63 Abs. 3 InsO der Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters, auf dass sich seine Tätigkeit bezogen hat, d. h., es ist der Wert des Vermögens zugrunde zulegen, das der vorläufigen Verwaltung zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung nach Maßgabe der Schlussrechnung des vorläufigen Verwalters unterlag (in der Praxis: Vorlage des Gutachtens) (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 38, 39 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 231, dort m. w. N.; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; LG Bonn, ZInsO 2000, 239; OLG Köln, ZInsO 2000, 597; LG Kleve, ZInsO 2000, 597), einschließlich des Wertes der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat (§ 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013).
Der Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bezog, und der der Vergütungsberechnung zu Grunde zu legen ist (§ 1 InsVV), ist nach Verkehrswerten zu ermitteln und, wenn nach dem Bericht des vorläufigen Verwalters eher mit der Liquidation denn mit der Fortführung im eröffneten Insolvenzverfahren zu rechnen ist, nach Liquidationswerten (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 40, 41 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414). Auf Wertdifferenzen hat der Insolvenzverwalter spätestens mit seiner Schlussrechnung am Ende des eröffneten Insolvenzverfahrens nach § 11 Abs. 2 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013 hinzuweisen.
In jedem Fall kommt es aber auf das vom vorläufigen Insolvenzverwalter aktiv bearbeitete Vermögen an (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 42 zu § 11; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414), wobei der Wert der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände ebenfalls zu berücksichtigen ist, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter darauf eine erhebliche Tätigkeit entfaltet hat, § 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013.
Soweit sich Tatsachen, auf die die Höhe der Vergütung gestützt werden soll, nicht aus der Gerichtsakte ergeben, hat der Verwalter diese zu begründen (OLG Köln, ZInsO 2000, 597). Dieser Verpflichtung ist der vorläufige Verwalter mit seinem Vergütungsantrag vom 12.03.2025 in vollem Umfang nachgekommen.
Die mit dem Vergütungsantrag bezifferten Massewerte entsprechen der Schlussrechnung über die vorläufige Insolvenzverwaltung; sie sind der Vergütungsberechnung damit zu Grunde zu legen.
Die durch die Insolvenzverwalterin ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend worden.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt einen Zuschlag für die Sanierungsbemühungen i. H. v. 7,5 %.
Sowohl die (gescheiterten) Bemühungen um eine Sanierung als auch die sanierende Übertragung des Geschäftsbetriebs sind zuschlagsfähig (vgl. BGH ZInsO 2016, 1637; AG Freising ZInsO 2016, 2270; LG Mönchengladbach ZIP 1986, 1588; dazu Eickmann EWiR 1987, 73; LG Bonn ZIP 1991, 34; dazu Eickmann EWiR 1991, 185; umfassend KPB/Prasser/Stoffler § 3 Rn. 81 ff.). Je nach Umfang der Tätigkeit (zB M&A-Prozess inkl. Due Diligence, Aufbereitung der Buchhaltungsunterlagen, Prüfung besonderer Zustimmungserfordernisse von Kartellbehörden oder Gesellschaftern, Notwendigkeit und Durchführung von Umstrukturierungen, Anpassung gesellschaftlicher Verhältnisse oder der Mitarbeiteranzahl, Prüfung von immateriellen Vermögenswerten oder von Beteiligungsverhältnissen) kann der Zuschlag erheblich sein und 100 % der Regelvergütung betragen (HK-InsO/Keller InsO § 3 Rn. 23). Umfangreiche Vorbereitungen der übertragenden Sanierung sind ebenfalls für den Zuschlag zu berücksichtigen (BGH NZI 2006, 236). Auf den Sanierungserfolg kommt es nicht an (BGH ZInsO 2007, 439).
(BeckOK InsO/Budnik, 15. Ed. 25.7.2019, InsVV § 3 Rn. 38)
Die vorläufige Insolvenzverwalterin schildert in ihrem Vergütungsantrag ausführlich welche Tätigkeiten sie im Rahmen der aufgenommenen Verhandlungen zum Verkauf der Vermögenswerte hatte. Auf diese Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen. Der beantragte Zuschlag von 7,5 % ist gerechtfertigt um hier zu einer angemessenen Vergütung zu gelangen.
