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Insolvenzprofil
Harmssen, Dirk Arne Otto
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Bayern
Adresse
Spörerauer Straße 6, 84174 Eching
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landshut HRA 11264
EUID
DED2404V.HRA11264
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 808/18
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Termine & Fristen
Eröffnung
01.03.2019
Frist Versagung Restschuldbefreiung
20.03.2024
Restschuldbefreiung erteilt
08.04.2024
Frist Einwendungen Schlussverzeichnis
01.08.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Harmssen Dirk Arne Otto ist am 01.03.2019 eröffnet worden. Im Laufe des Verfahrens wurden zwei Unternehmen abgewickelt, wofür dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag auf die Vergütung festgesetzt wurde. Nach vollständiger Berichtigung der Verfahrenskosten und Ablauf der Abtretungsfrist hat das Gericht auf Antrag des Schuldners über die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung entschieden. Den Insolvenzgläubigern wurde Gelegenheit gegeben, Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung bis zum 20.03.2024 zu stellen. Da keine Versagungsanträge erfolgten oder diese nicht gerechtfertigt waren, wurde dem Schuldner vorzeitig die Restschuldbefreiung erteilt. Die Wohlverhaltensperiode endet mit Rechtskraft dieses Beschlusses. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung Forderungen hatten. Im Anschluss wurde der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt, die Schlussrechnung erörtert und der Schlussverteilung zugestimmt. Forderungen in Höhe von 1.378.770,54 € waren zu berücksichtigen. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis waren bis zum 01.08.2024 möglich.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Harmssen Dirk Arne Otto ist am 01.03.2019 eröffnet worden. Der Schuldner betrieb zwei voneinander unabhängige Unternehmen, was zu einer komplexen Abwicklung führte. Im Laufe des Verfahrens wurden verschiedene Beschlüsse des Amtsgerichts Landshut verkündet. Zunächs…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Harmssen Dirk Arne Otto ist am 01.03.2019 eröffnet worden. Der Schuldner betrieb zwei voneinander unabhängige Unternehmen, was zu einer komplexen Abwicklung führte. Im Laufe des Verfahrens wurden verschiedene Beschlüsse des Amtsgerichts Landshut verkündet. Zunächst wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei ein Gesamtzuschlag von 200 % aufgrund der Besonderheiten der Geschäftsführung und der Abwicklung zweier Geschäftsbetriebe gewährt wurde. Im Februar 2024 wurde dem Schuldner auf Antrag die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt, wobei Gläubigern bis zum 20.03.2024 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Im April 2024 wurde die vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt, wodurch die Wohlverhaltensperiode mit Rechtskraft des Beschlusses endete. Parallel dazu wurde der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren angesetzt, um die Schlussrechnung zu erörtern, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu erheben und die Schlussverteilung vorzubereiten. Die Frist zur Einreichung von Einwendungen und Anträgen lief bis zum 01.08.2024. In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.378.770,54 € berücksichtigt worden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Harmssen Dirk Arne Otto ist am 01.03.2019 eröffnet worden. Der Schuldner ist Inhaber der Unternehmen Ludwig Burger Bettenhaus (HRA 1176, AG Straubing) und Seebauer die Schlafraumeinrichter e. K. (HRA 11264, AG Landshut). Im Verlauf des Verfahrens wurde die Vergütu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Harmssen Dirk Arne Otto ist am 01.03.2019 eröffnet worden. Der Schuldner ist Inhaber der Unternehmen Ludwig Burger Bettenhaus (HRA 1176, AG Straubing) und Seebauer die Schlafraumeinrichter e. K. (HRA 11264, AG Landshut). Im Verlauf des Verfahrens wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei ein Gesamtzuschlag von 200 % aufgrund der Abwicklung zweier unabhängiger Geschäftsbetriebe sowie weiterer Besonderheiten gewährt wurde. Die Restschuldbefreiung ist dem Schuldner vorzeitig erteilt worden, nachdem die Verfahrenskosten berichtigt und die Abtretungsfrist abgelaufen war. Die Wohlverhaltensperiode endet mit der Rechtskraft des Beschlusses zur Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung Forderungen hatten. Im Anschluss daran ist der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt worden. Dabei sind Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung bis zum 01.08.2024 möglich gewesen. Der Vornahme der Schlussverteilung ist zugestimmt worden. In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.378.770,54 € berücksichtigt worden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Harmssen Dirk Arne Otto ist am 01.03.2019 eröffnet worden. Der Schuldner betreibt zwei Unternehmen, das Ludwig Burger Bettenhaus und Seebauer die Schlafraumeinrichter e. K., was zu einer komplexen Abwicklung führte. Der Insolvenzverwalter hat seine Vergütung und A…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Harmssen Dirk Arne Otto ist am 01.03.2019 eröffnet worden. Der Schuldner betreibt zwei Unternehmen, das Ludwig Burger Bettenhaus und Seebauer die Schlafraumeinrichter e. K., was zu einer komplexen Abwicklung führte. Der Insolvenzverwalter hat seine Vergütung und Auslagen gemäß InsVV festsetzen lassen, wobei ein Gesamtzuschlag von 200 % aufgrund der Besonderheiten der Geschäftsführung und der Abwicklung zweier unabhängiger Unternehmen gewährt wurde. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde über die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung entschieden. Den Insolvenzgläubigern wurde Gelegenheit gegeben, Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung bis zum 20.03.2024 zu stellen. Da keine Versagungsanträge erfolgreich waren oder die Voraussetzungen vorlagen, ist dem Schuldner vorzeitig die Restschuldbefreiung erteilt worden. Die Wohlverhaltensperiode endet mit Rechtskraft dieses Beschlusses. Parallel dazu wurde die Schlussverteilung zugestimmt, wobei Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.378.770,54 € berücksichtigt wurden. Der Schlusstermin einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände erfolgt im schriftlichen Verfahren. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sind bis zum 01.08.2024 möglich.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 808/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Harmssen Dirk Arne Otto, geboren am 26.08.1978, Brühfeldweg 49, 84036 Landshut
Inhaber der Ludwig Burger Bettenhaus- Einzel- und Großhandel mit Textilien, Straubing, Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRA 1176
Inhaber der Seeba…
IN 808/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Harmssen Dirk Arne Otto, geboren am 26.08.1978, Brühfeldweg 49, 84036 Landshut
Inhaber der Ludwig Burger Bettenhaus- Einzel- und Großhandel mit Textilien, Straubing, Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRA 1176
Inhaber der Seebauer die Schlafraumeinrichter e. K., Eching, Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRA 11264
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Drahonovsky, Wiesböck, Roth, Pfettrachgasse 1, 84034 Landshut, Gz.: 00168/19 RO /13 MM
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Beschluss:
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1. Nach vollständiger Berichtigung der Verfahrenskosten und Ablauf von 5 Jahren der Abtretungsfrist hat das Gericht auf Antrag des Schuldners über die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 20.03.2024 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO zu stellen bzw. geltend zu machen, dass die Voraussetzungen für die beantragte vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nicht vorliegen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter werden hierzu gehört.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 15.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 808/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Harmssen Dirk Arne Otto, geboren am 26.08.197…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 808/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Harmssen Dirk Arne Otto, geboren am 26.08.1978, Brühfeldweg 49, 84036 Landshut
Inhaber der Ludwig Burger Bettenhaus- Einzel- und Großhandel mit Textilien, Straubing, Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRA 1176
Inhaber der Seebauer die Schlafraumeinrichter e. K., Eching, Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRA 11264
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Drahonovsky, Wiesböck, Roth, Pfettrachgasse 1, 84034 Landshut, Gz.: 00168/19 RO /13 MM
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Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.09.2023.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von xxx EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) xxx EUR (Regelvergütung).
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden in der Bestimmung der für die Berechnung der Vergütung maßgeblichen Masse berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im Übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht. Berücksichtigt wurde ein Betrag in Höhe von 328,58 EUR, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Der Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 200 %.
Auf die ausführliche und nachvollziehbare Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Im wesentlichen werden drei Zuschlagstatbestände aufgeführt. So werden 50 % Zuschlag beantragt, weil der Schuldner sowohl zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und auch noch zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung selbständig tätig war und zwar zwei voneinander unabhängigen Unternehmen betrieb. Der Insolvenzverwalter führt dazu ausführlich aus, daß faktisch im vorliegendem Verfahren zwei Insolvenzen in einem Verfahren abzuwickeln waren, da es sich bei den beiden Unternehmen um völlig unterschiedliche Geschäftsbetriebe mit getrennter Infrastruktur und völlig unterschiedlichen Produktschwerpunkten handelte. Dies führte zu zwei unabhängig voneinander zu betrachteten Verwertungsszenarien.
Da bereits bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters diesbezüglich ein nicht unerheblicher Zuschlag festgesetzt wurde, erscheint ein Zuschlag von 50 % an der oberen Grenze.
