Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hauptstadtfloß GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 115077
EUID
DEF1103R.HRB115077
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36h IN 7054/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Franz-Josef Steiner
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
24.03.2026
Widerspruchsfrist
21.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptstadtflott GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Franz-Josef Steiner, ist eröffnet. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht Charlottenburg. Im Rahmen des Verfahrens erfolgt die Prüfung der bis zum 24.03.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten wird Gelegenheit eingeräumt, den Forderungsanmeldungen bis zum 21.04.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 7054/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hauptstadtfloß GmbH, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Franz-Josef Steiner
Register-Nr.: HRB 115077
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 24.03.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 In…
36h IN 7054/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hauptstadtfloß GmbH, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Franz-Josef Steiner
Register-Nr.: HRB 115077
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 24.03.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 21.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 24.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 7054/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hauptstadtfloß GmbH, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Register-Nr.: HRB 115077
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter für die Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung eine Vergütung gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11 InsVV zzgl. Auslagenpauschale gem. §…
36h IN 7054/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hauptstadtfloß GmbH, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Register-Nr.: HRB 115077
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter für die Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung eine Vergütung gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11 InsVV zzgl. Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV und Umsatzsteuer in der derzeit gültigen Höhe von 19 %, § 7 InsVV, beantragt, wobei ein der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegendes Vermögen von 196.371,53 EUR zugrunde gelegt wurde.
Der Verwalter macht einen Zuschlag in Höhe von 70 % der Regelvergütung gem. §§ 2, 3 InsVV geltend für Betriebsfortführung, Treuhändertätigkeiten, Arbeitnehmerangelegenheiten und Sanierungsbemühungen. An durch den Verwalter beauftragte Dritte wurden Beträge aus der Masse für Zuarbeiten zu Insolvenzgeldangelegenheiten gezahlt.
Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich bei dem Insolvenzgericht zu erheben.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 7054/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hauptstadtfloß GmbH, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Franz-Josef Steiner
Register-Nr.: HRB 115077
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Knut R…
36h IN 7054/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hauptstadtfloß GmbH, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Franz-Josef Steiner
Register-Nr.: HRB 115077
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Knut Rebholz, Emser Straße 9, 10719 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung samt eines Zuschlags von 70 % der Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 23.07.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 196.371,53 EUR auszugehen. Daher war die Regelvergütung gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 70 % gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über Zu- und Abschläge sind mögliche Tatbestände gem. § 3 InsVV zu prüfen; sodann ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um etwaige Überschneidungen zu berücksichtigen. Es ist darauf abzustellen, dass der festgestellte Mehr- bzw. Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird (Beschluss des BGH v. 10.06.2021, IX ZB 51/19, juris, Rn. 51). Dies gilt auch für die vorläufige Insolvenzverwaltung.
Vorliegend macht der vorläufige Insolvenzverwalter die folgenden Erhöhungstatbestände geltend: Betriebsfortführung samt Treuhandvereinbarung für Anzahlungen mit Aussonderungsrecht, Arbeitnehmerangelegenheiten einschließlich Insolvenzgeldvorfinanzierung sowie die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung.
Für Betriebsfortführung kann ein Zuschlag geltend gemacht werden, § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Vorliegend verblieb kein Überschuss aus der Betriebsfortführung, so dass eine Vergleichsrechnung entbehrlich ist. Für Arbeitnehmerangelegenheiten kann ein Zuschlag geltend gemacht werden, § 3 Abs. 1 lit. d) InsVV, wenn der Verwalter hiermit erheblich befasst war. Die Bearbeitung von Aussonderungsrechten ist zuschlagsfähig, § 3 Abs. 1 lit. a) InsVV, wenn deren Bearbeitung einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Verwalters ausgemacht hat. Die grundsätzliche Zuschlagsfähigkeit der Vorbereitung und Durchführung einer übertragenden Sanierung ist zwar nicht ausdrücklich genannt, aber in Literatur und Rechtsprechung unstreitig anerkannt, Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl., § 3 InsVV, Rn. 248.
Der Verwalter hat glaubhaft gemacht, dass er mit den genannten Aufgabenbereichen in erheblichem Maße befasst war, ohne dass ihm hierfür - ausgenommen der Erlös aus der übertragenden Sanierung - eine Mehrvergütung durch Massemehrung entstanden ist. Ein Zuschlag von 70 % ist in der Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der für administrative Unterstützung bei den Arbeitnehmerangelegenheiten aus der Masse an Dritte gezahlten Vergütung geeignet, den entstandenen tatsächlichen erheblichen Mehraufwand angemessen zu vergüten.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung wurde gem. § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 24.09.2024
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