Einen weiteren Zuschlag von 10% beantragt sie bzgl. der Beschäftigung mit dem Aussonderungsgut (Leasing).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin schildert die sehr aufwändige Tätigkeit, welche zur Zuordnung der Vermögenswerte und der Frage, welche Vermögensmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Bedienung der Leasingraten verantwortlich ist, ausführlich. Weiter schildert sie ihre Tätigkeiten mit den verschiedenen Vertragspartnern. Es mussten wichtige Lieferanten-, Leasingverträge bzw. Kreditierungen durch die Banken übernommen bzw. über diese abgeschlossen werden. Es wird an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen im Vergütungsantrag Bezug genommen. Das Gericht setzt den beantragten Zuschlag von 10 % fest um zu einer angemessenen Vergütung zu gelangen.
Die Insolvenzverwalterin hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorgenommenen Fortführung des Betriebs der Schuldnerin mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag i. H. v. 20 %-Punkten geltend gemacht. Nach § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV ist im Fall der Betriebsfortführung ein Zuschlag auf die Regelvergütung zu gewähren, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung i. H. v. 19,96 %-Punkten dem Grunde nach für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung der Insolvenzverwalterin i. S. des § 63 Abs. 3 InsO zu gelangen.
negatives Fortführungsergebnis
positives Fortführungsergebnis
Durch die Betriebsfortführung ist es nach Abzug der fortführungsbedingten Ausgaben - einschließlich Abzug der fortführungsbedingten "Sowieso-Kosten" - zu einer Erhöhung der Insolvenzmasse um 1.798,97 € gekommen.
Nach den Entscheidungen des BGH, Beschluss v. 11.05.2006 - IX ZB 249/04-, Beschluss v. 22.02.2007 - IX ZB 120/06 -, Beschluss v. 26.04.2007 - IX ZB 160/06 -, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07 - und Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 - (vgl. hierzu auch: Graeber, NZI 2012, 355), ist für den Fall eines positiven Netto-Ergebnisses der Fortführung eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Darin ist der Wert, um den sich die Insolvenzmasse durch die Betriebsfortführung vergrößert hat und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Mehrung der Insolvenzmasse durch einen dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde. Ist die sich unter Einschluss der Insolvenzmassemehrung infolge der Fortführung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger als die Vergütung, die sich über den Zuschlag ohne Insolvenzmassemehrung ergibt, so ist ein Zuschlag bis zur Höhe der Differenz zu gewähren.
Somit ergibt sich folgende Vergleichsberechnung:
xx
Nach der durchgeführten Vergleichsberechnung ergibt sich ein Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 19,96%-Punkten.
Die berechneten Auslagen sind gemäß §§ 10, 4, 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 11.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 91 IN 36/14. In dem Insolvenzverfahren Harald Elm GmbH & Co. KG, Am Weiher 7, 36103 Flieden (AG Fulda, HRA 5479), vertr. d.: 1. Harald Elm Verwaltungs-GmbH, Am Weiher 7, 36103 Flieden, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Harald Elm, als Endvertreter der Harald Elm GmbH & Co. KG, Wende…
Geschäfts-Nr.: 91 IN 36/14. In dem Insolvenzverfahren Harald Elm GmbH & Co. KG, Am Weiher 7, 36103 Flieden (AG Fulda, HRA 5479), vertr. d.: 1. Harald Elm Verwaltungs-GmbH, Am Weiher 7, 36103 Flieden, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Harald Elm, als Endvertreter der Harald Elm GmbH & Co. KG, Wendelinusstr. 3, 36103 Flieden, (Geschäftsführer),
sind Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin zzgl. der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12.03.2026 festgesetzt worden.
Der Insolvenzverwalterin wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 30.10.2014 eröffnet worden. Mit Schlussbericht vom 12.03.2025 hat die Insolvenzverwalterin angezeigt, dass die Verwertung beendet worden ist.
Mit Antrag vom 12.03.2025 begehrt die Insolvenzverwalterin die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der Insolvenzverwaltung in der mit diesem Beschluss festgesetzten Höhe , zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Insolvenzverwalterin legt ihrem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 409.763,68 €, sowie Zuschläge gemäß § 3 InsVV mit zusammen 129,62% zugrunde.