Für die Fortführung der beiden Geschäftsbetriebe wird ein weiterer Zuschlag in Höhe von 50 % in Erwägung gezogen, der jedoch aufgrund erfolgter Vergleichsberechnung gemäß der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 08.0.3.2012 - IX ZB 162/11, NZI 2012, 372 sowie vom 12.05.2011 - IX ZB 143/08 vom Insolvenzverwalter auf o % gekürzt wurde.
Für den entstandenen Mehraufwand im Zusammenhang mit der Abwicklung der beiden Geschäftsbetriebe, der Durchführung der Räumungsverkäufe, der übertragenden Sanierung sowie der Verwertung der Betriebs- und Geschäftsausstattung der Maschinen und technischen Anlagen wird ein weiterer Zuschlag in Höhe von 200 % beantragt. Die Höhe dieses Zuschlages erscheint aufgrund der teilweisen Überschneidung der Zuschlagsbegründungen für sehr hoch.
Nachdem der Insolvenzverwalter aber in seiner Gesamtschau in der Summe einen Zuschlag von insgesamt 200 % beantragt erscheint eine Kürzung bzw. Abschlag nicht als geboten.
Damit wurde ein Gesamtzuschlag in Höhe von 200 % festgesetzt.
Auch im Prüfungsgutachten des Dr. Zimmer vom 12.12.2023 werden die geltend gemachten Zuschläge als nachvollziehbar beschrieben.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 07.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 808/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Harmssen Dirk Arne Otto, geboren am 26.08.1978, Brühfeldweg 49, 84036 Landshut
Inhaber der Ludwig Burger Bettenhaus- Einzel- und Großhandel mit Textilien, Straubing, Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRA 1176
Inhaber der Seeba…
IN 808/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Harmssen Dirk Arne Otto, geboren am 26.08.1978, Brühfeldweg 49, 84036 Landshut
Inhaber der Ludwig Burger Bettenhaus- Einzel- und Großhandel mit Textilien, Straubing, Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRA 1176
Inhaber der Seebauer die Schlafraumeinrichter e. K., Eching, Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRA 11264
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Drahonovsky, Wiesböck, Roth, Pfettrachgasse 1, 84034 Landshut, Gz.: 00168/19 RO /13 MM
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Beschluss:
1. Dem Schuldner wird vorzeitig Restschuldbefreiung erteilt.
Die Wohlverhaltensperiode endet mit Rechtskraft dieses Beschlusses.
2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.03.2019 eine Forderung gegen den Schuldner hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er aufgrund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte
2. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten
3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 08.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 808/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Harmssen Dirk Arne Otto, geboren am 26.08.1978, Brühfeldweg 49, 84036 Landshut
Inhaber der Ludwig Burger Bettenhaus- Einzel- und Großhandel mit Textilien, Straubing, Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRA 1176
Inhaber der Seeba…
IN 808/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Harmssen Dirk Arne Otto, geboren am 26.08.1978, Brühfeldweg 49, 84036 Landshut
Inhaber der Ludwig Burger Bettenhaus- Einzel- und Großhandel mit Textilien, Straubing, Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRA 1176
Inhaber der Seebauer die Schlafraumeinrichter e. K., Eching, Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRA 11264
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Drahonovsky, Wiesböck, Roth, Innere Regensburger Straße 4, 84034 Landshut, Gz.: 00168/19 RO /13 MM
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Entscheidung der Gläubigerversammlung, dem Treuhänder die Überwachung der Erfüllung der schuldnerischen Obliegenheiten zu übertragen
- Entscheidung über eine abweichende Vergütungsregelung
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 01.08.2024
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung)
- sowie Anträge auf Übertragung der oben bezeichneten Aufgaben auf den Treuhänder und eine abweichende Vergütungsregelung hierfür
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Landshut erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Gem. § 290 Abs. 2 InsO kann der Gläubiger bis zum Schlusstermin schriftlich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen.
Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.378.770,54 € zu berücksichtigen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 21.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn Dirk Arne Otto Harmssen, Brühfeldweg 49 b, 84036 Landshut, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 22.214,54 EUR Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind 1.378.770,54 EUR Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäf…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn Dirk Arne Otto Harmssen, Brühfeldweg 49 b, 84036 Landshut, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 22.214,54 EUR Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind 1.378.770,54 EUR Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Landshut, Abteilung für Insolvenzsachen, Geschäftsnummer: IN 808/18, niedergelegt.
Landshut, den 01.07.2024
Amtsgericht Landshut, Abteilung für Insolvenzsachen
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