Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Herndorf Verwaltungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
An der Burg Sülz 34-36, 53797 Lohmar
Handelsregister
Amtsgericht Siegburg HRB 12282
EUID
DER3208.HRB12282
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
96 IN 92/21
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Volker Dick
Rolle
Sonderinsolvenzverwalter
Adresse
Kölnstrasse 135, 53757 Sankt Augustin
Termine & Fristen
Prüfungsstichtag
08.12.2025
Frist zur Stellungnahme
06.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Geschäftsführung und Vertretung der Rattanshop24 GmbH & Co. KG und der Tischfabrik24 GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Lohmar als deren persönlich haftende Gesellschafterin sowie der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen bei Personenhandelsgesellschaften.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Herndorf Verwaltungs GmbH ist beim Amtsgericht Bonn unter dem Aktenzeichen 96 IN 92/21 anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 12282 eingetragen und wird durch Geschäftsführerin Yvonne Portz vertreten. Im November 2025 wurden nachträglich angemeldete Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft, wobei der Prüfungsstichtag auf den 08.12.2025 festgelegt wurde. Zudem wurde Herr Rechtsanwalt Volker Dick zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt, dessen Aufgabenbereich sich auf die Prüfung der Tabellenforderung zur laufenden Nummer 15 beschränkte. Im Mai 2026 hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt. Der Schlusstermin wurde im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei den Beteiligten bis zum 06.07.2026 Gelegenheit zur Stellungnahme zu Schlussrechnung und Vergütungsantrag gegeben wurde. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO belaufen sich auf 1.209.911,08 EUR. Für die Verteilung steht ein Betrag von 39.507,70 EUR zur Verfügung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 92/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 12282 eingetragenen Herndorf Verwaltungs GmbH, An der Burg Sülz 34-36, 53797 Lohmar, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Yvonne Portz, Gennerstraße 65, 503…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 92/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 12282 eingetragenen Herndorf Verwaltungs GmbH, An der Burg Sülz 34-36, 53797 Lohmar, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Yvonne Portz, Gennerstraße 65, 50374 Erftstadt
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 1.209.911,08 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 39.507,70 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.20 a Wilhelmbau zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
96 IN 92/21
Amtsgericht Bonn, 05.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 92/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 12282 eingetragenen Herndorf Verwaltungs GmbH, An der Burg Sülz 34-36, 53797 Lohmar, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Yvonne Portz, Gennerstraße 65, 503…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 92/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 12282 eingetragenen Herndorf Verwaltungs GmbH, An der Burg Sülz 34-36, 53797 Lohmar, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Yvonne Portz, Gennerstraße 65, 50374 Erftstadt
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
06.07.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Vergütungsantrag des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.20 a Wilhelmbau aus.
Einsichtnahme nach vorheriger Terminsabsprache.
96 IN 92/21
Amtsgericht Bonn, 04.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 92/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 12282 eingetragenen Herndorf Verwaltungs GmbH, An der Burg Sülz 34-36, 53797 Lohmar, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Yvonne Portz, Gennerstraße 65, 503…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 92/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 12282 eingetragenen Herndorf Verwaltungs GmbH, An der Burg Sülz 34-36, 53797 Lohmar, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Yvonne Portz, Gennerstraße 65, 50374 Erftstadt
wird zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt:
Herr Rechtsanwalt Volker Dick, Kölnstrasse 135, 53757 Sankt Augustin.
Sein Aufgabenbereich umfasst die Prüfung der Tabellenforderung zur laufenden Nummer 15. In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
96 IN 92/21
Amtsgericht Bonn, 04.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 92/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 12282 eingetragenen Herndorf Verwaltungs GmbH, An der Burg Sülz 34-36, 53797 Lohmar, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Yvonne Portz, Gennerstraße 65, 503…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 92/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 12282 eingetragenen Herndorf Verwaltungs GmbH, An der Burg Sülz 34-36, 53797 Lohmar, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Yvonne Portz, Gennerstraße 65, 50374 Erftstadt
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 08.12.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.20 a Wilhelmbau niedergelegt.
Einsichtnahme nach vorheriger Terminsabsprache.
96 IN 92/21
Amtsgericht Bonn, 04.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 92/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 12282 eingetragenen Herndorf Verwaltungs GmbH, An der Burg Sülz 34-36, 53797 Lohmar, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Yvonne Portz, Harksheider Weg 60 f…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 92/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 12282 eingetragenen Herndorf Verwaltungs GmbH, An der Burg Sülz 34-36, 53797 Lohmar, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Yvonne Portz, Harksheider Weg 60 f, 25451 Quickborn
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jens Fahnster, Kölnstraße 135, 53757 Sankt Augustin wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxxUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 20.09.2021 bis zum 18.10.2021 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens xxx EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug xxx EUR.
Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt xxxEUR.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 14.04.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch xxx EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, dem Verwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie muss begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.20 a Wilhelmbau eingesehen werden.
96 IN 92/21
Amtsgericht Bonn, 14.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 92/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 12282 eingetragenen Herndorf Verwaltungs GmbH, An der Burg Sülz 34-36, 53797 Lohmar, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Yvonne Portz, Harksheider Weg 60 f…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 92/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 12282 eingetragenen Herndorf Verwaltungs GmbH, An der Burg Sülz 34-36, 53797 Lohmar, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Yvonne Portz, Harksheider Weg 60 f, 25451 Quickborn
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Jens Fahnster, Kölnstraße 135, 53757 Sankt Augustin
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxxEUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxxxEUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer xxxEUR
Endbetrag xxx EUR
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 18.10.2021 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens xxx EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse xxx EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach xxx EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 15 Gläubigern auf xxx EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 14.04.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .
96 IN 92/21
Amtsgericht Bonn, 14.07.2026
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