Die durch die Insolvenzverwalterin ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend festgestellt worden.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags der Insolvenzverwalterin vom 12.03.2025 wird Bezug genommen.
Der Schuldnerin ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden. Eine Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben worden.
Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.
Die Insolvenzverwalterin hat gemäß § 63 InsO Anspruch auf eine Vergütung für die entfaltete Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Vergütung bemisst sich nach der Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV aus dem Wert der Insolvenzmasse nach der Schlussrechnung. Die so ermittelte Berechnungsgrundlage ist nach § 1 Abs. 2 InsVV zu bereinigen. Die sich daraus ergebende Berechnungsmasse ist der Ermittlung der Regelvergütung nach § 2 InsVV zu Grunde zu legen. Die Regelvergütung des § 2 InsVV geht dabei von dem sog. Normalfall aus (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 5 zu § 2).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach § 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 21 ff. zu § 2).
Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770
Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel
von den ersten 25 000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 Euro 25 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 250 000 Euro 7 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro 3 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 25 000 000 Euro 2 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 000 Euro 1 vom Hundert,
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.
Die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin in dem vorliegenden Insolvenzverfahren entsprach den regelmäßig anfallenden Aufgaben einer/s Insolvenzverwalterin/s, so dass die Festsetzung der Regelvergütung geboten und angemessen ist.
Zur Überzeugung des Gerichts steht mit den von der Insolvenzverwalterin vorgelegten Zwischenberichten an das Gericht und dem Schlussbericht fest, dass mit den von der Verwalterin entfalteten Tätigkeit die sog. Normalfallkriterien ganz erheblich überschritten sind, so dass nicht nur die einfache Regelvergütung nach § 2 InsVV zu gewähren ist. Eine für die entfaltete Tätigkeit adäquate Vergütung für die Verwalterin kommt nur durch die Gewährung von Zuschlägen im beantragten Umfang zustande.
Die Insolvenzverwalterin beantragt einen Zuschlag i. H. v. 30 % für die Befassung mit komplexen Eingentums- und Vertragsverhältnissen.
Sie schildert im Vergütungsantrag ausführlich, dass mehrere Lieferantenverträge, Leasingverträge bzw. Kreditierungen übernommen bzw. abgeschlossen werden mussten. Auch in einer zeitintensive Aufarbeitung der teilweise unsortieren Finanzbuchhaltung mussten Zurodnungen der einzelnen Gegenstände zu verschiedenen Gesellschaften erfolgen. Hierzu sowie zur rechtlichen Bewertung der rechtlichen Bewertung der Eigentumsverhältnisse der einzelnen Gegenstände sowie zur Abstimmung zwischen allen Beteiligten war nicht nur ein ständiger Kontakt, sondern auch mehrere persönliche Gespräche sowie Telefonkonferenzen erforderlich. Um einen rechtssicheren Verkauf der Vermögensgegenstände zu ermöglichen wurde ein mehrseitiger Kaufvertrag abgestimmt und abgeschlossen. Auf die weiteren Ausführungen im Vergütungsantrag wird Bezug genommen.
Graeber/Graber, InsVV-Online § 3 InsVV:
113. Rechtsfragen, schwierige
Rdnr. 306 Die notwendige Behandlung schwieriger Rechtsfragen kann im Einzelfall einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 rechtfertigen.1 Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die entsprechende Bearbeitung durch den Insolvenzverwalter erfolgte und eine Übertragung an einen externen Rechtsexperten nicht kostengünstiger wäre. Auch ein Zuschlag für eine erhebliche Belastung des Insolvenzverwalters hieraus ist auf die Höhe eines vergleichbaren RVG-Honorars beschränkt.
(Graeber/Graber, InsVV-Online § 3 InsVV)
Die Insolvenzverwalterin führt aus, dass es sich grundsätzlich bei der Klärung der Besitz- und Eigentumsverhältnisse des Schuldners um eine Regelaufgabe des Insolvenzverwalters handelt. Zuschläge sind jedoch bei besonderen Eigentumsverhältnissen und Erschwernissen bei der Ermittlung komplexer Vermögens- und Vertragsstrukturen möglich.
Das Gericht hält den beantragten Zuschlag von 30 % für angemessen und gerechtfertigt. Der Zuschlag wird entsprechend festgesetzt.
