Berichts- und PrüfungsterminNordrhein-WestfalenHRA 35642
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Heidelberg H 9-13 / Wiesbaden L 5-9 Immobilien GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Kaiser-Wilhelm-Ring 17 - 21, 50672 Köln
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRA 35642
EUID
DER3306.HRA35642
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
36h IN 244/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Adresse
Kantstraße 164, 10623 Berlin
Termine & Fristen
Eröffnung
01.04.2024 , 12:00 Uhr
Berichtstermin
15.05.2024 , 10:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
26.06.2024
Prüfungstermin
20.08.2024 , 10:15 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Köln hat am 25.03.2024 einen Beschluss zur Berichtigung einer offenkundigen Unrichtigkeit in der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ergangen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 01.04.2024 um 12:00 Uhr das Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der Heidelberg H 9-13 / Wiesbaden L 5-9 Immobilien GmbH & Co. KG wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 26.06.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung ist für den 15.05.2024 um 10:30 Uhr anberaumt, in dem der Verwalter um Zustimmung zur freihändigen Verwertung zweier Immobilien gebeten hat. Der Prüfungstermin ist für den 20.08.2024 um 10:15 Uhr terminiert. Am 21.06.2024 hat das Gericht weitere Terminbestimmungen getroffen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 36h IN 244/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Heidelberg H 9-13 / Wiesbaden L 5-9 Immobilien GmbH & Co. KG,
Kaiser-Wilhelm-Ring 17 - 21, 50672 Köln,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
Heidelberg H 9-13 / Wiesbaden L 5-9 Management GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Bernhard…
Az.: 36h IN 244/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Heidelberg H 9-13 / Wiesbaden L 5-9 Immobilien GmbH & Co. KG,
Kaiser-Wilhelm-Ring 17 - 21, 50672 Köln,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
Heidelberg H 9-13 / Wiesbaden L 5-9 Management GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Bernhard Chwátal,
Registergericht: Amtsgericht Köln HRA 35642
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Erwerb und Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere von Immobilien
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 25.03.2024 beschlossen:
|
Der Beschluss vom 12.02.2024 in der Fassung des Beschlusses vom 25.01.2024 über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wird wegen offenkundiger Unrichtigkeit, die sich aus den Verfahrensakten ergibt, dahingehend berichtigt, dass die Schuldnerin unter folgender Registernummer bei Handelsregister Köln eingetragen ist:
Registergericht: Amtsgericht Köln HRA 35642
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 244/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Heidelberg H 9-13 / Wiesbaden L 5-9 Immobilien GmbH & Co. KG,
Kaiser-Wilhelm-Ring 17 - 21, 50672 Köln,
vertreten durch die Heidelberg H 9-13 / Wiesbaden L 5-9 Management GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Bernhard Chwátal
Registergericht: Amtsg…
36h IN 244/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Heidelberg H 9-13 / Wiesbaden L 5-9 Immobilien GmbH & Co. KG,
Kaiser-Wilhelm-Ring 17 - 21, 50672 Köln,
vertreten durch die Heidelberg H 9-13 / Wiesbaden L 5-9 Management GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Bernhard Chwátal
Registergericht: Amtsgericht Köln Register-Nr.: HRA 35642
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Immobilienwirtschaft
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.04.2024 um 12.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Kantstraße 164, 10623 Berlin
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 26.06.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 15.05.2024, 10:30 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 20.08.2024, 10:15 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 10.01.2024 beim Insolvenzgericht Charlottenburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 02.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 244/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Heidelberg H 9-13 / Wiesbaden L 5-9 Immobilien GmbH & Co. KG, Kaiser-Wilhelm-Ring 17 - 21, 50672 Köln, vertreten durch die Komplementärin Heidelberg H 9-13 / Wiesbaden L 5-9 Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bernhard Chwátal
Registe…
36h IN 244/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Heidelberg H 9-13 / Wiesbaden L 5-9 Immobilien GmbH & Co. KG, Kaiser-Wilhelm-Ring 17 - 21, 50672 Köln, vertreten durch die Komplementärin Heidelberg H 9-13 / Wiesbaden L 5-9 Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bernhard Chwátal
Registergericht: Amtsgericht Köln Register-Nr.: HRA 35642
- Schuldnerin -
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Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Mittwoch, 15.05.2024, 10:30 Uhr, 2. Stock, Amtsgerichtsplatz 1, Berlin, um Zustimmung zu folgenden Punkten:
1. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, den 577/1000
Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch Teileigentumsgrundbuch von Heidelberg, Amtsgericht Mannheim,
Blatt 8861 Flurstück 654, Gebäude und Freifläche,
belegen in der Fahrtgasse 14, 16, 18 und Hauptstraße
9, 11, 13 erfassten Grundstück mit einer Fläche
von 2.521 qm dies verbunden mit dem Sondereigentum
an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten
Kaufhaus, bestmöglich freihändig zu verwerten.
2. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, die im Eigentum
der Schuldnerin stehende Immobilie, eingetragen
im Grundbuch von Wiesbaden, Amtsgericht Wiesbaden,
Blatt 46432 Flurstücke 16/1 und 16/2, Gebäude und
Freifläche, belegen in Langgasse 5, 7, 9 mit einer
Fläche von insgesamt 1.691 qm, bestmöglich freihändig
zu verwerten.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 244/24
Terminsbestimmung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Heidelberg H 9-13 / Wiesbaden L 5-9 Immobilien GmbH & Co. KG, Kaiser-Wilhelm-Ring 17 - 21, 50672 Köln, vertreten durch die Komplementärin Heidelberg H 9-13 / Wiesbaden L 5-9 Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bernha…
36h IN 244/24
Terminsbestimmung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Heidelberg H 9-13 / Wiesbaden L 5-9 Immobilien GmbH & Co. KG, Kaiser-Wilhelm-Ring 17 - 21, 50672 Köln, vertreten durch die Komplementärin Heidelberg H 9-13 / Wiesbaden L 5-9 Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bernhard Chwátal
Registergericht: Amtsgericht Köln Register-Nr.: HRA 35642
- Schuldnerin -
|
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 21.06.2024 beschlossen:
Terminsbestimmung:
Der Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur Veräußerung des Miteigentumsanteils von 577/1000 an dem Grundstück: Karte 44.90/1; Flurstück 654; Gebäude- und Freifläche; Fahrtgasse 14, 16, 18, Hauptstraße 9, 11, 13; 2.521 m²; verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Kaufhaus, zu einen Kaufpreis (netto) in Höhe von EUR 20.100.000,00
wird bestimmt auf
Dienstag, 23.07.2024, 10:10 Uhr
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 21.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 244/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Heidelberg H 9-13 / Wiesbaden L 5-9 Immobilien GmbH & Co. KG, Kaiser-Wilhelm-Ring 17 - 21, 50672 Köln, vertreten durch die Komplementärin Heidelberg H 9-13 / Wiesbaden L 5-9 Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bernhard Chwátal
Registerg…
36h IN 244/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Heidelberg H 9-13 / Wiesbaden L 5-9 Immobilien GmbH & Co. KG, Kaiser-Wilhelm-Ring 17 - 21, 50672 Köln, vertreten durch die Komplementärin Heidelberg H 9-13 / Wiesbaden L 5-9 Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bernhard Chwátal
Registergericht: Amtsgericht Köln HRA 35642
- Schuldnerin -
Die Vergütung gemäß §§ 10,11, 2 InsVV und Auslagen gemäß § 8 InsVV nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt ( §§ 63ff InsO).
Es wurden die vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 27.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 244/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Heidelberg H 9-13 / Wiesbaden L 5-9 Immobilien GmbH & Co. KG, Kaiser-Wilhelm-Ring 17 - 21, 50672 Köln, vertreten durch die Komplementärin Heidelberg H 9-13 / Wiesbaden L 5-9 Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bernhard Chwátal
Registe…
36h IN 244/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Heidelberg H 9-13 / Wiesbaden L 5-9 Immobilien GmbH & Co. KG, Kaiser-Wilhelm-Ring 17 - 21, 50672 Köln, vertreten durch die Komplementärin Heidelberg H 9-13 / Wiesbaden L 5-9 Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bernhard Chwátal
Registergericht: Amtsgericht Köln HRA 35642
- Schuldnerin -
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Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Antrag vom 08.05.2025 die Vergütungsfestsetzung gemäß §§ 10, 11, 2 InsVV und die Auslagenerstattung gemäß § 8 InsVV nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt ( §§ 63ff InsO). Es wurden Zuschläge beantragt. Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 25.05.2025
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