Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hermann Bau UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Auf der Unteren Weide 2, 67125 Dannstadt-Schauernheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Zweibrücken HRB 32127
EUID
DET3403V.HRB32127
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 b IN 159/23 Lu
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Sandra Wirtz
Termine & Fristen
Einsichtnahme Verteilungsverzeichnis
10.06.2025
Prüfungstermin
18.06.2025
Schlusstermin
15.09.2025
Gegenstand des Unternehmens
Durchführung von Maurer- und Betonarbeiten, Maler- und Lackiererarbeiten sowie Stukkateurarbeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hermann Bau UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein anhängig. Im ersten Schritt wurde zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen das schriftliche Verfahren gemäß § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet, wobei die Forderungen am 18.06.2025 geprüft werden sollten. Das Verteilungsverzeichnis lag ab dem 10.06.2025 zur Einsichtnahme aus. Später wurde die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Sandra Wirtz festgesetzt, wobei konkrete Beträge im Text durch Platzhalter ersetzt wurden. Die Berechnungsmasse belief sich auf 56.439,94 €. Mit Beschluss vom 16.07.2025 wurde die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung erteilt und ein Schlusstermin für den 15.09.2025 bestimmt. Dieser Termin dient der Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, der Erörterung der Schlussrechnung sowie der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Die zur Verteilung kommende Masse beträgt 13.683,40 €, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 341.276,11 €.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 159/23 Lu
02.05.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Hermann Bau UG (haftungsbeschränkt), Auf der unteren Weide 2, 67125 Dannstadt-Schauernheim (AG Zweibrücken, HRB 32127),
vertreten durch:
1. Yevheniy Hermann, 67125 Dannstadt-Schauernh…
3 b IN 159/23 Lu
02.05.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Hermann Bau UG (haftungsbeschränkt), Auf der unteren Weide 2, 67125 Dannstadt-Schauernheim (AG Zweibrücken, HRB 32127),
vertreten durch:
1. Yevheniy Hermann, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (Liquidator),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Michael Wenni, Dammstr. 18, 67059 Ludwigshafen am Rhein,
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Sandra Wirtz
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 18.06.2025 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 10.06.2025 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 159/23 Lu
16.07.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
Hermann Bau UG (haftungsbeschränkt), Auf der unteren Weide 2, 67125 Dannstadt-Schauernheim (AG Zweibrücken, HRB 32127),
vertreten durch:
1. Yevheniy Hermann, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (Liquidator),…
3 b IN 159/23 Lu
16.07.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
Hermann Bau UG (haftungsbeschränkt), Auf der unteren Weide 2, 67125 Dannstadt-Schauernheim (AG Zweibrücken, HRB 32127),
vertreten durch:
1. Yevheniy Hermann, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (Liquidator),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Michael Wenni, Dammstr. 18, 67059 Ludwigshafen am Rhein,
Insolvenzverwalterin: x
werden die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin festgesetzt auf:
x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird unter Anrechnung des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von x € die Entnahme der restlichen Vergütung in Höhe von x € aus der Masse gestattet.
Gründe:
Die Insolvenzverwalterin hat gem. § 63 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und Ersatz der ihr entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV ggfls. um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann die Insolvenzverwalterin zudem nach ihrer Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit der Insolvenzverwalterin beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von der Insolvenzverwalterin zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Die Insolvenzverwalterin beantragte vorliegend die Festsetzung der Regelvergütung nebst Auslagenpauschale sowie Auslagen für die von ihr vorgenommenen Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO und Mehrwertsteuer.
Die Vergütung war nach beanstandungsfreier Prüfung der Schlussrechnung und der eingereichten Unterlagen und Belege antragsgemäß zu gewähren.
Die beantragte Regelvergütung war dabei als dem Niveau des Verfahrens und dem Arbeitsaufwand der Insolvenzverwalterin angemessen zu erachten.
Es handelte sich bei einer Gesamtschau aller zur Abwicklung erforderlichen Tätigkeiten um ein insgesamt durchschnittliches Insolvenzverfahren, dem die Festsetzung der - alle typischer Weise zu erbringenden Tätigkeiten abdeckende - Regelvergütung entspricht.
Anhaltspunkte für Änderungen im Rahmen des § 3 InsVV fanden sich nicht.
Auf Basis einer Berechnungsmasse von 56.439,94 € war nach §§ 1,2 InsVV eine Vergütung von x € festzusetzen nebst einer Auslagenpauschale in Höhe von x € (25 % der Regelvergütung) sowie Ersatz für die übertragenen Zustellungen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die berechneten Auslagen und Mehrwertsteuerbeträge entsprachen den gesetzlichen Bestimmungen, die Entstehung der Auslagen für die übertragenen Zustellungen war anhand der Akte nachvollziehbar, die Höhe derselben war als angemessen zu erachten.
Nachdem im Verfahren eine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte, war die Entnahme des festgesetzten Betrages aus der Insolvenzmasse zu gestatten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x
Rechtspflegerin
Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 159/23 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hermann Bau UG (haftungsbeschränkt), Auf der unteren Weide 2, 67125 Dannstadt-Schauernheim (AG Zweibrücken, HRB 32127),
vertreten durch:
1. Yevheniy Hermann, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (Liquidator),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rec…
3 b IN 159/23 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hermann Bau UG (haftungsbeschränkt), Auf der unteren Weide 2, 67125 Dannstadt-Schauernheim (AG Zweibrücken, HRB 32127),
vertreten durch:
1. Yevheniy Hermann, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (Liquidator),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Michael Wenni, Dammstr. 18, 67059 Ludwigshafen am Rhein, , ergeht folgender Beschluss:
1. Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 Abs.2 InsO).
2. Schlusstermin im schriftlichen Verfahren und Termin zur Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen (§ 5 Abs. 2 InsO) wird bestimmt auf
Montag, den 15.09.2025.
Der Termin dient der
a) Prüfung der eventuell nachträglich angemeldeten Forderungen
b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Beschlussfassung über die nicht verwertbaren Vermögensgegenstände
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Ludwigshafen am Rhein eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 16.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 159/23 Lu
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hermann Bau UG (haftungsbeschränkt), Auf der unteren Weide 2, 67125 Dannstadt-Schauernheim (AG Zweibrücken, HRB 32127),
vertreten durch:
1. Yevheniy Hermann, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (Liquidator),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rech…
3 b IN 159/23 Lu
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hermann Bau UG (haftungsbeschränkt), Auf der unteren Weide 2, 67125 Dannstadt-Schauernheim (AG Zweibrücken, HRB 32127),
vertreten durch:
1. Yevheniy Hermann, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (Liquidator),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Michael Wenni, Dammstr. 18, 67059 Ludwigshafen am Rhein, soll mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung vorgenommen werden. Die zur Verteilung kommende Masse beträgt 13.683,40 €; zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 341.276,11 €. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Ludwigshafen am Rhein niedergelegt. Auf die Bestimmungen der §§ 188-194 InsO wird hingewiesen.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.