Einen weiteren Zuschlag i. H. v. zunächst 120 % beantragt die Insolvenzverwalterin für die ungewöhnlich aufwändige übertragende Sanierung.
Die Insolvenzverwalterin schildert im Vergütungsantrag umfassend und nachvollziehbar einen ungewöhnlich langen und aufwendigen Sanierungsweg, den sie über einen Zeitraum von nahezu 1,5 Jahren erheblich in Anspruch genommen hat. Die Abrechnung und Aufteilung der Erlöse hat nochmals mindestens ein weiteres halbes Jahr angedauert. Auf die Ausführungen der Insolvenzverwalterin wird Bezug genommen.
Eine übertragende Sanierung ist in der Regel mit erheblichen zusätzlichen Belastungen verbunden, die einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 InsO rechtfertigen. Vorliegend hält die Insolvenzverwalterin aufgrund der außergewöhnlichen Umstände und Erschwernisse einen Zuschlag von 120 % für angemessen. Sie führt folgendes aus: "Bei der Zuschlagsbemessung ist berücksichtigt, dass die Erschwernisse hinsichtlich der komplexen Eigentumsverhältnisse sowie der übertragenden Sanierung und der entsprechenden Vertragsverhandlungen nur schwer voneinander zu trennen sind. In der Gesamtschau halte ich einen Zuschlag für beide Tatbestände von insgesamt 150 % für geboten. Die Trennung der Zuschlagstatbestände erfolgte lediglich aufgrund der Tatsache, dass dem Ermittlungsaufwand der Eigentumsverhältnisse häufig keine Einnahmen gegenüberstanden, für die Einnahmen der übertragenden Sanierung erfolgt die nachfolgende Bereinigung:
Die erfolgte Massemehrung durch die Verwertungseinnahmen sind bei Ermittlung des Zuschlags entsprechend zu berücksichtigen (BGH, IX ZB 50/03). Hierzu ist eine Vergleichsrechnung zu erstellen, wobei sich diese nur auf diesen Zuschlag bezieht, andere Zuschläge werden in die Vergleichsrechnung nicht einbezogen (BGH, IX ZB 143/08, ZInsO 2011, 1422ff).
Regelvergütung ohne Verwertungserlöse 32.055,73 EUR
Regelvergütung mit Verwertungserlösen 35.042,91 EUR
Differenz der beiden Regelvergütungen 2.987,18 EUR
gewünschter Zuschlag von 120 % beträgt 38.466,88 EUR
Masseerhöhung durch Mehrbetrag Absonderungsrechte 4.406,24 EUR
noch durch Zuschlag auszugleichen sind demnach 31.073,46 EUR
reduzierter Zuschlag beträgt somit ca. 88,67 %."
Das Gericht schließt sich den obigen Ausführungen sowie der Vergleichsberechnung in vollem Umfang an und der errechnete Zuschlag i. H. v. 88,67 % wird entsprechend festgesetzt.
Die Insolvenzverwalterin beantragt einen weiteren Zuschlag von 20% für die Betriebsfortführung.
Der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin wurde durch die Insolverwalterin bis zur Übernahme des Geschäftsbetriebes durch die Nachfolgegesellschaft für 3,5 Monate fortgeführt. Die wesentliche Aufgabe der Schuldnerin bestand darin, die Grundstücke und Gebäude zum Zweck des Betreibens einer Kelterei zu vermieten.
Die Insolvenzverwalterin führt in ihrem Vergütungsantrag nachvollziehbar folgendes aus:
"Die Betriebsfortführung begründet gem. § 3 Abs. 1b 1. Alt. InsVV einen Zuschlag, wenn sie die Arbeitskraft des Insolvenzverwalters in erheblichem Umfang gebunden hat und durch sie keine oder nur eine solche Massemehrung stattgefunden hat, die dem Tätigkeitsaufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht entspricht (BGH, IX ZB 50/03).
Es ist stets zu bedenken, dass die Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter in erster Linie nicht der Gewinnerzielung dient, sondern der Erhaltung des Wertes der Insolvenzmasse, insbesondere auch des sogenannten good will, im Hinblick auf eine Veräußerung des Geschäftsbetriebs und eine übertragende Sanierung.
