Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Helmstädt Gastronomie GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 80068
EUID
DEF1103R.HRB80068
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36h IN 6105/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Knut Rebholz
Adresse
Emser Straße 9, 10719 Berlin
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
11.02.2025
Einwendungsfrist Schlusstermin
10.04.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Helmstädt Gastronomie GmbH ist die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Die Erörterung der Schlussrechnung, die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sowie die Entscheidung über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters erfolgen schriftlich. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, Einwendungen bis einschließlich 10.04.2025 beim Amtsgericht Charlottenburg vorzulegen. Der Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters umfasst eine Regelvergütung gemäß § 2 InsVV mit einem Zuschlag von 5 % wegen Schuldnerobstruktion auf einer Berechnungsgrundlage von 9.095,28 Euro zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Die Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist bereits zugestimmt worden. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 517.417,45 € zu berücksichtigen, wobei dem Massebestand von 7.686,54 € (bzw. laut späterer Bekanntmachung 0,00 € zur Verteilung) gegenüberstehen.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Helmstädt Gastronomie GmbH ist eröffnet. Der Schuldnerin steht ein Massebestand von 7.686,54 Euro gegenüber, während Forderungen in Höhe von 517.417,45 Euro festgestellt wurden. Aufgrund der Masseunzulänglichkeit wurde auf die Aufhebung des Verfahrens verzichtet. Die Vergütu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Helmstädt Gastronomie GmbH ist eröffnet. Der Schuldnerin steht ein Massebestand von 7.686,54 Euro gegenüber, während Forderungen in Höhe von 517.417,45 Euro festgestellt wurden. Aufgrund der Masseunzulänglichkeit wurde auf die Aufhebung des Verfahrens verzichtet. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Knut Rebholz sind festgesetzt worden. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Erörterung der Schlussrechnung erfolgten im schriftlichen Verfahren. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und den Vergütungsantrag konnten bis zum 10.04.2025 erhoben werden. Die Durchführung der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist zugestimmt worden. Für die festgestellten Forderungen steht jedoch kein Betrag zur Verteilung zur Verfügung, da die Masse vorrangig für die Verfahrenskosten aufgebraucht wird. Das Verfahren gilt als abgeschlossen mit dem Ergebnis einer Null-Verteilung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 6105/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Helmstädt Gastronomie GmbH, Kurfürstendamm 105, 10711 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Helmstädt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 80068
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins …
36h IN 6105/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Helmstädt Gastronomie GmbH, Kurfürstendamm 105, 10711 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Helmstädt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 80068
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung über den Vergütungsantrag des Insolvenvzerwalters
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.04.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters;
geltend gemacht wird die Regelvergütung gem. § 2 InsVV samt eines Zuschlags von 5 % wegen Schuldnerobstruktion, basierend auf einer Berechnungsgrundlage von 9.095,28 Euro, zzgl. Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV, gesonderter Auslagen gem. § 4 Abs. 2 InsVV sowie Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %;
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 517.417,45 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 7.686,54 € gegenübersteht. Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung sowie der Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 27.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 6105/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Helmstädt Gastronomie GmbH, Kurfürstendamm 105, 10711 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Helmstädt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 80068
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in H…
36h IN 6105/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Helmstädt Gastronomie GmbH, Kurfürstendamm 105, 10711 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Helmstädt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 80068
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 517.417,45 EUR steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 27.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 6105/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Helmstädt Gastronomie GmbH, Kurfürstendamm 105, 10711 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Helmstädt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 80068
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden A…
36h IN 6105/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Helmstädt Gastronomie GmbH, Kurfürstendamm 105, 10711 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Helmstädt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 80068
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Knut Rebholz, Emser Straße 9, 10719 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung samt eines Zuschlags von 5 % und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 10.12.2024. Insoweit die Masse zur Begleichung nicht ausreicht, um die Aufhebung des Verfahrens gem. § 200 InsO zu erreichen, hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 24.01.2025 (Bl. 202 der Akte) Verzicht erklärt.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 9.095,28 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 5 % gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über Zu- und Abschläge sind mögliche Tatbestände gem. § 3 InsVV zu prüfen; sodann ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um etwaige Überschneidungen zu berücksichtigen. Es ist darauf abzustellen, dass der festgestellte Mehr- bzw. Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird (Beschluss des BGH v. 10.06.2021, IX ZB 51/19, juris, Rn. 51).
Der Insolvenzverwalter macht einen Zuschlag für die durch die mangelnde Mitwirkung des schuldnerischen Geschäftsführers und Unterlagenverluste erschwerte Informationsbeschaffung geltend. Hierfür kann ein Zuschlag gewährt werden, wenn die Erschwernis einen tatsächlichen erheblichen Mehraufwand verursacht hat, vgl. Prasser/Stoffler in KPB InsO, Stand 3/2025, § 3 InsVV, Rn. 115 ff. Einen solchen Mehraufwand hat der Insolvenzverwalter glaubhaft gemacht. Es war daher ein Zuschlag zu gewähren.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtungder Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 23.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 6105/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Helmstädt Gastronomie GmbH, Kurfürstendamm 105, 10711 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Helmstädt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 80068
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 21.01.2025 nacht…
36h IN 6105/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Helmstädt Gastronomie GmbH, Kurfürstendamm 105, 10711 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Helmstädt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 80068
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 21.01.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 11.02.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 21.01.2025
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