Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Heinl e.K., Alexander
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.K.
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Marburg HRA 4405
EUID
DEM1809.HRA4405
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Marburg
Aktenzeichen
22 IN 214/12 (26)
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Stichtag Gläubigerversammlung
26.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Alexander Heinl e.K. ist eröffnet. Das schriftliche Verfahren ist angeordnet. Der Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 26.06.2026. Bis zu diesem Datum müssen Einwendungen der Insolvenzgläubiger und Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse sowie gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 10.757,44 EUR geleistet wird.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 214/12 (26): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Alexander Heinl e.K., Hauptstr. 33, 35099 Burgwald, als Inh. der Bustouristik A. Heinl (AG Marburg , HRA 4405), wurde beschlossen:
Das schriftliche Verfahren wird angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht…
22 IN 214/12 (26): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Alexander Heinl e.K., Hauptstr. 33, 35099 Burgwald, als Inh. der Bustouristik A. Heinl (AG Marburg , HRA 4405), wurde beschlossen:
Das schriftliche Verfahren wird angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 26.06.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse und für den Fall der Einstellung gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters.
Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 10.757,44 EUR geleistet wird.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Marburg, 27.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 214/12 (26): Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Alexander Heinl e.K., Hauptstr. 33, 35099 Burgwald, als Inh. der Bustouristik A. Heinl (AG Marburg , HRA 4405), ist am gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Gesch…
22 IN 214/12 (26): Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Alexander Heinl e.K., Hauptstr. 33, 35099 Burgwald, als Inh. der Bustouristik A. Heinl (AG Marburg , HRA 4405), ist am gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von jedem Insolvenzgläubiger und s_datba mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 22.07.2026
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