Einstellung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 720033
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HEGRO-Maschinenbau und Zerspannungstechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
In der Lieste 3, 77656 Offenburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 720033
EUID
DEB8536.HRB720033
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
30 IN 415/23
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
17.09.2024
Widerspruchsfrist
23.12.2024
Forderungsanmeldefrist
18.03.2025
Widerspruchsfrist
20.05.2025
Einstellung
13.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung von und der Handel mit Dreh-, Fräs- und Schleifteilen, die Bearbeitung von Guss- und Schmiedeteilen oder sonstiger Metallteile und überhaupt jegliche Metall- und Kunststoffbearbeitung- und Kunststoffverarbeitung, insbesondere die spanende Bearbeitung von thermisch geschnittenen Formteilen aus Stahl und deren Montage.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der HEGRO-Maschinenbau und Zerspanungstechnik GmbH ist die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO durch den Insolvenzverwalter angezeigt worden. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 54) erfolgt im schriftlichen Verfahren; hierzu besteht eine Widerspruchsfrist bis zum 20.05.2025. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Koza sind festgesetzt worden. Das Verfahren steht vor einer beabsichtigten Einstellung gemäß § 207 InsO, sofern die Kosten des Verfahrens durch eine entsprechende Massedeckung (voraussichtlich 12.000,00 €) gedeckt werden können; Einwendungen hiergegen sind bis zum 13.04.2026 vorzulegen.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HEGRO-Maschinenbau und Zerspanungstechnik GmbH ist eröffnet. Der Rechtsanwalt Axel Koza wurde als Insolvenzverwalter bestellt. Im Verlauf des Verfahrens hat der Insolvenzverwalter am 11.06.2025 Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt. Die Vergütung und die Au…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HEGRO-Maschinenbau und Zerspanungstechnik GmbH ist eröffnet. Der Rechtsanwalt Axel Koza wurde als Insolvenzverwalter bestellt. Im Verlauf des Verfahrens hat der Insolvenzverwalter am 11.06.2025 Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters wurden durch Beschluss vom 29.04.2026 festgesetzt. Das Gericht hat eine beabsichtigte Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse angekündigt. Ein Einstellungstermin ist für den 13.04.2026 anberaumt, bis zu dem Einwendungen gegen die Schlussrechnung und die beabsichtigte Einstellung sowie Stellungnahmen zum Vergütungsantrag eingereicht werden können. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag in Höhe von voraussichtlich 12.000,00 € vorgeschossen wird.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 415/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HEGRO-Maschinenbau und Zerspanungstechnik GmbH, In der Lieste 3, 77656 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Reginald Leonczuk
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 720033
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Eins…
30 IN 415/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HEGRO-Maschinenbau und Zerspanungstechnik GmbH, In der Lieste 3, 77656 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Reginald Leonczuk
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 720033
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters für den Fall der Einstellung
- Anhörung der Gläubigerversammlung, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Abs. 2 Insolvenzordnung)
- Anhörung zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 13.04.2026
Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens sowie Stellungnahmen zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Dieser beträgt voraussichtlich 12.000,00 €. Die Bereitschaft zur Zahlung ist innerhalb oben gesetzter Frist anzuzeigen. Nach Eingang der Zahlungsbereitschaft erfolgt Rechnungsstellung über die Landesoberkasse Baden-Württemberg.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung sowie der Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters eingesehen werden.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 23.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 415/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HEGRO-Maschinenbau und Zerspanungstechnik GmbH, In der Lieste 3, 77656 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Reginald Leonczuk
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 720033
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalte…
30 IN 415/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HEGRO-Maschinenbau und Zerspanungstechnik GmbH, In der Lieste 3, 77656 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Reginald Leonczuk
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 720033
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 11.06.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 12.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 415/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HEGRO-Maschinenbau und Zerspanungstechnik GmbH, In der Lieste 3, 77656 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Reginald Leonczuk
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 720033
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu …
30 IN 415/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HEGRO-Maschinenbau und Zerspanungstechnik GmbH, In der Lieste 3, 77656 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Reginald Leonczuk
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 720033
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Koza, Humboldtstraße 2, 79098 Freiburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 25.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 123.658,79 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -10 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 25.06.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -10 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandene Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR war festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 29.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 415/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HEGRO-Maschinenbau und Zerspanungstechnik GmbH, In der Lieste 3, 77656 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Reginald Leonczuk
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 720033
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 18…
30 IN 415/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HEGRO-Maschinenbau und Zerspanungstechnik GmbH, In der Lieste 3, 77656 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Reginald Leonczuk
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 720033
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 18.03.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 54 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 20.05.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 01.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
e
30 IN 415/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HEGRO-Maschinenbau und Zerspanungstechnik GmbH, In der Lieste 3, 77656 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Reginald Leonczuk
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 720033
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die A…
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30 IN 415/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HEGRO-Maschinenbau und Zerspanungstechnik GmbH, In der Lieste 3, 77656 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Reginald Leonczuk
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 720033
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Axel Koza, Humboldtstraße 2, 79098 Freiburg, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
in Worten:
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 09.07.2024.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von EUR beträgt die Regelvergütung des Insolvenzverwalters gem. § 2 Abs. 1 InsVV . Die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt 25 % hiervon (§ 63 Abs. 3 S. 2 InsO) = .
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von (25 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters). Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Angesichts der vom vorläufigen Insolvenzverwalter im Rahmen der Abwicklung des Betriebs und der ersichtlich umfangreichen Versuche einer übertragenden Sanierung entfalteten Tätigkeiten erscheint die Verdoppelung des Regelbetrags, was einem Erhöhungsbetrag von entspricht, angemessen.
Die Festsetzung der Auslagen beruht auf § 8 Abs. 3 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 19.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 415/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HEGRO-Maschinenbau und Zerspanungstechnik GmbH, In der Lieste 3, 77656 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Reginald Leonczuk
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 720033
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 17…
30 IN 415/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HEGRO-Maschinenbau und Zerspanungstechnik GmbH, In der Lieste 3, 77656 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Reginald Leonczuk
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 720033
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 17.09.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 53 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 23.12.2024 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 04.11.2024
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