Berichts- und PrüfungsterminNiedersachsenHRB 202128
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HELMA Wohnungsbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 202128
EUID
DEP2408.HRB202128
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 37/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Manuel Sack
Kanzlei
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner
Adresse
Walderseestr. 1, 30163 Hannover
Telefon
0511/22889-0
E-Mail
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
06.08.2024
Berichtstermin
27.08.2024 , 11:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HELMA Wohnungsbau GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Andrea Sander, wurden verschiedene gerichtliche Maßnahmen getroffen. Nach einer Berichtigung des Handelsregistereintrags auf HRB 202128 wurde am 01.06.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Rechtsanwalt Manuel Sack ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Rahmen des Verfahrens wurden Sicherungsmaßnahmen angeordnet, wonach Forderungen der Schuldnerin aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Kunden nicht durch absonderungsberechtigte Gläubiger verwertet werden dürfen. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 06.08.2024 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin findet am 27.08.2024 um 11:30 Uhr in der Stadthalle Gifhorn statt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 37/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HELMA Wohnungsbau GmbH, vertr. d.d. GF'in, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202128), vertr. d.: Felix Johannes Krekel, Niemannsweg 123 a, 24105 Kiel, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehob…
35 IN 37/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HELMA Wohnungsbau GmbH, vertr. d.d. GF'in, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202128), vertr. d.: Felix Johannes Krekel, Niemannsweg 123 a, 24105 Kiel, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Gifhorn, 09.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 37/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HELMA Wohnungsbau GmbH, vertr. d.d. GF'in, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202128), vertr. d.: Andrea Sander, (Geschäftsführerin), ist der Beschluss vom 08.03.2024 berichtigt worden.
Statt HRB 2021872 muss es richtig heißen: HRB 2021…
35 IN 37/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HELMA Wohnungsbau GmbH, vertr. d.d. GF'in, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202128), vertr. d.: Andrea Sander, (Geschäftsführerin), ist der Beschluss vom 08.03.2024 berichtigt worden.
Statt HRB 2021872 muss es richtig heißen: HRB 202128
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.
Amtsgericht Gifhorn, 26.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 37/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HELMA Wohnungsbau GmbH, vertr. d.d. GF'in, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202128), vertr. d.: Andrea Sander, (Geschäftsführerin), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 08.03.2024 um 11:35 Uhr angeordneten vorlä…
35 IN 37/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HELMA Wohnungsbau GmbH, vertr. d.d. GF'in, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202128), vertr. d.: Andrea Sander, (Geschäftsführerin), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 08.03.2024 um 11:35 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 22.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Gifhorn
Beschluss
35 IN 37/24
17.04.2024
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
HELMA Wohnungsbau GmbH, vertr. d.d. GF'in, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202128),
vertreten durch:
Andrea Sander, (Geschäftsführerin),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Baker Til…
Amtsgericht
Gifhorn
Beschluss
35 IN 37/24
17.04.2024
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
HELMA Wohnungsbau GmbH, vertr. d.d. GF'in, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202128),
vertreten durch:
Andrea Sander, (Geschäftsführerin),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Cecilienallee 6-7, 40474 Düsseldorf,
vorläufiger Insolvenzverwalter:
Rechtsanwalt Manuel Sack, c/o Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Walderseestr. 1, 30163 Hannover, Tel.: 0511/22889-0, Fax: 0511/22889-222, E-Mail: hannover@brinkmann-partner.de,
wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin zusätzlich zu der am 08.03.2024 um 11:35 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO am 17.04.2024 um 10.50 angeordnet,
dass Forderungen der Antragstellerin (Schuldnerin) aus Lieferungen und Leistungen gegenüber ihren Kunden (Anfangsbuchstaben A-Z) von den aus -oder absonderungsberechtigten Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen
und
dass der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt wird, diese Forderungen zunächst einzuziehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen beauftragt.
G r ü n d e :
Der Beschluss ergeht auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Sicherung der Masse.
Dr. Wiedemann
Richterin am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 37/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HELMA Wohnungsbau GmbH, vertr. d.d. GF'in, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202128), vertr. d.: Andrea Sander, (Geschäftsführerin), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 08.03.2024 um 11:35 Uhr angeordneten vorlä…
35 IN 37/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HELMA Wohnungsbau GmbH, vertr. d.d. GF'in, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202128), vertr. d.: Andrea Sander, (Geschäftsführerin), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 08.03.2024 um 11:35 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 24.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 37/24: Über das Vermögen der HELMA Wohnungsbau GmbH, vertr. d.d. GF'in, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202128), vertr. d.: Felix Johannes Krekel, Kiel, (Geschäftsführer), ist am 01.06.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Manuel Sack, c/…
35 IN 37/24: Über das Vermögen der HELMA Wohnungsbau GmbH, vertr. d.d. GF'in, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202128), vertr. d.: Felix Johannes Krekel, Kiel, (Geschäftsführer), ist am 01.06.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Manuel Sack, c/o Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Walderseestr. 1, 30163 Hannover, Tel.: 0511/22889-0, Fax: 0511/22889-222, E-Mail: hannover@brinkmann-partner.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 06.08.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 27.08.2024, 11:30 Uhr, Stadthalle Gifhorn, Schützenplatz 2, 38518 Gifhorn eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 03.06.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 37/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HELMA Wohnungsbau GmbH, vertr. d.d. GF'in, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202128), vertr. d.: Felix Johannes Krekel, Niemannsweg 123 a, 24105 Kiel, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
wird der Schuldnerin, dem Insolvenzverwalter und den …
35 IN 37/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HELMA Wohnungsbau GmbH, vertr. d.d. GF'in, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202128), vertr. d.: Felix Johannes Krekel, Niemannsweg 123 a, 24105 Kiel, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
wird der Schuldnerin, dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern sowie den übrigen Mitgliedern des Gläubigerausschusses vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Gläubigerausschussmitglieds Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Gifhorn, 09.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 37/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HELMA Wohnungsbau GmbH, vertr. d.d. GF'in, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202128), vertr. d.: Felix Johannes Krekel, Niemannsweg 123 a, 24105 Kiel, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Taylor Wessing vertr. …
35 IN 37/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HELMA Wohnungsbau GmbH, vertr. d.d. GF'in, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202128), vertr. d.: Felix Johannes Krekel, Niemannsweg 123 a, 24105 Kiel, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Taylor Wessing vertr. d. Dr. Martin Heidrich festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.07.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Taylor Wessing vertr. d. Dr. Martin Heidrich die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 300,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Der geltend gemachte Stundensatz wird für angemessen erachtet. Es handelts sich vorliegend um ein überdurchschnittlich aufwendiges Verfahren wo besondere Sachkunde und Qualifikation erforderlich ist. In den zahlreichen Gläubigerausschusssitzungen und wahrgenommenen Terminen usw. wurden komplexe betriebswirtschaftliche und juristische Sachverhalte des Verfahrens besprochen, vorbereitet, beurteilt und nachbereitet.
Der Insolvenzverwalter, díe übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses und die Gläubiger wurden zu dem o.g. Antrag angehört. Einwände wurden nicht erhoben.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 14.10.2025
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