Eine solche Betriebsfortführung mit den oben beschriebenen qualitativen und quantitativen Kriterien wird in der Literatur mit Zuschlägen von bis zu 50 % honoriert. Unter Berücksichtigung der hiesigen Umstände werden 20 % als angemessen angesehen.
Die Betriebsfortführung führte zu einem Überschuss, sodass die Berechnungsmasse bereits erhöht wurde und somit der Zuschlag entsprechend zu reduzieren ist.
Hierzu ist eine Vergleichsrechnung zu erstellen, wobei sich diese nur auf diesen Zuschlag bezieht, andere Zuschläge werden in die Vergleichsrechnung nicht einbezogen (BGH, IX ZB 143/08, ZInsO 2011, 1422ff).
Regelvergütung ohne Überschuss aus Betriebsfortführung 39.102,72 EUR
Regelvergütung mit Überschuss aus Betriebsfortführung 39.449,15 EUR
Differenz der beiden Regelvergütungen 346,43 EUR
gewünschter Zuschlag von 20 % beträgt 7.820,54 EUR
noch durch Zuschlag auszugleichen sind demnach 7.474,12 EUR
reduzierter Zuschlag beträgt somit ca. 18,95 % ."
Das Gericht schließt sich den obigen Auführungen und auch der Vergleichsberechnung an und setzt den Zuschlag von 18,95% fest um zu einer angemessenen Vergütung für die Insolvenzverwalterin zu kommen.
Die Insolvenzverwalterin war im vorliegenden Verfahren auch als vorläufige Insolvenzverwalterin tätig und hat in dieser Funktion bereits verschiedene Tätigkeiten ausgeführt, die für das eröffnete Verfahren eine Arbeitserleichterung bewirkt haben. Sie beantragt einen Abschlag von 8 % vorzunehmen.
GraeberGraeber - InsVV-Online Kommentar 2017 zu § 3 InsVV führt aus, dass durch die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters die Übernahme des Amtes als Insolvenzverwalter eines eröffneten Insolvenzverfahrens regelmäßig vereinfacht bzw. weniger haftungsträchtig für den Insolvenzverwalter wird. § 3 Abs. 2 Buchst. a) geht davon aus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, sofern er pflichtgemäß tätig geworden ist, dem endgültigen Verwalter in der Regel erhebliche Arbeiten erspart hat. Bereits die Erstellung einer, wenn auch möglicherweise noch nicht vollständigen, Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner vereinfachen in der Regel die Arbeit des Insolvenzverwalters erheblich.
Das Gericht hält hier einen Abschlag in Höhe von 8 % für angemessen und gerechtfertigt.
Die berechneten Auslagen sind gemäß § 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Neben der Auslagenpauschale hat die Insolvenzverwalterin auch die Festsetzung besonderer Auslagen für die Durchführung der gerichtlich beauftragten Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beantragt. Dem Antrag ist in der festgesetzten Höhe stattzugeben, da es sich dabei dem Grunde nach um besondere Auslagen nach § 4 Abs. 2 InsVV handelt und sie der Höhe nach zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 - entstanden sind.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 12.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
91 IN 36/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Harald Elm GmbH & Co. KG, Am Weiher 7, 36103 Flieden (AG Fulda, HRA 5479), vertr. d.: 1. Harald Elm Verwaltungs-GmbH, Am Weiher 7, 36103 Flieden, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Harald Elm, als Endvertreter der Harald Elm GmbH & Co. KG, We…
91 IN 36/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Harald Elm GmbH & Co. KG, Am Weiher 7, 36103 Flieden (AG Fulda, HRA 5479), vertr. d.: 1. Harald Elm Verwaltungs-GmbH, Am Weiher 7, 36103 Flieden, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Harald Elm, als Endvertreter der Harald Elm GmbH & Co. KG, Wendelinusstr. 3, 36103 Flieden, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Schlussverteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Fulda zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt worden.
Die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sandra Mitter, Kanzlei Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166-311, Fax: 0561/3166-312, E-Mail: s.mitter@westhelleundpartner.eu hat dem Gericht Folgendes angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 290.899,99 € abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und sonstiger Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 5.172.187,91 € zu berücksichtigen.
Amtsgericht Fulda, 21.05.2026
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